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BPatG·26 W (pat) 30/22·08.08.2025

Erinnerung gegen Rechtspfleger-Beschluss: Beschwerde wegen Nichtzahlung als nicht eingelegt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrecht (Markenbeschwerde)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer forderte die Amtslöschung der eingetragenen Marke „POLIZEI“, das DPMA lehnte ab. Nach Verweisung behandelte das Bundespatentgericht die Anfechtung als Beschwerde; der Beschwerdeführer zahlte die vorgeschriebene Beschwerdegebühr nicht. Die Rechtspflegerfeststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wurde vom Senat bestätigt, die Erinnerung daher abgewiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9.11.2022 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entrichtung der gesetzlichen Beschwerdegebühr ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einlegung einer Beschwerde; bleibt die Fristzahlung aus, gilt die Beschwerde kraft Gesetzes als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 PatKostG i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG).

2

Nach rechtskräftiger Verweisung eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits an das Bundespatentgericht ist eine ursprüngliche "Klage" gegen eine DPMA-Entscheidung als Beschwerde i.S.d. § 66 MarkenG zu qualifizieren und unterliegt den hierfür geltenden prozessualen Vorschriften.

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Ein Hinweis der Rechtspflegerin auf die Zahlungspflicht der Beschwerdegebühr und die hierfür gesetzte Monatsfrist begründet die Fristberechnung; der Zugang dieses Hinweises ist für den Fristbeginn maßgeblich.

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Die Feststellung des Rechtspflegers, dass eine Beschwerde wegen unterbliebener Gebührenzahlung als nicht eingelegt gilt, ist durch Erinnerung überprüfbar; sind die Voraussetzungen der Nichtzahlung gegeben, fehlt es an Erfolgsaussichten der Erinnerung.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG§ 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG§ 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG§ 2 Abs. 1 PatKostG§ 6 Abs. 2 PatKostG§ 6 PatKostG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 43 782

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. August 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzenden, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner

beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung der am 1. August 2006 eingetragenen Marke 302 43 782 (Wortmarke „POLIZEI“) von Amts wegen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2022 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die von ihm mit Schreiben vom 28. Januar 2022 angeregte Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Marke von Amts wegen unter Hinweis auf den Ablauf der Zweijahresfrist nach Markeneintragung (§ 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) abgelehnt.

2

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben, in der er das Deutsche Patent- und Markenamt München als Antragsgegner bezeichnet und mit der er beantragt hat: „Der Antragsgegner wird verurteilt, die durch ihn bösgläubig im Amtsvergehen eingetragene Wortmarke „POLIZEI“ sofort von Amts wegen zu löschen.“

3

Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. April 2022 gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundespatentgericht verwiesen, wo er als Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Löschung der angegriffenen Marke durch das DPMA erfasst worden ist. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass es den Verwaltungsrechtsweg nicht als eröffnet ansehe, weil nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG das Bundespatentgericht für Beschwerden gegen die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, zuständig sei.

4

Mit Bescheid vom 19. Juli 2022 hat die Rechtspflegerin des Senats den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein „Anliegen“ (offenbar gemeint: seine Klage) als Beschwerde gegen den Bescheid des DPMA vom 2. Februar 2022 aufgefasst und deshalb an das Bundespatentgericht verwiesen worden sei. Nunmehr sei die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro (Nr. 401 100 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG) innerhalb eines Monats ab Zustellung des Schreibens zu entrichten. Die Rechtspflegerin hat auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, wenn die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 zugestellt worden.

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Die Beschwerdegebühr hat er nicht entrichtet.

6

Hierauf ist er mit Bescheid des Rechtspflegers vom 21. September 2022 hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelte.

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Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat der Rechtspfleger festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.

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Ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG ist der Beschluss vom 9. November 2022 dem Beschwerdeführer am 17. November 2022 zugestellt worden.

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Mit Schreiben vom 20. November 2022, eingegangen am gleichen Tag, führt der Beschwerdeführer u.a. aus: „Der Scheinbeschluss (…) vom 09.11.2022 wird im Ganzen angefochten und als rechtsmissbräuchlich erkennbar zurück gewiesen.

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Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2022 aufzuheben.

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Er hält den Beschluss des Rechtspflegers, der keine zwei für Volljuristen vorgeschriebene juristische Staatsexamina habe, für einen Scheinbeschluss. Zudem sei an ihn bisher keine rechtsstaatskonforme Zustellung bewirkt worden, eine Beschwerdefrist sei daher nicht in Gang gesetzt worden. Man versuche, ihn durch Kostenhürden aus dem Verfahren zu beseitigen. Er lasse sich nicht in das Verfahren einer Beschwerde gemäß § 6 PatKostG verstricken und weise alle derartigen Versuche als grundrechts- und europarechtswidrig zurück. Das Bundespatentgericht sei in Verwaltungsangelegenheiten unzuständig. Ein Beschwerdeverfahren führe er willentlich erklärt gar nicht, ein solches sei geradezu konstruiert.

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Die inzwischen zuständige Rechtspflegerin des Senats hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die Erinnerung des Beschwerdeführers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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1. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. November 2022 ist als Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2022 auszulegen, denn darin hat er deutlich gemacht, dass er den Beschluss anfechten will. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – das gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG statthafte Rechtsmittel der Erinnerung (§ 23 Abs. 2 RPflG) einlegen wollte.

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2. Die Erinnerung ist nach § 23 Abs. 2 RPflG statthaft, da der Beschwerdeführer sich damit gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RPflG wendet, nämlich die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Die Erinnerung ist auch schriftlich innerhalb der Frist des § 23 Abs. 2 Satz 2 RPflG eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

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3. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.

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a) Der Rechtspfleger ist in seinem Beschluss vom 9. November 2022 zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend eine (gebührenpflichtige) Beschwerde des Beschwerdeführers in einem markenrechtlichen Nichtigkeitsverfahren vorliegt.

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Nach der rechtskräftigen Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2022 an das nunmehr nach § 17 Abs. 2 GVG i.V.m. § 82 Abs. 1 MarkenG zuständige Bundespatentgericht ist die ursprüngliche „Klage“ als Beschwerde i.S.d. § 66 Abs. 1 MarkenG anzusehen, denn der Beschwerdeführer hat sich mit seiner „Klage“ gegen die im Bescheid des DPMA vom 2. Februar 2022 zum Ausdruck kommende Entscheidung gewandt, die angegriffene Marke wegen der inzwischen abgelaufenen 2-Jahresfrist des § 50 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG nicht zu löschen. Diese verfahrensabschließende Entscheidung der Markenabteilung, bei der es sich um einen (materiellen) Beschluss handeln dürfte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 66 Rdnr. 6), wollte er einer gerichtlichen Überprüfung zuführen, wofür allein die Beschwerde nach § 66 MarkenG in Betracht kommt.

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b) Der Rechtspfleger hat auch zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde des Antragstellers als nicht eingelegt gilt.

22

aa) Die Zahlung der Beschwerdegebühr ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Daher ist die Beschwerde im Fall der nicht (fristgerechten) Zahlung nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern gilt gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt. Die Wirkung der unterbliebenen oder nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr tritt kraft Gesetzes ein (BGHZ 83, 271, 274 f. = GRUR 1982, 414, 415 f. – Einsteckschloss; GRUR 2010, 231 Rn. 16 – Legostein; Beschl. v. 25. Januar 2016, I ZB 15/15, Rn. 12 – BioForge).

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bb) Die Einzahlung der Beschwerdegebühr ist vorliegend nicht erfolgt.

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aaa) Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG i. V. m. Nr. 401 100 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist die Beschwerdegebühr in Höhe von 500 € grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 66 Abs. 2 MarkenG) zu bezahlen.

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bbb) Der Bescheid des DPMA vom 2. Februar 2022 enthält keine Rechtsmittelbelehrung und damit auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Zahlung einer Beschwerdegebühr.

26

ccc) Allerdings ist der Beschwerdeführer nach Eingang des Verfahrens beim Bundespatentgericht und mit der Klarstellung, dass es als Beschwerde geführt wird, auf das Erfordernis der Zahlung der Beschwerdegebühr, auf die dafür einzuhaltende Frist und auf die Folge der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG hingewiesen worden (Bescheid der Rechtspflegerin vom 19. Juli 2022). Dieser Hinweis ist dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 zugestellt worden. Den Empfang hat er im Übrigen selbst mit Schreiben vom 27. Juli 2022 sinngemäß bestätigt. Die Gebühr hätte daher innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Hinweis zugegangen war, also bis Montag, 22. August 2022, gezahlt werden müssen. Sie ist jedoch weder bis zu diesem Tag noch zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt worden.

27

ddd) Unerheblich ist vorliegend die Frage, ob die Frist für die Zahlung der Gebühr bereits mit Anhängigkeit des Verfahrens beim Bundespatentgericht gem. § 17b GVG (wonach der Rechtsstreit nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig wird) zu laufen begonnen hat, weil ab diesem Zeitpunkt die Gebühr entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 PatKostV fällig war, und ob die Zahlung innerhalb einer Monatsfrist zu entrichten war. Denn der Beschwerdeführer hat in keiner dieser Fristen die Gebühr bezahlt, so dass jedenfalls von einer Nichtzahlung i.S.v. § 6 Abs. 2 PatKostG auszugehen ist.

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eee) Da der Beschwerdeführer die Gebühr nicht bezahlt hat, gilt die Beschwerde gemäß der zwingenden rechtlichen Folge des § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt. Den Eintritt dieser Rechtsfolge hat der Rechtspfleger daher zu Recht festgestellt.

29

cc) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe keine Beschwerde einlegen, sondern eine (Untätigkeits-)Klage erheben wollen, entbindet ihn dies nicht von der Zahlung der Beschwerdegebühr.

30

Der Beschwerdeführer hat durch seine Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 9. März 2022 seinen Willen, die Entscheidung des DPMA anzufechten, deutlich zum Ausdruck gebracht. Er hat klar gemacht, dass er eine gerichtliche Überprüfung der im Schreiben des DPMA vom 2. Februar 2022 zum Ausdruck kommenden Auffassung erreichen will derart, dass infolge des Devolutiveffekts eine übergeordnete Stelle eine Entscheidung trifft.

31

Da diese Überprüfung vorliegend durch das Bundespatentgericht zu erfolgen hat und dieses im Wege der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. oben Abschnitt 3a)), sind die für eine Beschwerde geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere auch § 6 Abs. 2 PatKostG.

III.

32

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und eine solche vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden ist (§ 69 Nr. 3 MarkenG).