Markenbeschwerdeverfahren – "Cone" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft
KI-Zusammenfassung
Die Anmelderin rügt die Zurückweisung ihrer Wortmarke "Cone" für Möbel (Kl. 20) und Planungsdienstleistungen (Kl. 42). Das Bundespatentgericht prüft, ob der englische Begriff beschreibend ist und ein Freihaltebedürfnis besteht. Es hält "Cone" für eine im Fachkreis gebräuchliche Bezeichnung der geometrischen Form (Kegel) und deshalb beschreibend und ohne Unterscheidungskraft. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Anmelderin gegen Zurückweisung der Markenanmeldung als unbegründet abgewiesen, da 'Cone' beschreibend und ohne Unterscheidungskraft ist
Abstrakte Rechtssätze
Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Zeichen bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können; bei Oberbegriffen reicht Beschreibbarkeit für eine unter den Oberbegriff fallende Ware aus (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Bei der Beurteilung, ob ein fremdsprachiger Begriff beschreibend wirkt, ist auf die Auffassung des maßgeblichen Verkehrskreises abzustellen; bei Fachkreisen kann deren Verständnis allein entscheidend sein.
Fehlt einem Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeglicher Herstellerhinweis, so fehlt ihm die erforderliche Unterscheidungskraft und die Eintragung ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu versagen.
Ein Freihaltebedürfnis besteht, wenn Wettbewerbern die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen zu ermöglichen ist, da andernfalls deren sachgerechte Kennzeichnung beeinträchtigt würde.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 066 846.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes die für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 20: Möbel,
Klasse 42: Dienstleistungen eines Innenarchitekten, Planungsdienstleistungen zur Raumgestaltung und Innenausstattung, soweit in Klasse 42 enthalten“
angemeldete Wortmarke 30 2008 066 846.6 / 20
Cone
mit der Begründung zurückgewiesen, dass für das angemeldete Zeichen ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Das englische Wort „cone“ beschreibe in seiner deutschen Bedeutung „Kegel, Konus“ als technischer Begriff Bauteile, die die Form eines Kegels oder eines Kegelstumpfes aufweisen. Es werde nicht nur im englischen, sondern, wie die Markenstelle unter Vorlage von Belegen ausgeführt hat, auch im deutschen Sprachgebrauch für Möbel in Kegelform beschreibend verwendet. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Planungsdienstleistungen der Klasse 42 weise „Cone“ auf die Möglichkeit hin, kegelförmige Möbel oder Möbel mit kegelförmigen Elementen zu verwenden, um damit besondere Akzente zu setzen oder weil sich derartige Möbel für bestimmte Verwendungszwecke besonders eigneten. Als Eigenschaftsbezeichnung sei „Cone“ nicht geeignet, auf die Herkunft bestimmter Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass der inländische Verkehr, der der englischen Sprache häufig nur unzureichend mächtig sei, „Cone“ als Fantasiebegriff auffassen werde. In den von der Markenstelle zur Akte gereichten Nachweisen diene „Cone“ im Zusammenhang mit Möbeln als Modellbezeichnung, aber nicht als Warenbeschreibung, weil ein Begriff aus der Geometrie sachfremd als Produktbezeichnung in einen anderen Bereich übertragen worden sei. Dort, wo der Begriff beschreibend verwendet werden könne, biete § 23 MarkenG das notwendige Korrektiv zur Eintragung der Kennzeichnung, der im Übrigen auch nicht jede Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. Januar 2010 aufzuheben.
Ergänzend wird auf die Akte des Amtes 30 2008 066 846.6 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, und ihm gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehlt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches durch die Verwendung von Oberbegriffen wie hier etwa „Möbel“ der Klasse 20 jeweils eine Vielzahl unterschiedlicher einzelner Waren oder Dienstleistungen umfasst, ist eine Eintragung eines Zeichens bereits dann für den beanspruchten Oberbegriff ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle, unter den jeweiligen Oberbegriff fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91, 93 bis 94 - Ac).
Das im Deutschen mit „Kegel, Konus“ zu übersetzende Wort „Cone“ entstammt dem Englischen und somit einer Welthandelssprache. Wie bereits die Markenstelle belegt hat, ist es geeignet, die Form von Sitzmöbeln zu beschreiben. So können Hocker bspw. in der Form eines auf die Spitze gestellten Kegels hergestellt werden. Zu den angemeldeten Planungsdienstleistungen besteht ein enger sachlicher beschreibender Bezug, denn bei Kegeln handelt es sich um eine geometrische Grundform, die Innenarchitekten sowohl bei der Gestaltung von Innenräumen verwenden, als auch seinen Möbelentwürfen zugrunde legen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Matratzen Concord/Hukla) kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die insoweit maßgeblichen beteiligten Verkehrskreise die Bedeutung eines Wortes erfassen, welches in der Sprache eines anderen EU-Staates nicht unterscheidungskräftig oder beschreibend ist, auf „den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ an. Somit kann auch das Verständnis der im Handel beteiligten Fachkräfte allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. BPatG MarkenR 2007, 527 - Rapido; Ströbele, MarkenR 2006, 433, 435). Bei den am Handel beteiligten Fachkreisen, hier Möbeldesignern, Innenarchitekten und Möbelhändlern, ist der englische Begriff für eine geometrische Grundform als bekannt vorauszusetzen, weil er zur Bezeichnung der Form einfacher Möbelstücke oder der Entwürfe von Innenarchitekten erforderlich ist und, wie die Markenstelle durch ihre Belege nachgewiesen hat, auch zur Beschreibung von im Inland angebotenen Möbelstücken benutzt wird.
Auch Wettbewerbern muss es daher gestattet bleiben, künftig ihre Möbel oder kegelförmige Raumgestaltungen mit dem beschreibenden Wort „Cone“ zu bezeichnen.
„Cone“ fehlt zugleich für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil die am Handel beteiligten Fachkreise dem Markenwort im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen einen Sachhinweis auf die geometrische Grundform eines Kegels, aber keinen Herstellerhinweis entnehmen werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.