Markenbeschwerdeverfahren – "Tourer" – keine Unterscheidungskraft
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin focht die Zurückweisung der Markenanmeldung "Tourer" für Fahrzeugwaren an. Streitpunkt war, ob der Begriff als unterscheidungskräftige Marke oder lediglich als beschreibender Hinweis auf Reisezwecke der Fahrzeuge zu werten ist. Das BPatG sah den Begriff als unmittelbar beschreibend und damit nicht als Herkunftshinweis. Mangels substantiiertem Vortrag wurde die Beschwerde abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Markenanmeldung "Tourer" als unbegründet abgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und fehlendem substantiiertem Vortrag.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Markenanmeldung fehlt an Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn die verwendete Bezeichnung im relevanten Verkehr unmittelbar als beschreibender Hinweis auf Verwendungszweck oder besondere Eignung der Waren verstanden wird.
Für die Bewertung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung des inländischen Durchschnittsverbrauchers im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen maßgeblich.
Begriffe, die als geläufige Ableitungen oder Bezeichnungen für Zwecke wie Reisen, Touren oder Fahrten wahrgenommen werden, sind nur dann als Marke schutzfähig, wenn sie über die beschreibende Aussage hinaus einen originären Herkunftshinweis vermitteln.
Die Beschwerde ist unbegründet, wenn die Anmelderin keine substantiierten tatsächlichen oder rechtlichen Einwendungen gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorträgt und dadurch keine Anhaltspunkte für eine Gehörs- oder Bewertungsfehlerdarseins.
Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass ein fehlender ‚schutzbegründender Überschuss‘ über die beschreibende Bedeutung den Verkehr veranlasst, die Bezeichnung als reine Warenanpreisung zu verstehen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 020 481.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters am Landgericht Hermann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die angemeldete Marke
Tourer
für die Waren
"Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Wohnmobile; Wohnwagen; Kastenwagen, insbesondere für Wohnzwecke; Pick-Up-Fahrzeuge mit Auflieger bzw. Trailer, insbesondere für Wohnzwecke; Fahrzeuge, nämlich Büromobile; Verkaufs- und Beratungsmobile (Fahrzeuge); Kraft-, insbesondere Wohnkraftwagen, Kombi-Pkw; Wohnwagen als Kraftwagenanhänger und deren konstruktionsgebundene Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugteile (soweit in Klasse 12 enthalten), Fahrzeugzubehör, nämlich Dachträger, an Fahrzeuge angepasste Leitern nicht aus Metall, insbesondere aus Holz oder Kunststoff, Motorradträger, Fahrradträger, Dach- und Unterflur-Staukästen; Kunststoffformteile für Fahrzeuge (soweit in Klasse 12 enthalten), insbesondere Aufbauten, Verkleidungen, Stoßfänger, Radkästen, Spoiler, Schweller, Radblenden und Karosserieteile; Fahrzeugbau, insbesondere Bau von Reisemobilen, Bau von Wohnwagen, Bau von Kastenwagen für Wohnzwecke; Vermieten von Fahrzeugen, Wohnwagen, Reisemobilen, Garagen und Parkplätzen“
mit Beschluss vom 29. November 2011 zurückgewiesen.
Die Markenstelle hat ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei dem als Marke angemeldeten Wort handele es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung 30 2011 020 481.0 Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 66 Abs. 2, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldeten Marke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Dies hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss vom 29. November 2011 in Verbindung mit dem Amtsbescheid vom 21. September 2011 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt. Der Senat kann sich den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur anschließen. Das Wort „Tourer“ spielt auf Tour an, was nach dem Duden „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung; (umgangssprachlich) Rutsch [ins Grüne], Spritztour, Trip; (veraltend) [Land]partie; (umgangssprachlich veraltend) Spritzfahrt; (veraltet) Lustfahrt, Abschnitt, Runde, Strecke, Wegstrecke“ bedeutet und daher - genau wie von dem angefochtenen Beschluss angenommen - die besondere Eignung der Fahrzeuge der Anmelderin zu Reisezwecken beschreibt. "Tourer" enthält keinen schutzbegründenden Überschuss über den Wortsinn hinaus. Der Begriff selbst ist dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne weiteres in der dargestellten Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Fahrzeugen wie Pkws, Fahrrädern und Campern geläufig, weshalb der Verkehr den beschreibenden Inhalt sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen wird, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.
Da die Anmelderin ihre Beschwerde auch nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangene Entscheidung für angreifbar hält, zumal sie auch auf den Amtsbescheid im Ausgangsverfahren keinen inhaltlichen Vortrag zur Akte gereicht hat.
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.