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BPatG·26 W (pat) 109/09·29.09.2010

Markenbeschwerdeverfahren – "PHYSIO SLEEP (IR-Marke)" – Freihaltungsbedürfnis

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtAbsolute Schutzhindernisse / FreihaltungsbedürfnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Inhaberin einer internationalen Wortmarke "PHYSIO SLEEP" rügt die Versagung der Eintragung für Klasse 20. Zentrales Problem ist, ob die Wortfolge beschreibend und damit freihaltungsbedürftig ist. Das Bundespatentgericht bestätigt die Entscheidung des DPMA: Die Bezeichnung beschreibt eine wesentliche Eigenschaft der Waren und ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eintragungs‑unfähig. Mangels Begründung der Beschwerde entfallen weitergehende Ausführungen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wortfolge, die im Verkehr als zusammengesetzte Bestimmungsangabe verstanden wird und eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren beschreibt, ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig und von der Eintragung ausgeschlossen.

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Die bloße Kombination beschreibender Wortbestandteile bleibt beschreibend auch dann, wenn sie sprachlich neu geschaffen ist; ohne ungewöhnliche sprachliche Veränderung begründet eine solche Reihung keine unterscheidungskräftige Marke (vgl. EuGH‑Rechtsprechung).

3

Beschreibende Angaben, die Materialien, Verwendungszwecke oder gesundheitliche/ergonomische Eigenschaften der beanspruchten Waren unmittelbar kennzeichnen, bedürfen der freien Benutzbarkeit der Mitbewerber und sind daher schutz‑ausschließend.

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Eine Beschwerde ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die angreifenden Tatsachen oder Rechtsgründe nicht substantiiert darlegt; das Gericht kann bei fehlender Begründung von weiteren Ausführungen absehen.

Relevante Normen
§ 113 MarkenG§ 37 MarkenG§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVܧ Art 5 MAbk Madrid§ 66 Abs. 2, 165 Abs. 3 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 840 721

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Nr. IR 840 721 die Bezeichnung

2

PHYSIO SLEEP

3

zur Eintragung als international registrierte Wortmarke für die Waren

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Klasse 20: Betten, Matratzen, nicht metallische Lattenroste, Bettwäsche und Kopfkissen

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angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt der international registrierten Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses versagt. Das Markenwort setze sich aus den Bezeichnungen "physio" für "Natur, natürliche Beschaffenheit" und "sleep" für "schlafen, Schlaf" zusammen. Durch die Aussage "physio sleep" werde in werbeüblicher Art darauf hingewiesen, dass die damit gekennzeichneten Waren für einen natürlichen Schlaf bestimmt beziehungsweise geeignet seien. Im Unterscheid zur Marke "sleepover" aus der von der Markeninhaberin zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 1989, 666 - sleepover) hebe die Wortfolge "physio sleep" Eigenschaften der durch das Warenverzeichnis in Bezug genommenen Gegenstände unmittelbar hervor. So würden etwa Lattenroste oder Matratzen damit beworben, dass sie einer natürlichen Schlafmotorik dienten und den heute hohen Ansprüchen an ergonomisch richtiges Liegen genügten. Die bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen jede Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe, bleibe für diese Merkmale selbst dann beschreibend, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele (vgl. EuGH Mitt. 2004, 222 - Biomild); die bloße Reihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung könne nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben und Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren dienen könne. Die Bezeichnung "physio sleep" sei für alle beanspruchten Waren, entgegen der Auffassung der Anmelderin somit auch für Bettgestelle unmittelbar beschreibend. Auch deren besondere Art könne einem natürlichen Schlaf dienen, und auch für diese werde die Verwendung besonderer Materialien wie Buchen- oder Zirbenholz und eine besondere Verarbeitungsweise ohne gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe empfohlen. Weil eine unmittelbar beschreibende Angabe vorliege, müssten Mitbewerber in der Lage sein, ungehindert von Zeichenrechten Dritter mit dieser Bezeichnung die entsprechenden Waren zu bewerben.

6

Die Anmelderin begehrt sinngemäß,

7

den mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 02. Februar 2009 aufzuheben.

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Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht. Sie beantragt zuletzt eine Entscheidung nach Aktenlage.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung IR 840 721 Bezug genommen.

II.

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Die gem. §§ 66 Abs. 2, 165 Abs. 3 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Bezeichnung "PHYSIO SLEEP" dient zur Beschreibung einer wesentlichen Eigenschaft der beanspruchten Waren und stellt eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

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Die Markenstelle hat in dem Beschluss vom 02. Februar 2009 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber besteht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass "PHYSIO SLEEP" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass die beanspruchten Waren einem der Natur des Menschen entsprechenden, für den menschlichen Körper erholsamen Schlaf dienen. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die ergangenen Entscheidungen für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

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Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.