Markenbeschwerdeverfahren – "Club/Club Cola" – Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Ausspruch der Wirkungslosigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin legte Beschwerde gegen eine Löschungsanordnung der Markenstelle ein. Während des Beschwerdeverfahrens nahm der Widersprechende seinen Widerspruch zurück. Das Bundespatentgericht erklärte den Beschluss der Markenstelle zu Ziffer 2.) wegen Wegfalls der Grundlage für wirkungslos. Die Erklärung erfolgte aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes; es wurden keine Kosten auferlegt.
Ausgang: Beschluss der Markenstelle zu Ziffer 2.) wegen Rücknahme des Widerspruchs für wirkungslos erklärt; keine Kostenauferlegung
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Widerspruch, auf den sich eine Löschungsanordnung der Markenstelle stützt, zurückgenommen, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich dieser Anordnung wirkungslos auszusprechen (vgl. § 82 Abs.1 MarkenG i.V.m. § 269 ZPO).
Die Erklärung der Wirkungslosigkeit dient der Rechtssicherheit und kann vom Beschwerdegericht von Amts wegen ausgesprochen werden.
Bei der Entscheidung über die Wirkungslosigkeit ist der Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten; das Gericht hat den Sachverhalt nötigenfalls von Amts wegen zu klären.
Eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; besteht kein Anlass, sind Kosten nicht aufzuerlegen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2010 070 695
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Jacobi und Schödel
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) ist wirkungslos.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter Ziffer 2.) die Löschung der angegriffenen Marke 30 2010 070 695 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 28 164 angeordnet.
Gegen diesen Teil des Beschlusses hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der beim DPMA erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses ihren Widerspruch zurückgenommen.
II.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 ZPO ist nunmehr auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss vom 24. Juni 2014 zu Ziffer 2.) wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 – Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
III.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.