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BPatG·26 W (pat) 247/03·30.03.2011

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert - keine besonderen Umstände für eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Widersprechende beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein markenrechtliches Widerspruchs-Beschwerdeverfahren. Das Bundespatentgericht setzt den Gegenstandswert auf 20.000,00 EUR fest. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers; der Regelgegenstandswert für seit 1.1.2002 anhängige, noch nicht benutzte Marken wird zugrunde gelegt. Mangels besonderer Umstände kommt keine Erhöhung in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Widerspruchs-Beschwerdeverfahren stattgegeben; Gegenstandswert auf 20.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert in markenrechtlichen Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ist gemäß § 61 RVG i.V.m. §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke.

2

Für seit dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Widerspruchs-Beschwerdeverfahren über eine noch nicht benutzte angegriffene Marke gilt in ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein Regelgegenstandswert von 20.000,00 EUR.

3

Eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, insbesondere bei bereits erfolgter Benutzung der angegriffenen Marke oder sonstigem deutlich erhöhten wirtschaftlichen Interesse.

4

Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, wenn die antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist.

Relevante Normen
§ 23 Abs 3 S 2 RVG§ 61 RVG§ 8 BRAGebO§ 10 BRAGebO§ 61 RVG i. V. m. §§ 8, 10 BRAGO

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I

1

Gegen die Eintragung der Marke …

2

3

für die Waren der Klasse 33:

4

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Liköre, Spirituosen“

5

Ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren der Klasse 33:

6

„Weine, Schaumweine, Apfelwein und alkoholische Getränke im Allgemeinen“

7

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke ...

8

....

9

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

10

Die Vertreter der Widersprechenden beantragen nunmehr,

11

den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

II

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Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Widersprechende auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war.

13

Der Gegenstandswert für das vorliegende markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, das durch die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 RVG i. V. m. §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65).

14

Der Regelgegenstandswert für ein seit dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenes, eine noch nicht benutzte angegriffene Marke betreffendes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren wird von den Senaten des Bundespatentgerichts in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 EUR veranschlagt (BPatG BlPMZ 2007, 45 – Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; PAVIS PROMA, 26 W (pat) 74/05, Beschluss vom 14.11.2007).

15

Da besondere Umstände, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten, wie z. B. eine bereits erfolgte Benutzung der angegriffenen Marke, im vorliegenden Verfahren weder von der Markeninhaberin noch von der Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich sind, besteht für den Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine über den Regelwert hinausgehende, höhere Festsetzung des Gegenstandswerts.