Markenbeschwerdeverfahren – Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme – Widersprechenden ist kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen – keine Kostenauferlegung – Gegenstandswert
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin beantragt die Feststellung der Wirkungslosigkeit von DPMA-Beschlüssen nach Rücknahme des Widerspruchs. Zentrale Frage ist, ob wegen der Verfahrensführung der Widersprechenden Kosten aufzuerlegen sind. Das BPatG erklärt die DPMA-Beschlüsse wirkungslos und weist den Kostenantrag zurück, da der Widerspruch unverzüglich und nicht von vornherein aussichtslos zurückgenommen wurde. Der Gegenstandswert wird nach BGH-Rechtsprechung festgesetzt.
Ausgang: DPMA-Beschlüsse nach Widerspruchsrücknahme als wirkungslos erklärt; Antrag auf Kostenauferlegung zurückgewiesen; Gegenstandswert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme des Widerspruchs ist auf Antrag die Wirkungslosigkeit der im Widerspruchsverfahren ergangenen Beschlüsse gemäß §§ 82 Abs. 1 MarkenG, 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen.
Nach § 71 MarkenG trägt jede Partei in Markenverfahren grundsätzlich ihre eigenen Kosten; von diesem Grundsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn ein verfahrensmäßiges Verschulden der Gegenpartei vorliegt.
Die unverzügliche Rücknahme eines nicht von vornherein aussichtslosen Widerspruchs, insbesondere wegen einer erhobenen Nichtbenutzungseinrede, begründet regelmäßig keinen verfahrensmäßigen Vorwurf und rechtfertigt keine Kostenauferlegung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in Markenstreitigkeiten richtet sich nach der vom BGH entwickelten Wertbemessung (‚Markenwert‘) und ist vom Senat entsprechend vorzunehmen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke …
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und des Richters Hermann
beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juni 2009 und 18. Februar 2011 sind wirkungslos.
2. Der Antrag der Markeninhaberin, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
3. Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag der Markeninhaberin und nach Rücknahme des Widerspruchs war nach §§ 82 I MarkenG, 269 III ZPO die Wirkungslosigkeit der im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ergangenen Beschlüsse auszusprechen.
Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin war vorliegend kein Raum, von dem Grundsatz des § 71 MarkenG, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trägt, abzuweichen. Denn die Widersprechende hat ihren nicht von vorneherein aussichtslosen Widerspruch (was sich bereits aus den nunmehr wirkungslosen Beschlüssen ergibt) unverzüglich auf die Nichtbenutzungseinrede hin zurückgenommen. Es ist ihr daher kein verfahrensmäßiger Vorwurf zu machen, der eine Kostenauferlegung billig erscheinen ließe (vgl. auch Knoll in Ströbele/Hacker Markengesetz, 10. Aufl. § 71 Rn. 16 a. E. m. w. N.).
Den Gegenstandswert hat der Senat der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 704 - Markenwert) vorgenommen; auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts PAVIS PROMA 29 W (pat) 115/11 und 26 W (pat) 47/10 wird ebenfalls Bezug genommen.