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BPatG·26 W (pat) 34/17·19.01.2026

„Neuschwansteiner“ für Getränke: Freihaltebedürftige Ortsangabe durch Image-/Nimbus-Transfer

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenlöschungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gegen die Wortmarke „Neuschwansteiner“ (u.a. für Bier, Kaffee, Tee, alkoholfreie Getränke) wurde fristgerecht ein Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt. Das BPatG weist die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die vom DPMA angeordnete Löschung zurück. Die Bezeichnung sei als an Schloss Neuschwanstein anknüpfende geografische Angabe freihaltebedürftig und zudem nicht unterscheidungskräftig, weil sie den Nimbus des „Märchenschlosses“ (königlich, romantisch, mystisch) auf Genusswaren übertrage. Eine objektive Beziehung wie eine tatsächliche oder erwartbare Herstellung am Ort sei hierfür nicht erforderlich; eine ideelle Beziehung (Imagetransfer) genüge. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Ausgang: Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke „Neuschwansteiner“ zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine freihaltebedürftige geografische Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann auch dann vorliegen, wenn eine Ortsbezeichnung die Verbraucherpräferenzen durch positiv besetzte Vorstellungen zum Ort beeinflusst und so eine ideelle Verbindung zwischen Ort und Ware/Dienstleistung herstellt.

2

Für die Annahme dieser Variante der geografischen Herkunftsangabe ist keine objektive Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen erforderlich; insbesondere muss weder eine Herstellung am Ort stattfinden noch vernünftigerweise zu erwarten sein.

3

Die Adjektivierung eines bekannten Orts- bzw. Gebäudenamens kann aus Verkehrsverständnis heraus die Aussage transportieren, die Ware „verkörpere“ Eigenschaften bzw. das Image des Ortes, und damit beschreibend sein.

4

Ist ein Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend, fehlt ihm regelmäßig zugleich die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, wenn es sich in der Übertragung des Ortsnimbus auf die Ware erschöpft.

5

Eine Verwirkung des Rechts, innerhalb der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 MarkenG a.F. einen Nichtigkeitsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse zu stellen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht; daneben ist für allgemeine Verwirkungsgrundsätze regelmäßig kein Raum.

Relevante Normen
§ 50 MarkenG§ 54 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Leitsatz

Neuschwansteiner

Für das Vorliegen einer freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe von Ortsbezeichnungen, welche nicht nur die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Warengruppen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 - Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 – NEUSCHWANSTEIN), bedarf es keiner objektiven Beziehung zwischen dem bezeichneten Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere ist hierfür nicht erforderlich, dass eine Herstellung der Waren in der betroffenen geografischen Region bereits stattfindet oder zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann. Ausreichend ist vielmehr eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen, etwa, wenn vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll.

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 10/26 -

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 26 466 – S 183/15 Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Dr. Sedlmeier

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Neuschwansteiner

3

ist am 11. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 16. August 2005 unter der Nummer 304 26 466 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Nach einer Teil-Verzichtslöschung (v. 25. November 2005) lautet das im Register eingetragene (ungruppierte) Warenverzeichnis, wie folgt:

4

"Kaffee; Tee; Biere; alkoholfreie Getränke, soweit in dieser Klasse enthalten".

5

Mit Löschungsantrag vom 6. August 2015, beim DPMA eingegangen am 11. August 2015, hat die Antragstellerin die Löschung der Eintragung der Marke nach §§ 50, 54 MarkenG wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG beantragt. Sie hat geltend gemacht, die angegriffene Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen, da sie vom Verkehr für die Waren, bei denen es sich um Souvenirwaren handele, nur als Hinweis auf eine Sehenswürdigkeit, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werde (BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein). Außerdem sei die Marke irreführend, da sie über die geografische Herkunft der geschützten Waren täusche.

6

Die Markeninhaberin hat dem ihr am 10. September 2015 zugestellten Löschungsantrag mit am 7. Oktober 2015 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Im Verfahren vor dem DPMA hat sie geltend gemacht, dass der Löschungsantrag verspätet und verwirkt sei. Die antragstellende Anwaltssozietät sei nur Strohmann für den wirtschaftlich hinter dem Löschungsantrag stehenden L., Geschäftsführer der K. L. ... KG und der Schl. Ka. ... KG. Dieser habe schon lange Kenntnis von der Existenz der Streitmarke sowie dem entsprechenden Produkt gehabt. Die ursprüngliche Markeninhaberin habe mit ihm in geschäftlicher Beziehung gestanden. In diesem Rahmen habe er in der Zeit zwischen 2000 bis 2002 (genauer Zeitpunkt unbekannt) gegenüber dem Geschäftsführer H. der ursprünglichen Markeninhaberin geäußert, dass er kein Problem mit dem Vertrieb des Bieres "Neuschwansteiner" habe, solange auf die Nutzung des Konterfeis von König Ludwig verzichtet werde. Auch vom Relaunch des Bieres "Neuschwansteiner" 2014 und dem neuen Markenauftritt habe er bereits seit mehr als vier Jahren Kenntnis gehabt, da der Geschäftsführer der Markeninhaberin im April 2012 einem Mitglied der Geschäftsleitung der Schl. Ka. ... KG das Vorhaben "Neuschwansteiner" kommuniziert habe. L. habe damit das Recht verwirkt, wenige Tage vor Ablauf der Antragsfrist einen Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse zu stellen, zumal die Markeninhaberin einen schützenswerten Besitzstand an der Bezeichnung "Neuschwansteiner" aufgebaut habe. Der Löschungsantrag sei zudem rechtsmissbräuchlich gestellt worden. L. wolle die Löschung der Marke zur bloßen Machtdemonstration erreichen.

7

Die Streitmarke unterliege keinem Eintragungshindernis. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein sei nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Wort "Neuschwansteiner" könne auch nicht die geografische Herkunft bezeichnen, da es keine Ortschaft "Neuschwanstein" gebe und dem Verkehr bewusst sei, dass es sich bei dem Schloss um ein Museum handele, wo weder die räumlichen Kapazitäten noch die erforderliche Infrastruktur für die Herstellung von Bier vorhanden sei. Die Marke sei auch nicht irreführend, da das Produkt der Markeninhaberin in Schwangau, ca. zwei Kilometer vom Schloss entfernt, gebraut werde.

8

Mit Beschluss vom 15. März 2017 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Eintragung der angegriffenen Marke gelöscht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Löschungsantrag sei zulässig, insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich gestellt, selbst wenn man davon ausgehe, dass L. hinter dem Löschungsantrag stehe und die Antragstellerin nur in seinem Interesse agiere. Eine Nichtangriffspflicht lasse sich nicht feststellen. Aus dem Vortrag der Markeninhaberin hierzu ließen sich keine konkreten, rechtlich bindenden Nichtangriffspflichten ihr gegenüber herleiten. Auch sei nicht erkennbar, dass der Antrag als Machtdemonstration zu markenrechtsfremden Zwecken gestellt worden sei und nicht darauf abziele, die Streitmarke zu beseitigen. Die Gründe für die Löschungsabsicht spielten keine Rolle. Das Recht zur Stellung des Löschungsantrags sei auch nicht verwirkt. Ein Markeninhaber müsse innerhalb der 10-Jahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG immer mit einem Löschungsantrag rechnen.

9

Der Antrag sei auch begründet. Der Streitmarke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die Kennzeichnung "Neuschwansteiner" werde im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern lediglich als Bezugnahme auf das weltbekannte Schloss Neuschwanstein aufgefasst. Dazu hat die Markenabteilung auf die Entscheidung BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein verwiesen, in dem die Unterscheidungskraft auch für die hier betroffenen Waren verneint worden sei. Danach könne es sich bei diesen Waren um Souvenirs handeln, bei denen das Zeichen "Neuschwanstein" lediglich als Hinweis auf die Sehenswürdigkeit aufgefasst werde. Der anders lautenden Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG, T-167/15 v. 05.07.2016 - Neuschwanstein) zur Unionsmarke "Neuschwanstein" sei hingegen nicht zu folgen, da die Regelungen über die Unionsmarken ein autonomes, von den jeweiligen nationalen Systemen unabhängiges System darstellten. Die adjektivische Form der angegriffenen Marke rechtfertige keine andere Beurteilung. Dadurch werde der Bezug der Waren zu Neuschwanstein betont. Die Verkehrskreise bekämen dadurch die Vorstellung, die Waren stünden in engem Bezug zu Schloss Neuschwanstein oder dem engen Umkreis, erblickten darin aber keinen Produktnamen. Dies erfordere nicht, dass die Waren auch im Schloss Neuschwanstein hergestellt werden könnten. Der Verkehr wisse, dass Souvenirs in der Regel nicht in der Sehenswürdigkeit hergestellt werden. Im Übrigen lasse sich Bier in kleineren Stückzahlen auch auf kleinem Raum brauen. Soweit die Markeninhaberin vorbringe, dass sie unter der angegriffenen Marke Luxusbier anbiete, das sich nicht als Souvenir eigne, überzeuge dies nicht. Zudem sei allein die Registerlage und damit die Ware "Biere" maßgeblich. Eine etwaige Verkehrsdurchsetzung sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet. Dem Zeichen "Neuschwansteiner" habe auch bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung, am 11. Mai 2004, jegliche Unterscheidungskraft gefehlt. Schloss Neuschwanstein sei bereits damals ein weltbekanntes Touristenziel gewesen, so dass das Zeichen "Neuschwansteiner" auch zu diesem Zeitpunkt lediglich als auf Souvenirartikeln üblicher Hinweis auf die Sehenswürdigkeit, nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst worden sei. Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat die Markenabteilung offen gelassen.

10

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie rügt die ihrer Auffassung nach unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, die sich im Wesentlichen nur auf eine Bezugnahme auf den Beschluss BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein beschränke, der aber einen anderen Streitgegenstand betreffe und der zu einer Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht geführt habe. Weiter vertieft die Markeninhaberin ihren bisherigen Vortrag zur Unzulässigkeit des Löschungsantrags, jeweils unter den Gesichtspunkten der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags wegen Verfolgung verfahrensfremder Ziele unter Einschaltung eines Strohmanns, Nichtangriffsvereinbarung, Verwirkung und Vertrauensschutz.

11

Der Nichtigkeitsantrag sei auch nicht begründet. Der Streitmarke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie sei kurz, einprägsam und werbewirksam. Zudem sei das Markenwort interpretationsbedürftig, da es keinen Neuschwansteiner im engeren Wortsinn gebe. "Neuschwansteiner" sei kein Ort und keine geografische Herkunftsangabe, sondern eine Phantasiebezeichnung, ein erfundener Kunstbegriff. Es gebe keinen Ort "Neuschwanstein" und keine Personen (Einwohner), die man als "Neuschwansteiner" bezeichne. Um das Schloss herum lebten allenfalls Schwangauer. Im Übrigen heiße das Gebäude "Schloss Neuschwanstein" und nicht "Schloss Neuschwansteiner". Es sei daher schon denklogisch ausgeschlossen, dass der Verkehr davon ausgehe, dass ein Bier in einem Ort "Neuschwanstein" hergestellt werde.

12

Die eingetragenen Waren hätten auch keinen Bezug zum Schloss Neuschwanstein. Es handele sich nicht um Waren, die typischerweise in Museen als Andenken verkauft würden und daher als Souvenirs aufgefasst werden könnten. Es existierten auch keine Gepflogenheiten des Verkehrs, die in der Umgebung des Schlosses hergestellten oder in Vertrieb gebrachten Produkte als "Neuschwanstein" oder "Neuschwansteiner" zu bezeichnen. Auch bestehe kein Hinweis darauf, dass das Schloss beispielsweise als Bierbrauerei oder Weingut bekannt wäre oder in diesem Bereich auf eine lange Tradition zurückblicken könnte. Vielmehr sei der Ruf des Schlosses, der durch die Verbindung zu seinem Erbauer König Ludwig II. entstehe, von Macht und Reichtum geprägt. Der Verkehr sei es gewöhnt, geografische Bezeichnungen mit der Endsilbe "-er" bei Getränken als betrieblichen Herkunftshinweis anzusehen (z.B. Flensburger, Bitburger, Erdinger usw.).

13

Diese Sichtweise entspreche auch der des Europäischen Gerichtshofs, der in seinem Urteil GRUR 2018, 1146 - NEUSCHWANSTEIN das EuG u.a. darin bestätigt habe, dass es sich bei den Waren, u.a. Bier, um solche des laufenden Verbrauchs handele, die keine Eigenschaften aufwiesen, für die das Schloss Neuschwanstein traditionell bekannt sei. Vielmehr sei es wegen seiner architektonischen Einzigartigkeit bekannt und es sei kein Ort der Herstellung von Waren, so dass es auch keinen Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren bieten könne. Diese Argumentation müsse vorliegend umso mehr für die Marke "Neuschwansteiner" gelten. Auch das OLG München habe in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren festgestellt, dass es sich bei "Neuschwansteiner" nicht um eine geografische Herkunftsangabe handele (OLG München v. 01.02.2018 (29 U 885/17), WRP 2018, 1014 = GRUR-RR 2018, 381).

14

Die Streitmarke sei damit auch nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Im Gegensatz zu der im Ladungszusatz zum Ausdruck kommenden vorläufigen Rechtsauffassung des Senats liege eine geografische Angabe nicht unter dem Aspekt einer Angabe vor, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen könne, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellten, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpften. Nach ständiger Rechtsprechung habe die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG immer im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Eine etwaige mit dem Schloss Neuschwanstein verbundene allgemeine und unspezifische Verkehrsvorstellung eines märchenhaft-romantischen Charmes und zugleich eines mystisch-rätselhaften Flairs habe aber nichts mit den beanspruchten Waren, insbesondere der bodenständigen Ware Bier, zu tun. Für diese Waren sei das Schloss weder bekannt, noch verfüge es über einen Nimbus, der sich darauf erstrecken würde. Auch verbinde der Verkehr mit dem Schloss keinen bestimmten Lebensstil oder ein besonderes Flair, welches auf diese Waren durchschlagen würde. Vor diesem Hintergrund werde der Verkehr keinen ideellen Bezug zwischen dem Schloss Neuschwanstein und der Ware "Bier" herstellen. Ein Imagetransfer sei fernliegend.

15

Wenn irgendwie geartete Assoziationen – ohne engen beschreibenden Bezug zwischen der Marke und den Waren – ausreichen würden, so wären Marken mit Bezug zu tatsächlichen Orten mit einem besonderen Image, vor allem Burgen und Klöster, stets löschungsreif, da auch Klöster das Image eines spirituellen und vom Weltlichen abgeschiedenen Ortes vermittelten, an dem eine besondere Tradition der Herstellung von Getränken und Lebensmitteln bestehe. Auch könnten dann bekannte historische Orte regelmäßig keinen Markenschutz für Waren und Dienstleistungen jeglicher Art erhalten, da ein märchenhaft-romantisches Flair o.ä. gerade historischen Orten häufig innewohne und dies auf alle Arten von Waren und Dienstleistungen durchschlagen könnte, wenn dies schon bei Alltagsprodukten, wie Bier, angenommen werden würde.

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Im Übrigen bestehe auch keine Täuschungsgefahr, da das Bier der Markeninhaberin in Schwangau in Sichtweite zum Schloss gebraut werde.

17

Die Markeninhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,

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den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2017 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

19

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde, ggf. ein Vorabentscheidungsersuchen, an.

20

Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die Löschungsentscheidung der Markenabteilung. Die verschiedenen prozessualen Einwände der Markeninhaberin gegen die Zulässigkeit des Nichtigkeitsantrags seien nicht begründet. Entgegen ihrer Behauptung sei es nicht der Fall, dass L. hinter dem Löschungsantrag stehe und die Antragstellerin nur in seinem Interesse agiere. Doch selbst, wenn man von dieser Annahme ausgehe, so habe er schon nach eigenem Vortrag der Markeninhaberin in der Zeit zwischen 2000 und 2002, in der das Bier der ursprünglichen Markeninhaberin nur geografisch und mengenmäßig beschränkt vertrieben worden sei, nur mitgeteilt, kein Problem mit dem Vertrieb des Biers unter der Bezeichnung "Neuschwanstein" zu haben, solange auf das Konterfei von Ludwig II. verzichtet werde. Eine Zustimmung zur Anmeldung der Streitmarke habe er damit nicht gegeben. Das jetzige Bier sei erst seit Herbst 2014 auf dem Markt. Kurz danach sei der Löschungsantrag gestellt worden. Damit sei das Recht zur Stellung des Antrags auch nicht verwirkt worden, selbst wenn man von der Richtigkeit der weiteren Behauptung der Markeninhaberin ausginge, dass der Geschäftsführung der Schl. Ka. ... KG im Jahr 2012 die Absicht eines Relaunchs des "Neuschwansteiner" - Biers kommuniziert worden sei. Zudem könne in der kurzen Zeit zwischen Relaunch und Stellung des Löschungsantrags kein schutzwürdiger Besitzstand aufgebaut worden sein.

23

Der Nichtigkeitsantrag sei auch begründet. Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin, die meine, dass es keinen Ort "Neuschwanstein" gebe, werde das Wort im Sprachgebrauch als geografische Angabe verwendet. Man fahre als Tourist nach Neuschwanstein und nicht nach Schwangau. Die letztgenannte Ortsgemeinde sei bedeutungslos. Das Wort "Neuschwansteiner" sei auch keine lexikalische Neuerfindung oder Fantasiebezeichnung. Es sei die Bezeichnung eines Schlosses in adjektivierter Form, die als geografische Angabe wahrgenommen werde. Gerade weil Schloss Neuschwanstein so bekannt sei, sei die Adjektivierung der Schlossbezeichnung aus sich heraus verständlich. Das Markenwort sei weder originell, noch rege es zum Nachdenken an oder löse gar einen Denkprozess aus. Dies müsse erst recht in Bezug auf Bier gelten, weil Brauereien häufig auf Schlössern untergebracht seien und stets Räume hierfür vorhanden seien. Dies gelte auch für das Schloss Neuschwanstein mit seinen zahlreichen leer stehenden bzw. ungenutzten Räumen. Ergänzend verweist die Antragstellerin auf die jüngere Entscheidung EuG T-506/23 v. 16.10.2024, wonach das Wortzeichen "Neuschwanstein" für Dienstleistungen eines Museums beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Dies müsse auch für die Streitmarke "Neuschwansteiner" gelten, die als geografische Angabe, nämlich als Hinweis auf das Schloss, zu verstehen sei.

24

Die Streitmarke sei auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen, weil an ihr ein Freihaltebedürfnis bestehe. Wie ausgeführt, werde das Markenwort vom Verkehr als geografische Angabe aufgefasst. Zudem gebe es gerade in Bayern zahlreiche Schlossbrauereien, auch solche in denkmalgeschützten Schlössern der Wittelsbacher. Es sei daher ohne weiteres möglich, im großen Schloss Neuschwanstein mit seinen zahlreichen ungenutzten Räumen Bier zu brauen, ohne dass der Denkmalschutz oder die Eigenschaft als Sehenswürdigkeit hiergegen sprächen. Die Markeninhaberin selbst benutze in ihrer Werbung den Begriff "Neuschwansteiner" adjektivisch als geografische Ortsangabe unter Bezugnahme auf den Erbauer, König Ludwig II. Gerade, wenn dem Verkehr ein mit "Neuschwansteiner" gekennzeichnetes Bier in der Aufmachung als exklusives königliches Luxusprodukt begegne, werde er vom Brauort im Schloss ausgehen.

25

Zu Unrecht seien die europäischen Gerichte davon ausgegangen, dass es sich beim Wort "Neuschwanstein" um eine Fantasiebezeichnung i.S.v. "der neue Stein des Schwans" handele, da sich das Wort aus dem Namen der früheren, dort belegenen Burg "Schwanstein" ableite. Hierbei gehe es aber um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung, nicht der einheitlichen Rechtsanwendung auf europäischer Ebene. Ebenso sei die von den europäischen Gerichten verneinte Frage, ob Schloss Neuschwanstein ein Ort sei, von dem die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die betreffende Warengruppe von diesem Ort stamme, eine Frage der Tatsachenwürdigung. Da es in Deutschland allgemein üblich sei, aus einer Schlossbrauerei stammendes Bier mit der entsprechenden Schloss-Marke zu kennzeichnen, seien die hier gegenständlichen Waren anders zu beurteilen als gängige Souvenirartikel.

26

Zudem sei die Marke "Neuschwansteiner" irreführend i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass das Bier einen Bezug zu Schloss Neuschwanstein habe und dort gebraut werde, was aber nicht der Fall sei.

27

Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2018 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 96 – 113 GA) vom damaligen Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Es bestehe zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es angesichts der Verhältnisse im Schloss möglich sei, dass dort in nicht fernliegender Zeit Bier gebraut werde.

28

Teilweise abweichend hiervon ist der Senat dann im Ladungszusatz vom 6. August 2025 unter Beifügung weiterer Rechercheunterlagen vorläufig davon ausgegangen, dass die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorlägen, die Annahme einer freihaltebedürftigen geografischen Herkunftsangabe aber nicht auf ein Verkehrsverständnis als Bezeichnung des (zukünftigen) Herstellungsorts der Waren gestützt werde, sondern auf eine Ortsangabe, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen könne, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

30

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

31

1. Für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG besteht kein Grund. Soweit die Markeninhaberin die ihrer Ansicht nach unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses rügt, der sich im Wesentlichen auf Bezugnahmen auf die Entscheidung BGH GRUR 2012, 1044 – Neuschwanstein beschränke, kann nicht von einer derart ungenügenden Beschlussbegründung des DPMA ausgegangen werde, dass diese nicht mehr als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage für den darauf beruhenden Beschluss anzusehen wäre. Der o.g. Neuschwanstein-Beschluss des Bundesgerichtshofs war zu diesem Zeitpunkt die einzige höchstrichterliche Entscheidung, die zum Markenwort "Neuschwanstein" ergangen ist, das - bis auf die Substantivform - dem vorliegend angegriffenen Markenwort entspricht. Zudem betraf der Beschluss eine Marke "Neuschwanstein", die u.a. für die auch hier relevanten Getränkewaren eingetragen war. Für diese Waren hat der Bundesgerichtshof die Löschungsentscheidung der Vorinstanzen bestätigt, während die von ihm ausgesprochene Zurückverweisung andere Waren und Dienstleistungen betraf. Unter diesen Umständen konnte die Markenabteilung weitgehend auf die o.g. BGH-Entscheidung Bezug nehmen und darlegen, dass und warum die Adjektivform "Neuschwansteiner" keine andere Beurteilung rechtfertige.

32

2. Der Eintragung der angegriffenen Wortmarke "Neuschwansteiner" hat bereits zum Anmeldezeitpunkt am 11. Mai 2004 für die eingetragenen Getränkewaren das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und dieser Löschungsgrund besteht auch noch fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a.F. i.V.m. § 158 Abs. 8 MarkenG).

33

Während des Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Markenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert worden. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist § 50 Abs. 1 MarkenG in seiner neuen Fassung anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung gilt (BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 f. – Black Friday). Da der Löschungsantrag am 11. August 2015 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung Anwendung (§ 158 Abs. 8 MarkenG). Die Vorschrift des § 54 MarkenG ist in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3 MaMoG).

34

3. Der Nichtigkeitsantrag ist zulässig.

35

a) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und wenn die Schutzhindernisse gemäß §§ 3, 7 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Soweit der Antrag auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG gestützt wird, kommt eine Löschung der Eintragung gemäß § 50 Abs. 2 MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist.

36

b) Der Antrag ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 10. September 2015 gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Die zweimonatige Widerspruchsfrist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. hat mit der Antragszustellung zu laufen begonnen und ist am 10. November 2015 abgelaufen (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der am 7. Oktober 2015 beim DPMA eingegangene Widerspruch der Antragsgegnerin ist daher rechtzeitig erfolgt.

37

c) Der am 11. August 2015 beim DPMA eingegangene Nichtigkeitsantrag ist innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 11. Mai 2004 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a.F.).

38

d) Im Gegensatz zur Auffassung der Markeninhaberin ist das Recht zur Stellung eines Nichtigkeitsantrags nicht verwirkt worden. Eine Verwirkung kommt nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2014, 872 Rn. 41 ff. – Gute Laune Drops nicht in Betracht. Darin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen einem etwaigen Vertrauens- und Bestandsschutz des Markeninhabers vorgehe. Es müsse lediglich dort hinter dem Vertrauen des Markeninhabers auf den Bestand seiner Marke zurücktreten, wo dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sei. Eine Erweiterung des auf die 10jährige Antragsfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 (jetzt 3) MarkenG beschränkten Bestandsschutzes schutzunfähiger Marken stehe mit der gesetzlichen Konzeption nicht im Einklang (BGH, a.a.O.). Insbesondere habe der Gesetzgeber keine Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze der kennzeichenrechtlichen Verwirkung vorgesehen. § 50 Abs. 2 Satz 2 (jetzt 3) MarkenG enthalte der Sache nach daher eine Ausgestaltung des Vertrauensinteresses bei an sich nicht schutzfähigen Marken. Für eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung bestehe daneben grundsätzlich kein Raum (BGH, a.a.O., Rn. 43, ähnlich Ströbele/Hacker/Thiering-Miosga, MarkenG, 14. Aufl., § 50 Rn. 23; Ingerl/Rohnke/Nordemann-Bröcker, MarkenG, 4. Aufl. § 50 Rn. 19.).

39

Soweit der Bundesgerichtshof und Teile der Literatur offenlassen, ob eine Verwirkung in besonders gelagerten Ausnahmefällen eines in Jahrzehnten entstandenen, unbeanstandeten Besitzstands von ganz bedeutendem Wert in Betracht kommen kann (vgl. BGH, a.a.O.; Ingerl/Rohnke/Nordemann-Bröcker, a.a.O.), würde eine solche (etwaige) Ausnahme schon angesichts des erst 2014 erfolgten Relaunchs des Produkts der Markeninhaberin offensichtlich nicht vorliegen. Für die Zeit davor ist jedenfalls keine besondere Bekanntheit des Produkts vorgetragen oder sonst bekannt. Vielmehr hat die Antragstellerin unbestritten vorgetragen, dass die Brauerei H. lediglich lokal auf das Allgäu beschränkt ein Bier mit Abbildung vom Schloss in einigen Souvenirshops vertreiben ließ. In der Gastronomie sei das Bier nicht ausgeschenkt worden (Schriftsatz der Antragstellerin v. 19. Dezember 2017, S. 2).

40

e) Der Zulässigkeit des Löschungsantrags steht auch keine Nichtangriffsabrede entgegen. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob und ggf. bei welchen Nichtigkeitsgründen solche Nichtangriffsvereinbarungen zur Unzulässigkeit des Nichtigkeitsantrags führen können (vgl. BGH GRUR 2021, 478 Rn. 27 ff. - Nichtangriffsabrede, mit Zusammenfassung des Meinungsstands), geht der Senat mit der im Hinweis vom 15. Mai 2018 geäußerten Auffassung des damaligen Berichterstatters davon aus, dass eine Nichtangriffsvereinbarung schon nach eigenem Vortrag der Markeninhaberin nicht vorliegt.

41

Eine Nichtangriffsabrede stellt eine privatautonome Vereinbarung dar, die einen Verzicht auf die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit enthält (Fezer/Klopschinski, Markenrecht, 5. Aufl., § 55 MarkenG, Rn. 30). Die Markeninhaberin hat mehrfach vorgetragen, der von ihr als Hintermann des Nichtigkeitsantrags angesehene L. habe gegenüber dem Geschäftsführer H. der H-Privatbrauerei in der Zeit zwischen 2000 und 2002 mitgeteilt, "dass er kein Problem mit dem Vertrieb des Bieres "Neuschwanstein" habe, solange auf die Nutzung des Konterfeis von König Ludwig verzichtet werde." (vgl. Schriftsätze v. 21.10.2016, S. 3; v. 03.11.2016, S. 2; v. 13.04.2017, S. 16 (Bl. 24 GA) und v. 20.06.2018, S. 2 (Bl. 133 GA); vgl. a. Schriftsatz v. 13.04.2017, S. 11, dort mit variierter Formulierung ("... würde einem Vertrieb ... nicht entgegentreten, solange ..."). Dies stellt jedoch nur eine Äußerung über die Duldung des damaligen Vertriebs des Bieres mit der damaligen bläulichen Etikettengestaltung dar (vgl. Beschwerdebegründung, v. 13.04.2017, S. 17 (= Bl. 25 GA) mit Abbildungen). Soweit ersichtlich, ist dieser Biervertrieb in der Folgezeit dann auch nicht von der von L. vertretenen Brauereigruppe beanstandet bzw. behindert worden.

42

Auf eine Marke, die damals noch gar nicht existierte, d.h. auf eine etwaige zukünftige Markenanmeldung, noch dazu einer Wortmarke, die auf die Schaffung eines Ausschließlichkeitsrechts am Wort "Neuschwansteiner" für Getränkewaren gerichtet ist, bezieht sich eine solche Absprache schlicht nicht. Über Absprachen zum Erwerb, zur Innehabung und zur Duldung von Marken- und Kennzeichenrechten ist nichts vorgetragen.

43

Im Übrigen kann dem Vortrag der Markeninhaberin auch nicht entnommen werden, dass L. seine Absicht, dem Vertrieb des Bieres nicht entgegenzutreten, mit rechtlichem Bindungswillen geäußert habe. Die mehrfach verwendete Formulierung, "... kein Problem mit dem Vertrieb des Bieres "Neuschwanstein"" zu haben, spricht dagegen. Damit lässt es der Erklärende offen, ggf. zukünftig doch ein Problem mit dem Biervertrieb zu haben und welche Konsequenzen er dann ziehen will. Es bedarf damit auch keines weiteren Eingehens auf die sich ggf. weiter stellende Frage, wie die Berechtigung aus einer etwaigen Nichtangriffsabrede in Bezug auf eine 2000 bis 2002 noch gar nicht angemeldete Registermarke über deren (spätere) Anmelderin und mehrere Vorinhaber an die jetzige Markeninhaberin gekommen sein soll.

44

f) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Löschungsantrag missbräuchlich gestellt worden ist. Der als Popularantrag ausgestaltete Nichtigkeitsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse dient objektiv dem Allgemeininteresse an der Löschung von schutzunfähigen Marken. Daher ist für eine wirksame Antragstellung kein besonderes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers erforderlich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering-Miosga, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rn. 21). Allerdings hat es der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass einem Antragsteller die Treuwidrigkeit seines Antrags nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann (BGH GRUR 2010, 231, juris-Rn. 18 – Legostein (für den Einwand entgegenstehender Rechtskraft nach §§ 322, 325 ZPO); MarkenR 2011, 267 Rn. 16 – TSP Trailer-Stabilization-Programm; vgl. a. ältere Entscheidungen NJW-RR 1986, 396, 397 – COMBURTEST, GRUR 1993, 996, 971 – Indorektal II). Auch in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sind Löschungsanträge wegen Rechtsmissbrauch als unzulässig angesehen worden (vgl. 33. Sen., 33 W (pat) 70/03 v. 2.3.2004 – SLICK 50 wegen entgegenstehender Rechtskraft bei Strohmanneigenschaft des Antragstellers; dagegen aber 28. Sen., 28 W (pat) 60/03 v. 01.04.2004 – SLICK 50, vgl. a. 33 W (pat) 101/09 – Micropayment; BPatG GRUR 2013, 78, 79 – RDM bei einem Löschungsantrag mit den Ziel des Erhalts einer gutachterliche Stellungnahme des Gerichts aus wissenschaftlichem Interesse an der Klärung rechtlicher Fragen).

45

Die Markeninhaberin hat hierzu im Laufe des Verfahrens mehrere Beweggründe bzw. Motive für den Löschungsantrag genannt, die aus ihrer Sicht für L. als den Hintermann des Antrags maßgebend gewesen sein sollen (Machtdemonstration; Erlangung von Geld oder sonstigen Zugeständnissen; finanzielle Schädigung der Markeninhaberin). Schon diese Auswahl an verschiedenen möglichen Beweggründen bzw. Absichten wirkt spekulativ. Jedenfalls lassen sich aus dem Vortrag der Markeninhaberin keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Stellung des Antrags zur Durchsetzung sachfremder Ziele entnehmen. Soweit sie meint, es gehe L. darum, Geld oder sonstige Zugeständnisse von ihr zu erlangen, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Antragstellerin oder ihr angeblicher Hintermann in dem nunmehr über 10 Jahre dauernden Verfahren mit finanziellen oder sonstigen Forderungen an die Markeninhaberin herangetreten wäre. Auch, dass L. einmal darauf hingewiesen habe, dass das Löschungsverfahren nur beendet werden könne, wenn "eine einvernehmliche Regelung da" sei (vgl. Schriftsatz der Markeninhaberin v. 20.07.2017, S. 8), drückt eigentlich nur eine Selbstverständlichkeit aus, ist aber kein Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht.

46

Weiter ist auch der mehrfach genannte angebliche Beweggrund der Machtdemonstration nicht nachvollziehbar. Mit einem Popularantrag, den sonst auch jeder Dritte stellen könnte, demonstriert man keine Macht, zumal andere über den Antrag entscheiden. Zudem muss die Geschäftsführung der K.L. - und Schl. Ka.-Brauereigruppe ein wirtschaftliches Interesse haben, dass deren Marken nicht verwässert werden. Das gilt erst recht bei familiären und historischen Verbindungen der Familie Wittelsbach zu den früheren bayerischen Königen und deren Schlössern, auch schon wegen der Bekanntheit von Ludwig II. für die von ihm erbauten Schlösser. Es wird daher kein missbräuchlicher Beweggrund erblickt werden können, wenn ein im Brauwesen tätiges Familienmitglied der Wittelsbacher gegen Marken Dritter vorgeht, die evt. einen Bezug zur Figur des ehemaligen Königs Ludwig II. herstellen können.

47

Schließlich ist keine finanzielle Schädigungsabsicht als wesentliches Motiv erkennbar. Dass die Markeninhaberin für ihre Marke Investitionen getätigt hat, ist der übliche Fall; dass diese durch einen Nichtigkeitsantrag gegen die Marke gefährdet werden, ebenfalls. Selbst bei Unterstellung der Hintermann-Eigenschaft der K.L. - und Ka.-Brauereigruppe bzw. ihres Geschäftsführers L. sind damit keine zureichenden Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Antrag erkennbar.

48

4. Der Löschungsantrag ist auch begründet. Die angegriffene Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden, so dass ein Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 MarkenG besteht.

49

a) Der angegriffenen Marke stand bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung das Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen und dieses Schutzhindernis besteht bis heute fort.

50

aa) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 – 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 – Stadtwerke Bremen). Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können.

51

Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist insbesondere maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren oder zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 26 ff. - PRANAHAUS; GRUR 1999, 723 Rn. 31-34 – Chiemsee [Windsurfing Chiemsee]), und ob die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den betreffenden Produkten und Diensten herstellen (EuGH a. a. O. – PRANAHAUS).

52

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 29 – Chiemsee; BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 14 – Black Friday; GRUR 2009, 669 Rn. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rn. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Chiemsee; BGH a. a. O. Rn. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke Bremen).

53

bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angegriffene Wortzeichen "Neuschwansteiner" aus Sicht breiter inländischer Verkehrskreise schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. Mai 2004, geeignet gewesen, die eingetragenen Waren i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.

54

aaa) Die eingetragenen Getränkewaren richten sich in erster Linie an breite Endverbraucherkreise. Außerdem kommen als Fachverkehrskreise der Lebensmitteleinzelhandel, der Getränkefachhandel und der Gastronomiefachverkehr in Betracht (vgl. ständige Rspr.: BPatG 26 W (pat) 514/21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; 26 W (pat) 56/20 – Brauhaus Garmisch; 26 W (pat) 1/20 – Familienwein; 26 W (pat) 504/19 – Mauerblümchen; 26 W (pat) 508/19 – Ulmer Hell; 26 W (pat) 513/18 – Popcorn; 26 W (pat) 554/18 – HERZBLATT; 26 W (pat) 541/16 - Schwaben Bräu; 27 W (pat) 32/16 – KAISERWIN/Kaiserdom/Kaiserdom Bier; 26 W (pat) 25/14 – Bro Secco; 26 W (pat) 28/12 - Destillationsapparat/Destillationsapparat).

55

bbb) Die angegriffene Marke besteht aus dem Wort "Neuschwansteiner".

56

(1) Es stellt erkennbar die Adjektivform des Substantivs "Neuschwanstein" dar. Dabei handelt es sich um den Namen des berühmten Schlosses Neuschwanstein bei Füssen im Allgäu, das im 19. Jahrhundert unter König Ludwig II. von Bayern im Stil einer mittelalterlichen Burg erbaut wurde und das mit jährlich über einer Million Besuchern zu den berühmtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands zählt (vgl. z.B. Wikipedia – "Schloss Neuschwanstein", Anlage 2 zum Senatshinweis vom 15.05.2018). Seine Kenntnis kann von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, wobei es auch ohne den Gebäudezusatz "Schloss ..." ohne weiteres als Benennung dieses Schlosses erkannt wird, zumal es keine Ortschaft mit diesem Namen gibt. Damit bezeichnet das Adjektiv "Neuschwansteiner" schon nach dem natürlichen Sprachverständnis jemanden oder etwas, das von (Schloss) "Neuschwanstein" stammt oder zu ihm gehört. Zudem ist es üblich, dass Biere von Brauereien nach Orten oder Regionen in adjektivischer Form benannt werden, wobei sie nicht selten auch in Schloss- oder Hofbrauereien in Schlössern und zugehörigen Brauereigebäuden hergestellt werden, etwa im Schloss Kaltenberg (vgl. OLG München, WRP 2018, 1014 = GRUR-RR 2018, 381, Ziff. II.1.c) bb) (1) (juris-Rn. 42) – NEUSCHWANSTEINER, vgl. a. BPatG v. 03.12.2015 (25 W (pat) 549/14), juris-Rn. 20 – Grevensteiner). Unabhängig davon werden auch adjektivische Formen von Ortsbezeichnungen vom Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfasst, was vorliegend auch für die weiteren Waren Kaffee, Tee und alkoholfreie Getränke von Bedeutung ist (vgl. BPatG v. 13.06.2007 (28 W (pat) 80/05) – MORITZBURGER; v. 03.12.2015 (25 W (pat) 549/14) - Grevensteiner; v. 17.09.2012 (28W (pat) 16/11) – Ahrtaler; v. 05.12.2012 (28 W (pat) 573/11) – ILMTALER; v. 05.11.1997 (26 W (pat) 60/96) - ROSENFELDER; v. 17.09.1999 (33 W (pat) 279/98) – Stuttgarter; v. 01.02.2024 (30 W (pat) 37/22) - Tempelburger; EuG GRUR 2004, 148 Rn. 40 - OLDENBURGER).

57

(2) Bei dem Schloss Neuschwanstein handelt es sich damit um ein lokalisierbares Bauwerk bzw. Schlossgelände, dessen Bezeichnung zugleich eine geografische Angabe darstellt. Die Bezeichnung eines bekannten Gebäudes ist als unmittelbare geographische Herkunftsangabe vom Markenschutz ausgeschlossen, soweit sie selbst als Herstellungs- bzw. Vertriebsstätte der einschlägigen Waren ernsthaft in Betracht kommt, was einen für die betroffenen Verkehrskreise erkennbaren Bezug zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen und dem Gebäude voraussetzt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 566).

58

(3) Schloss Neuschwanstein selbst kommt allerdings nicht als Herstellungsort der eingetragenen Waren in Betracht, womit der Senat von seiner noch in seinem Hinweis vom 15. Mai 2018 vertretenen vorläufigen Auffassung abweicht.

59

(3.1) Weder im Schloss, noch in den zum Schlossareal gehörenden Gebäuden und Flächen befindet sich eine Brauerei, Getränkeabfüllanlage, Kaffeerösterei oder ein sonstiger Betrieb, der sich mit der Herstellung von Bier, alkoholfreien Getränken, Kaffee oder Tee befasst, und sei es auch nur weiterverarbeitend. Insbesondere gab und gibt es auf dem Schlossareal keine Schlossbrauerei o.ä., zumal das Schloss von seinem Erbauer nicht für die Aufnahme eines Hofstaats, sondern als privater Rückzugsort bzw. als eine Art "bewohnbare Theaterkulisse" vorgesehen war (vgl. Wikipedia – Schloss Neuschwanstein, unter "Nutzung").

60

(3.2) Zwar kann ein Freihaltebedürfnis auch dann vorliegen, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 42 – Stadtwerke Bremen). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rn. 53 - PRANAHAUS; GRUR 1999, 723 Rn. 31 u 37 – Chiemsee; BGH a. a. O. Rn. 43 - Stadtwerke Bremen). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH, a.a.O., Rn. 43 – Stadtwerke Bremen). Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen bzw. ausreichend sein, ob der Verkehr, insbesondere die Endverbraucher, glauben oder es sich vorstellen können, dass die Getränkewaren am betreffenden Ort hergestellt werden könn(t)en. Es kommt vielmehr auf eine realitätsbezogene Prognose anhand der gegebenen Verhältnisse an.

61

(3.3) Nach diesen Grundsätzen kann bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht mit der Ansiedelung entsprechender Unternehmen auf dem Schlossareal gerechnet werden. Das Schloss wird bereits seit dem Tode Ludwigs II. mit kurzen Unterbrechungen ausschließlich zur intensiven Vermarktung als touristische Sehenswürdigkeit genutzt. Hierbei muss das Schloss bereits seit Jahrzehnten über eine Million Besucher pro Jahr verkraften, wobei in der Hochsaison ca. 6000 Besucher am Tag (in Stoßzeiten bis zu 10.000) das Schloss besichtigen, was aus Sicherheitsgründen nur im Rahmen von Führungen geschieht. Dabei wird z.B. über die Belastung der Gebäude durch die von den Besuchern ausgeatmete Feuchtigkeit berichtet (für die Frage der Getränkeherstellung durchaus relevant), ebenso über die problematische Verkehrssituation in den umliegenden Ortschaften wegen des Besucherandrangs (vgl. Wikipedia, a.a.O.; vgl. a. Süddeutsche Zeitung v. 02.08.2024, S. R8: "Schloss Neuschwanstein erstrahlt in altem Glanz"). Das auf einem Hochplateau gelegene Schloss ist mit Fahrzeugen nur über eine einzige, für den öffentlichen Verkehr gesperrte, steil bergauf führende Straße (Neuschwansteinstraße) erreichbar, auf der fast ausschließlich touristische Pendelbusse und Pferdekutschen verkehren. Selbst die Anfahrt mit Behindertenfahrzeugen unterliegt Beschränkungen (https://www.neuschwanstein.de/deutsch/tourist/mobilitaet.htm).

62

Es erscheint unter diesen Umständen bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht wahrscheinlich, dass sich nach nahezu 150 Jahren erstmals ein Getränkehersteller auf dem Schlossareal ansiedeln könnte und dürfte. Schon die damit verbundene zusätzliche Belastung der Zufahrtsstraße bei ohnehin mangelhafter Verkehrsanbindung, weiter die Belastung der historischen Gebäude und die von einem Getränkeherstellungsbetrieb notwendigerweise verursachte Beeinträchtigung des vorrangigen, bereits an der Kapazitätsgrenze betriebenen intensiven Tourismus sprechen hiergegen. Auch wäre die Wirtschaftlichkeit eines solchen Betriebs, der nur ein Kleinstbetrieb sein könnte, angesichts der zwangsläufigen Unterordnung unter touristische Belange fraglich. Hingegen wirft die touristische Nutzung Gewinne für den Freistaat Bayern als Eigentümer des Schlosses ab. Dennoch will die auf Erhaltung des Bauwerks bedachte Bayerische Schlösserverwaltung sogar den touristischen Zugang zum Schloss stärker regulieren (vgl. Wikipedia, a.a.O., SZ, a.a.O.). Es erscheint unter diesen Umständen völlig unrealistisch, dass sie - kontraproduktiv - die Ansiedelung von Getränkeherstellern auf dem Schlossgelände gestatten würde und dies in der Öffentlichkeit rechtfertigen könnte. Dies gilt erst recht nach der Aufnahme des Schlosses in das Unesco-Weltkulturerbe (vgl. SZ v. 14.07.2025, S. R7: "Neuschwanstein ist Unesco-Welterbe"). Im Übrigen steht in der näheren Umgebung in Füssen und Schwangau eine weitaus bessere Infrastruktur zur Verfügung.

63

(3.4) Zwar findet der Verkauf von Getränken auf dem Schlossgelände statt, etwa in einem im Westteil des Schlosses untergebrachten Selbstbedienungs-Café-Bistro, womit auch in Zukunft weiter zu rechnen ist. Der bloße Umstand, dass Waren oder Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, kann aber keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen, da der Ort ihres Verkaufs als solcher nicht geeignet ist, eigene Merkmale, Beschaffenheiten oder Besonderheiten zu bezeichnen, die – wie ein Handwerk, eine Tradition oder ein Klima, die einen bestimmten Ort kennzeichnen – mit ihrer geografischen Herkunft verbunden sind (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn. 50 - NEUSCHWANSTEIN). Zudem zeigt der Verkauf im Schloss-Bistro, dass es zur Versorgung der zahlreichen Touristen mit Getränken offenbar keines eigenen Getränkeherstellers auf dem Schlossgelände bedarf.

64

(3.5) Auch eine mittelbare geografische Angabe als Wahrzeichen für Deutschland, Bayern oder das Allgäu kommt – jedenfalls für die hier streitgegenständliche Adjektivform – nicht in Betracht. Zwar wird Schloss Neuschwanstein vielfach als Wahrzeichen angesehen. Soweit der Senat bei seiner Recherche entsprechende Hinweise aufgefunden hat, sind diese jedoch schon geografisch uneindeutig (mal soll das Schloss ein Wahrzeichen für Deutschland sein, mal für Bayern und mal für das Allgäu), so dass das Schloss, im Gegensatz z.B. zur Tower Bridge oder dem Eiffelturm, nicht präzise für eine bestimmte Ortschaft steht. Zudem kommt nur der berühmten Silhouette des Schlosses, allenfalls noch der Substantiv-Benennung "(Schloss) Neuschwanstein" eine Wahrzeicheneigenschaft zu, nicht aber der hierfür ungeeigneten Adjektivform (vgl. z.B. "Eiffeltürmer", "Tower Bridger").

65

(4) Eine geographische Herkunftsangabe kann jedoch auch bei Ortsbezeichnungen vorliegen, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 26 – Chiemsee; GRUR 2018, 1146 Rn. 37 - NEUSCHWANSTEIN). Solche Vorstellungen können z.B. auf einen bestimmten Lebensstil oder ein besonderes Flair, auf Tradition oder Modernität bezogen sein, die der Verkehr mit dem Ort verbindet. Insoweit kann eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren oder Dienstleistungen vorliegen, wenn etwa vom Nimbus eines (bekannten) Ortes profitiert wird, der auf die Waren oder Dienstleistungen erstreckt werden soll (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 542).

66

(4.1) Es ist allgemein bekannt, dass das berühmte Schloss Neuschwanstein von breiten Bevölkerungskreisen mit einem bestimmten Flair bzw. einem Nimbus verknüpft wird. Dies hat sich auch bei einer Recherche belegen lassen, deren Ergebnis den Beteiligten mit dem Ladungszusatz zugesandt worden ist.

67

So wird das Schloss häufig als "Märchenschloss" bezeichnet, das auch als Vorlage für das Cinderella-Schloss und für das Logo Walt Disneys diente. Dementsprechend wird es teilweise dahingehend charakterisiert, dass es scheinbar direkt aus einem Märchenbuch entsprungen sei und den Eindruck einer verzauberten Welt erwecke, dass es einen "märchenhaften Charme" aufweise, sich zum "Touristenmagnet und zur Stilikone, dem Inbegriff des Märchenschosses" entwickelt habe (vgl. Anlagenkonvolut "Märchenschloss").

68

Dem Schloss hafte ein besonderes Flair an, das als "märchenhaftes Flair", "romantisches Flair", "mystisches Flair", "königliches Flair", "royales Flair" oder einfach "besonderes Flair" bezeichnet wird (vgl. Anlagenkonvolut "Flair").

69

Zudem sei das Schloss mythenumwoben bzw. stelle selbst einen Mythos dar ("Märchenmythos", "Mythen und Legenden" bzw. "Mythen, die sich um das Prunkschloss von König Ludwig II. ranken"). Kaum ein anderer Ort sei derart mit Mythen, Sehnsüchten und Geheimnissen verbunden wie das königliche Schloss Neuschwanstein, "ein Ort voller Mythen und Legenden", ein "magischer Ort, der in jeder Hinsicht viele Geheimnisse birgt" (vgl. Anlagenkonvolut "Mythos").

70

Außerdem wird das Schloss mit seinem Erbauer, König Ludwig II. von Bayern, in Verbindung gebracht, dem rätselhaften, mythenumwobenen "Märchenkönig". Die Person des Erbauers, sein rätselhaftes Wesen, das sich in der Architektur und Einrichtung des Schlosses niedergeschlagen hat, und sein mysteriöses Ende, das ebenfalls mit dem Schloss verbunden ist (Verhaftung des entmündigten Königs auf Schloss Neuschwanstein), tragen zusätzlich zur Mystifizierung des Schlosses bei (vgl. Anlagenkonvolut "Märchenkönig").

71

Hierbei handelt es sich weitgehend um jedermann präsentes Allgemeinwissen. Zudem belegen die z.T. aus der Zeit vor 2004 datierenden Belege und die häufig auch rückblickenden redaktionellen Beiträge in den Anlagenkonvoluten des Rechercheergebnisses, dass sich der o.g. Neuschwanstein-Mythos bereits lange vor dem Anmeldetag entwickelt hat und bis heute andauert.

72

Auch die Markeninhaberin hat noch in ihrer Beschwerdebegründung v. 20. Juli 2017, S. 41, vorgetragen, dass der besondere Ruf des Schlosses durch die Verbindung zu seinem Erbauer Ludwig II. entstehe und von Macht und Reichtum geprägt sei, wobei sie auch die 5. Beschwerdekammer des EUIPO (R 28/2014-5 v. 22.01.2015 - NEUSCHWANSTEIN) zitiert hat, wonach die Bezeichnung Assoziationen zu Romantik, Schönheit und Phantasie hervorrufe.

73

Das Schloss Neuschwanstein wird daher vom Verkehr, wie kaum ein anderes Gebäude in Deutschland, mit Vorstellungen, wie königlich, märchenhaft-romantisch und zugleich mystisch-rätselhaft verknüpft. Die genaue Art solcher Vorstellungen muss zwangsläufig von Verbraucher zu Verbraucher variieren, zumal es hier nicht um objektivierbare Eigenschaften geht, sondern um Vorgänge in der Vorstellungswelt des Verkehrsteilnehmers, die aber im Ergebnis seine Vorlieben "in anderer Weise" beeinflussen können.

74

(4.2) Die Adjektivform "Neuschwansteiner" drückt sprachlich als Eigenschaftswort die Eigenschaft der so gekennzeichneten Waren dahingehend aus, dass sie etwas von diesem Schloss verkörpern bzw. in sich tragen. Dies wird der Verkehr naheliegend auf das oben bezeichnete Image bzw. das Flair beziehen, das gemeinhin mit dem Schloss verbunden wird.

75

(4.3) Hiergegen wendet die Markeninhaberin ein, es fehle an dem für die Feststellung eines Schutzhindernisses stets erforderlichen konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren. Die allgemeine und unspezifische Verkehrsvorstellung eines märchenhaften Charmes und einer mystischen Ausstrahlung habe nichts mit den beanspruchten Waren, insbesondere der bodenständigen Ware Bier, zu tun. Für diese Waren sei das Schloss weder bekannt, noch verfüge es über einen Nimbus, der sich darauf erstrecken würde. Auch verbinde der Verkehr mit dem Schloss keinen bestimmten Lebensstil oder ein besonderes Flair, welches auf diese Waren durchschlagen würde.

76

Nach Auffassung des Senats ist die Vorstellung des Königlichen und Märchenhaften beim Verbraucher jedoch sofort präsent, wenn ihm das Wort "Neuschwansteiner" als Kennzeichnung von Bier, Kaffee, Tee und/oder nichtalkoholischen Getränken begegnet. Schon die enorme Bekanntheit des Schlosses mit seinem besonderen Märchenschloss-Image spricht hierfür. Zudem handelt es sich bei den fraglichen Waren um Getränke, also Verzehrwaren, die stets auch einen Genuss verschaffen sollen, also letztlich um Genusswaren im weiteren Sinne. Bei der Vermarktung solcher Waren wird bekanntlich auch eine Stimmung oder ein Gefühl transportiert, wobei Anspielungen auf das Königliche durchaus beliebt sind (vgl. z.B. allgemein bekannte Werbephrasen im Getränkebereich, wie "The Queen of Table Waters", "Ein königlicher Genuss", "Heute ein König!").

77

Zudem ist die Ware Bier, auf die die Markeninhaberin besonderen Wert legt, ein Produkt, das häufig mit Deutschland, insbesondere Bayern, verbunden wird, ähnlich wie z.B. Rotwein mit Frankreich oder Whisky mit Schottland und Irland. Gleichzeitig wird der Mythos von König Ludwig II. und seinen Schlössern mit Bayern verbunden. Dies spricht ebenfalls für ein "Durchschlagen" der mit dem Wort "Neuschwansteiner" verbundenen Vorstellungen auch auf die bodenständige Getränkeware Bier.

78

Diese Einschätzung scheint im Ansatz auch das OLG München (WRP 2018, 1014 = GRUR-RR 2018, 381 - NEUSCHWANSTEINER) zu teilen, wenn es in Ziff. II.1. c) bb) (2) (juris-Rn 47 a.E.) – unter Einbeziehung der konkreten Aufmachung des Produkts – ausführt:

79

"... Der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass durch die Bezeichnung und die außergewöhnliche Aufmachung des Bieres ein königliches Luxusimage vermittelt wird, an dem er teilnehmen soll, nicht aber auf die konkrete Lage des Brauhauses Bezug genommen wird."

80

Auch die weiteren Getränkeprodukte Kaffee, Tee und alkoholfreie Getränke werden mit dem Markenwort und den damit transportierten Vorstellungen des Königlichen, Märchenhaften und Rätselhaft-Mystischen weiter "verfeinert".

81

Unter diesen Umständen verbleiben für den Senat keine Zweifel, dass die Angabe "Neuschwansteiner" zwar nicht unbedingt die Qualität und andere objektive Eigenschaften der betroffenen Getränke-Waren anzeigt, aber, wie es der Europäische Gerichtshof (GRUR 1999, 723, Rn. 26, 36 – Chiemsee) ausdrückt, die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen kann, z.B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen. Diese Vorstellungen sind naheliegend auf das besondere Image und Flair des Schlosses Neuschwanstein bezogen. Insoweit kann eine ideelle Verbindung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren vorliegen, indem vom Nimbus des berühmten Schlosses profitiert wird, der auf die Waren erstreckt werden soll (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 542).

82

Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, zeigen im Übrigen die von den Beteiligten eingereichten Beispiele der Vermarktung und Bewerbung des von der Markeninhaberin vertriebenen Edelmärzen, dass die Verwertung des "Neuschwanstein(er)"-Image auch für die Ware Biere möglich ist und eine Vermarktung hochpreisiger Produkte ermöglichen kann.

83

Auch unter Beachtung des von der Markeninhaberin hervorgehobenen Grundsatzes, dass das Vorliegen der Schutzhindernisse stets im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren zu prüfen ist, besteht daher ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

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(4.4) Ob diese Rechtsauffassung dazu führen würde, dass jede Sehenswürdigkeit bzw. deren Benennung oder Abbild freihaltebedürftig und ggf. nicht unterscheidungskräftig wäre, wie die Markeninhaberin einwendet, kann nach Auffassung des Senats nicht pauschal gesagt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um einen rechtlichen, sondern eher um einen statistischen Einwand handelt, werden zwar viele, vor allem berühmte Sehenswürdigkeiten mit bestimmten, zumeist positiv besetzten Vorstellungen verbunden sein (z.B. Buckingham Palace, Schloss Sans Soucis; wobei Wahrzeichen, wie z.B. Big Ben, Eiffelturm, Pyramiden usw., wegen ihrer ortshinweisenden Eigenschaft eine Sonderrolle haben). Andererseits wird es Sehenswürdigkeiten geben, bei denen ein Flair oder Mythos, das bzw. der nach seiner Bedeutung und Intensität dem von Schloss Neuschwanstein auch nur annähernd nahe kommen könnte, zumindest fraglich ist (z.B. Berliner Fernsehturm; die weltweit höchsten Wolkenkratzer in Taipeh, Kuala Lumpur und Dubai; sakrale Gebäude, wie das Ulmer Münster (vgl. BPatG 27 W (pat) 514/10 v. 17.06.2010 – Ulmer Münster, dort nicht problematisiert) oder auch weitere Schlösser ohne besonderes Image oder Flair (vgl. einerseits BPatG 29 W (pat) 567/20 v. 19.02.2024 – Schloss Morsbroich, Ziff. II. D. 4.c.: Keine anderweitig positiv besetzten Vorstellungen; andererseits BPatG 28 W (pat) 80/05 v. 13.06.2007 – MORITZBURGER, Ziff. II. (S. 9/10): Bejahung der Eignung, die Vorlieben der Verbraucher über positiv besetzte Vorstellungen zu beeinflussen). Es wird sich also stets um eine Frage des Einzelfalls handeln.

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(4.5) Der Senat folgt nicht der Auffassung der 4. und 5. Beschwerdekammer des EUIPO, wonach die hier angenommene Variante der geografischen Herkunftsangabe voraussetzt, dass eine Herstellung der Ware in der betroffenen geographischen Region bereits stattfindet oder aber zukünftig vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. EUIPO, 4. Beschwerdekammer v. 26.11.2012 (R 2528/2011-04) Rn. 26 – Manhattan; ihr folgend: 5. Beschwerdekammer v. 22.01.2015 (R 28/2014-5) Rn. 26 - NEUSCHWANSTEIN). Nach der dort vertretenen Auffassung betreffe die Erwägung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1999, 723, Rn. 26 - Chiemsee) über positive Assoziationen nur Situationen, in denen die "Qualität oder Eigenschaften" der Waren nicht direkt von der Herkunft abhingen. Sie schneide dem Markeninhaber den Einwand ab, die Herkunft der Ware finde in der Qualität der Ware keine objektiv messbare Ausprägung. Beispielsweise treffe die Erwägung des Gerichtshofs den Fall, dass ein Verbraucher eine mit einer geographischen Angabe bezeichnete Ware etwa deshalb kaufe, weil er mit der Region landsmannschaftlich verbunden sei oder die dort ansässige lokale Produktion durch seinen Kauf unterstützen wolle. Im Übrigen solle jede Marke positiv besetzte Vorstellungen bei Verbrauchern wecken, um ihre Funktion als Kommunikations- und Werbemittel zu erfüllen.

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Folgte man dieser Auffassung, so wäre die hier angenommene Variante der geografischen Herkunftsangabe nur ein Annex zur klassischen geografischen Angabe unter dem Gesichtspunkt des Herstellungs- oder Erbringungsorts der Waren und Dienstleistungen. Dieser Auslegung kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Europäische Gerichtshof in Rn. 36 seiner Chiemsee-Entscheidung (GRUR 1999, 723) ausdrücklich "andere Anknüpfungspunkte" als Alternative zum Herstellungsort genannt und dabei als Beispiel den Entwurf der Ware am fraglichen Ort hat genügen lassen, um dennoch eine "Angabe der geographischen Herkunft" anzunehmen. Er verlangt damit offenbar gerade nicht zugleich auch die Herstellung oder Erbringung am fraglichen Ort. Nichts Anderes geht aus seiner jüngeren Entscheidung EuGH GRUR 2018, 1146 - NEUSCHWANSTEIN hervor. Dort wiederholt der Gerichtshof in Rn. 37, 48 nahezu wortgleich seine Grundsätze aus der Chiemsee-Entscheidung, so dass insoweit keine Änderung seiner Rechtsprechung vorliegt. Direkt im Anschluss an Rn. 48 stellt er in Rn. 49, 1. Satz, sogar ausdrücklich fest: "Folglich hat der Gerichtshof die Anknüpfungspunkte nicht auf den Herstellungsort der betreffenden Waren begrenzt."

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b) Die Streitmarke ist auch entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, da ihr bereits zum Anmeldezeitpunkt jegliche Unterscheidungskraft gefehlt hat und nach wie vor fehlt.

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aa) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2015, 1198 [juris Rn. 59 f.] = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 1566 - NJW-Orange; jeweils m.w.N.). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 1444 - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2016, 934 [juris Rn. 10] = WRP 2016, 1109 - OUI, m.w.N.). Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2016, 934 [juris Rn. 12] - OUI; BGH GRUR 2020, 411 [juris Rn. 11] = WRP 2020, 586 - #darferdas? II; jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung, ob das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen (EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 24 und 33] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 13] - #darferdas? II).

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bb) Wie ausgeführt, stellt das Markenwort "Neuschwansteiner" die adjektivische Form des Substantivs "Neuschwanstein" dar, bei dem es sich um den Namen des weltberühmten "Märchenschlosses" bei Füssen im Allgäu handelt, das zu einer der beliebtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands gehört. Weiter wird Schloss Neuschwanstein vom Verkehr mit Vorstellungen verknüpft, welche die Vorlieben der Verbraucher "in anderer Weise" beeinflussen können, etwa mit einem märchenhaft-romantischen, königlichen und zugleich mystisch-rätselhaften Flair. Durch die Eigenschaftsform "Neuschwansteiner" wird sprachlich ausgedrückt, dass die so gekennzeichneten Waren entsprechende Eigenschaften besitzen, dieses Flair also auch verkörpern. Es handelt sich um eine Ortsangabe, die die Vorlieben der Verbraucher zu beeinflussen vermag, etwa dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verbinden. Als beschreibender Angabe fehlt ihr damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwangsläufig die Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 19 – BIOMILD; GRUR 2011, 1035 (Nr. 33, 46) – 1000; GRUR 2012, 616 Rn. 21 – Alfred Strigl / DPMA u. Securvital/Öko-Invest; GRUR 2013, 519 Rn. 46 –- Deichmann, vgl. a. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 113, 222).

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cc) Selbst, wenn man mit den o.g. Beschwerdekammern des EUIPO vorliegend kein Freihaltebedürfnis mit der Begründung annehmen würde, dass es an einer geographischen Herkunftsangabe fehle, wenn die Waren nicht zugleich am benannten Ort hergestellt werden oder dies zukünftig vernünftigerweise erwartet könne (vgl. EUIPO, 5. Beschwerdekammer v. 22.01.2015 (R 28/2014-5) Rn. 26 - NEUSCHWANSTEIN; 4. Beschwerdekammer v. 26.11.2012 (R 2528/11-4), Rn. 26 – Manhattan), so würde der Streitmarke jedenfalls die Unterscheidungskraft fehlen. Denn das "Märchenschloss" Neuschwanstein wird – belegbar – mit einem besonderen Image bzw. Flair verbunden, das beim Verbraucher bestimmte Vorstellungen hervorruft. Mit der adjektivischen Benennung des Schlosses stellen die Verbraucher eine Verbindung zwischen dem Ort und den fraglichen Waren her. Insoweit liegt eine ideelle Beziehung zwischen dem Ort und den Waren vor, bei dem vom Nimbus des Ortes profitiert wird, der auf die zum Verzehr bestimmten Waren erstreckt wird. In der Übertragung dieses Nimbus auf die eingetragenen Waren in Form der adjektivischen Benennung des Schlossnamens erschöpft sich die angegriffene Marke, so dass sie nicht mehr als betrieblicher Hinweis wahrgenommen wird.

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dd) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung aller wahrscheinlichen Verwendungsarten der Marke (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 [juris Rn. 33] - AS/DPMA [#darferdas?]; BGH, GRUR 2020, 411 [juris Rn. 15] - #darferdas? II). Getränke werden auf dem Flaschenetikett oder auf der Frontseite des Tetra-Packs oder der Getränkedose gekennzeichnet, evt. auch auf dem Kronkorken bzw. Schraubverschluss. Kaffee und Tee (als unzubereitete Kaffeebohnen bzw. gemahlener Kaffee und als Tee in Form loser zerstoßener Teeblätter oder als Teebeutel) werden zentral auf der Verpackung gekennzeichnet. Andere praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten der Warenkennzeichnung sind bei diesen Warenarten nicht bekannt. Es gibt daher keine praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeit, das Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es Schutz beansprucht, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden wird.

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Damit liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft vor.

III.

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Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.

IV.

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1. Ein von der Markeninhaberin hilfsweise angeregtes Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.

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Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Der Umstand, dass der EuGH in seiner Entscheidung GRUR 2018, 1146 – NEUSCHWANSTEIN zu einer anderen Entscheidung gelangt ist als der Senat im vorliegenden Fall zu einer fast gleichlautenden Marke für gleiche Waren erfordert kein Vorabentscheidungsersuchen. Der Rechtsprechung beider Gerichte liegen dieselben Maßstäbe bei der Auslegung der markenrechtlichen Schutzhindernisse zugrunde. Die abweichende Beurteilung der Schutzfähigkeit des Zeichens "NEUSCHWANSTEIN" durch den EuGH beruht darauf, dass er im Registerverfahren allein eine Rechtsprüfung vorzunehmen und dabei die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen hat. Das EuG und das EUIPO als Vorinstanzen des EuGH im dortigen Fall EUGH, a.a.O. – NEUSCHWANSTEIN haben jedoch nicht dieselben Feststellungen hinsichtlich des Verkehrsverständnisses im Hinblick auf die Bedeutung des Worts "Neuschwanstein" (bzw. "Neuschwansteiner") getroffen wie vorliegend der erkennende Senat.

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Zudem stützt der Senat seine Rechtsauffassung, insbesondere die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter dem Gesichtspunkt einer geografischen Herkunftsangabe, auf Grundsätze, die der EuGH in seiner Leitentscheidung EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 26, 36 – Chiemsee bereits vor 25 Jahren aufgestellt hat und an denen er unverändert festhält (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146, Rn 37, 48 u. 49). Der Senat hat hierzu auch entsprechende tatsächliche Feststellungen getroffen (vgl. Anlage 2 zum Senatshinweis vom 15. Mai 2018; Anlagenkonvolute zur Ladung vom 8. August 2025) und sich ergänzend auf präsentes Allgemeinwissen gestützt. Auch die Annahme des Schutzhindernisses der mangelnden Unterscheidungskraft steht im Einklang mit entsprechenden Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH (s.o.).

97

Soweit eine Abweichung zur Rechtsprechung der 4. und 5. Beschwerdekammer des EUIPO vorliegt, vermögen diese behördlichen Entscheidungen keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts aufzuwerfen. In seiner nachfolgenden Entscheidung EuGH GRUR 2018, 1146, Rn 48, 49 - NEUSCHWANSTEIN hat der EuGH nochmals klargestellt, dass die Angabe der geografischen Herkunft einer Ware zwar üblicherweise die Angabe des Ortes ist, an dem sie hergestellt wurde oder hergestellt werden könnte, doch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verbindung zwischen einer Ware und einem geografischen Ort auf anderen Anknüpfungspunkten beruht, z.B. dem Umstand, dass die Ware an diesem geografischen Ort entworfen wurde (Rn. 48), der Gerichtshof folglich die Anknüpfungspunkte nicht auf den Herstellungsort der betreffenden Ware begrenzt habe (Rn. 49).

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2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Fortbildung des Rechts zu. Es besteht rechtlicher Klärungsbedarf zu den Voraussetzungen und dem Umfang der vorliegend angenommenen Variante der geografischen Herkunftsangabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter dem Gesichtspunkt der positiv besetzten Vorstellungen, insbesondere, ob und inwieweit eine objektive Beziehung zwischen dem benannten Ort und der beanspruchten Ware oder Dienstleistung bestehen muss und welchen Raum bzw. welchen eigenständigen Anwendungsbereich diese Variante der geografischen Herkunftsangabe neben der "klassischen" Herkunftsangabe im Sinne des Herstellungs- bzw. Erbringungsorts hat.

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Zudem kann die Annahme einer geografischen Herkunftsangabe unter dem Gesichtspunkt der "positiv besetzten Vorstellungen" in Zusammenhang mit einem Ort, der zugleich ein weltbekanntes Gebäude ist, Abgrenzungsfragen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufwerfen. Dieser hat in seiner Entscheidung GRUR 2012, 1044, LS 3 u. Rn. 29, festgestellt, dass einer Marke nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft fehle, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts bzw. um eine weithin bekannte, bedeutende Sehenswürdigkeit handele. Gerade bei bekannten Kulturgütern wird der Verkehrsteilnehmer aber häufig geneigt sein, eine Verbindung zwischen den Waren und einem Ort herzustellen, mit dem er positiv besetzte Vorstellungen verbindet. Auch beim Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft kann sich die Frage stellen, ob und inwieweit der im wesentlichen gleiche Sachverhalt (bekanntes Gebäude, bedeutendes Kulturgut) einheitlich zu bewerten ist.