Markenbeschwerdeverfahren – Kostenentscheidung nach Widerspruchsrücknahme
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin beantragte, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem diese ihren Widerspruch auf Ladung hin zurückgenommen hatte. Das Bundespatentgericht wies den Antrag zurück: Nach § 71 MarkenG trägt jede Partei grundsätzlich ihre Kosten. Die Rücknahme war nicht offensichtlich aussichtslos und begründete keinen verfahrensmäßigen Vorwurf. Der Gegenstandswert wurde auf €50.000 festgesetzt.
Ausgang: Antrag der Markeninhaberin auf Überwälzung der Verfahrenskosten gegen die Widersprechende abgewiesen; Gegenstandswert 50.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 71 MarkenG trägt jede Partei im Markenverfahren grundsätzlich ihre eigenen Kosten; von diesem Grundsatz ist nur bei besonderer Verfahrenspflichtverletzung abzuweichen.
Die Rücknahme eines Widerspruchs auf Ladung begründet nicht ohne Weiteres eine Kostenauferlegung, wenn der Widerspruch nicht von vornherein aussichtslos war.
Ein verfahrensmäßiger Vorwurf, der eine Kostenauferlegung rechtfertigt, erfordert substantiiertes Fehlverhalten der zurücknehmenden Partei, das in der Verfahrensführung liegt.
Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren kann im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des BGH und unter Berücksichtigung einschlägiger Entscheidungen des Bundespatentgerichts festgesetzt werden.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann
beschlossen:
1. Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die ehedem Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch auf die Ladung hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.). Bereits aus dem Ausgangsbeschluss des DPMA vom 2. Oktober 2008 ergibt sich, dass es zumindest diskussionswürdig war, eine Verwechselungsgefahr anzunehmen.
Den Gegenstandswert hat der Senat im Anschluss an die regelmäßige Wertfestsetzung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704) vorgenommen, auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.