Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung – zum Regelgegenstandswert
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens in einem Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit auf 50.000 EUR. Das Bundespatentgericht erklärte den Antrag für zulässig und setzte den Gegenstandswert auf den Regelwert von 50.000 EUR fest. Begründend führte es an, die Marke sei nicht in nennenswertem Umfang benutzt worden und es liege keine nachweisbare wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor. Bei Löschungsanträgen sei zudem das Interesse der Allgemeinheit maßgeblich.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Bei Löschungsverfahren nach § 50 MarkenG ist für die Wertbemessung nicht das Interesse des Löschungsantragstellers, sondern wegen des populären Charakters des Löschungsantrags das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke maßgeblich.
Je umfangreicher die Benutzung einer Marke und je weiter der Schutzbereich der Waren/Dienstleistungen, desto höher das Behinderungspotential und damit der Gegenstandswert; bei unbenutzten Marken rechtfertigt sich ein Regelwert von 50.000 EUR.
Bei bösgläubigen Markenanmeldungen ist bei der Wertfestsetzung neben der Benutzung insbesondere das öffentliche Interesse an der Beseitigung wettbewerbswidriger Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Fehlt eine glaubhaft gemachte Benutzung und sind keine erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen feststellbar, bleibt der Gegenstandswert beim Regelwert zu belassen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Dr. Himmelmann
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für den Antragsgegner eingetragenen Marke … gemäß §§ 50, 54 MarkenG beantragt, weil der Antragsgegner bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Der Antragsgegner hat der Löschung seiner Marke widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat antragsgemäß die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen den Beschluss der Markenabteilung eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit dem den Beteiligten an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss vom 30. Oktober 2013 zurückgewiesen und dem Antragsgegner zugleich die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 50.000 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Kostenfestsetzung bestehen.
II
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig und führt zur Festsetzung in der beantragten Höhe.
In markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ist der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei markenrechtlichen Löschungsverfahren gemäß § 50 MarkenG ist dabei nicht auf das Interesse des Löschungsantragstellers, sondern wegen des Popularcharakters des Löschungsantrags auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Marke abzustellen (BPatGE 41, 100, 101 – COTTO). Je umfangreicher die mit dem Löschungsantrag angegriffene Marke benutzt worden ist und je weiter der vom Markenschutz umfasste Bereich der Waren und/oder Dienstleistungen ist, desto höher ist das von der Marke ausgehende Behinderungspotential und damit der Gegenstandswert des Löschungsverfahrens zu bewerten. Dies gilt auch für bösgläubige Anmeldungen, wobei im Falle der Bösgläubigkeit nicht nur auf die Benutzung der Marke, sondern vor allem auf das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der von der Rechtsordnung missbilligten Beeinträchtigung des Wettbewerbs abzustellen ist (BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 68/02 – alphajet).
Bei unbenutzten Marken ist unter Berücksichtigung der Kritik des Bundesgerichtshofs an der Festsetzung zu niedriger Gegenstandswerte durch das Bundespatentgericht (BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert) ein Regelwert von nunmehr 50.000,- €, bei benutzten Marken ein höherer Wert gerechtfertigt (BPatG, GRUR 2007, 176 - Festsetzung des Gegenstandswerts; BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 57/07 – MAUI SPORTS; 26 W (pat) 002/10 – Erblüh Tee; 33 W (pat) 138/09 – DEVO; 29 W (pat) 39/09 – Andernacher Geysir; a. A.: 28 W (pat) 95/10).
Im vorliegenden Löschungsverfahren hat der Antragsgegner eine Benutzung der angegriffenen Marke in nennenswertem Umfang weder glaubhaft gemacht noch überhaupt dargelegt. Daher ist auch eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die angegriffene Marke, die Voraussetzung für eine über den Regelwert hinausgehende Festsetzung eines erhöhten Gegenstandswerts wäre, nicht feststellbar, so dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens – wie beantragt – auf den Regelwert von 50.000 EUR festzusetzen war.