Markenbeschwerdeverfahren – "M M BVG MetroLinien (Wort-Bild-Marke)/METRO (Wort-Bild-Marke)" – Kostenentscheidung – zum Antrag auf Auferlegung der Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge - Rücknahme der Anhörungsrüge – Gerichtsgebühren entstehen nicht - im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge aufzuerlegen. Die Markeninhaberin hat ihre Gegenvorstellung zurückgenommen. Das Bundespatentgericht wies den Kostenantrag zurück, da es an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenverteilung fehlt und die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel ist. Es entstehen weder Gerichtsgebühren noch notwendige außergerichtliche Auslagen.
Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten über die Anhörungsrüge mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen; keine Gerichtsgebühren oder außergerichtlichen Auslagen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kostenauferlegung setzt eine gesetzliche Rechtsgrundlage voraus; bei Rücknahme einer Anhörungsrüge besteht insoweit keine Grundlage für die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Gegenseite.
Die Verteilungsregel des § 91 ZPO nach Unterliegen setzt ein prozessuales Unterliegen voraus und kann nicht zugunsten einer Partei angewendet werden, wenn kein prozessuales Verlieren vorliegt.
Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel; eine analoge Anwendung der Vorschriften über Rechtsmittelkosten (§§ 97, 516 III ZPO) kommt daher nicht in Betracht.
Bei Rücknahme einer Anhörungsrüge entstehen nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis zum GKG keine Gerichtsgebühren und nach § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG keine notwendigen außergerichtlichen Auslagen.
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 37 551
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge aufzuerlegen, wird gerichtsgebührenfrei ohne Erstattung außergerichtlicher Auslagen zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin vom 22. Dezember 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 23. November 2011 hat diese mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 zurückgenommen.
Die Beschwerdeführerin hält an ihrem dieses (Zwischen-) Verfahren betreffenden Kostenantrag vom 3. Januar 2012 mit der Ansicht fest, bei ihr sei insoweit zu erstattender Aufwand entstanden.
Die Markeninhaberin weist darauf hin, dass schon gesonderte Kosten nicht entstehen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend kein Raum, gesondert über die Kosten zulasten einer Partei zu entscheiden, denn aus §§ 82 MarkenG, 91 ff., 97, 516 III ZPO folgt, dass eine solche Entscheidung nicht geboten und eine entsprechende Rechtsgrundlage nicht gegeben ist.
Denn eine Kostenverteilung nach Unterliegen, wie sie die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Vorschrift des § 91 ZPO erfordert (vgl. BGH X ZR 165/07 vom 18.1.2011 zitiert nach juris), kann mangels einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung nicht zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da kein prozessuales Verlieren vorliegt.
Eine (analoge) Anwendung der §§ 97, 516 III ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Anhörungsrüge nicht um ein Rechtsmittel handelt (vgl. Baumbach ZPO 70. Aufl. § 321 a Rn. 49, § 97 Rn. 20).
Im Übrigen entstehen auch keine besonderen Gebühren, deren Auferlegung auf eine Seite aus Billigkeits- oder anderen Erwägungen notwendig (vgl. zu diesem Gedanken BPatG 27 W (pat) 211/09) oder möglich wäre. Wie die Markeninhaberin zutreffend ausführt, entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1700 Kostenverzeichnis zum GKG im Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge nicht. Auch im Sinne der Kostenfestsetzung notwendige außergerichtliche Auslagen entstehen nicht, wie sich aus § 19 I 2 Nr. 5 b) RVG ergibt (vgl. auch Zöller ZPO 29. Aufl. § 321 a Rn. 20, Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 321 a Rn. 66 f., Münchner Kommentar ZPO 3. Aufl. § 321 a Rn. 18 f.).
Dr. Fuchs-Wissemann Reker Hermann