Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POKALSIEGER" – Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim BGH anhängigen anderen, entscheidungserheblichen Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Der Inhaber einer Marke „POKALSIEGER“ war wegen bösgläubiger Anmeldung im Löschungsantrag angegriffen; die Antragsgegnerin beantragte das Ruhen des Beschwerdeverfahrens, da beim BGH eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage anhängig ist. Der 26. Senat ordnete gemäß § 82 Abs.1 MarkenG i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens I ZB 69/14 an. Das Ruhen diente der Vermeidung unnötiger Rechtsbeschwerden und Kosten; das öffentliche Interesse an Registerklärungen stand dem nicht entgegen.
Ausgang: Beschluss: Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim BGH anhängigen Verfahrens angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 251 ZPO kann das Ruhen eines Markenbeschwerdeverfahrens angeordnet werden, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Rechtsfrage in einem anhängigen, höchstrichterlichen Verfahren entschieden werden kann.
Ein Ruhen ist zweckmäßig, wenn dadurch die Einlegung weiterer unnötiger Rechtsbeschwerden und zusätzliche Verfahrenskosten vermieden werden können.
Das öffentliche Interesse an der Klärung des Registerstands schließt die Anordnung des Ruhens nicht aus, sofern durch das Ruhen keine unzumutbare Verzögerung des rechtskräftigen Verfahrensabschlusses zu erwarten ist.
Die beantragende Zustimmung der Parteien unterstützt die Anordnung des Ruhens, ersetzt aber nicht die gebotene Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der fremdanhängigen Rechtssache nach § 251 ZPO.
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2011 024 592
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2014 unter Mitwirkung des Richters Reker als Vorsitzendem sowie der Richterin Eder und des Richters Dr. Himmelmann
beschlossen:
Das Verfahren ruht bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14
Gründe
I
Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der für die Antragsgegnerin eingetragenen Marke 30 2011 024 592 „POKALSIEGER“ beantragt, weil die Marke bösgläubig angemeldet worden sei (§§ 50 Abs. 1, 54 Abs. 1 i. V .m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG). Die Antragsgegnerin hat der Löschung der Marke widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 25. November 2013 die Löschung der angegriffenen Marke beschlossen, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG in das Markenregister eingetragen worden sei.
Gegen den Löschungsbeschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie vorgetragen, der Antragsteller habe beim Deutschen Patent- und Markenamt insgesamt 61 Anträge auf Löschung von für die Antragsgegnerin eingetragenen Marken gestellt. Die Markenabteilung habe daraufhin die Löschung von 19 Marken der Antragsgegnerin wegen Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG) beschlossen. Der 27. Senat habe in einem von insgesamt neun bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und in diesem, die Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ betreffenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die auch eingelegt worden sei. Der 27. Senat habe die übrigen acht bei ihm anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Unter Bezugnahme auf dieses Vorbringen beantragt sie,
das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 beim Bundesgerichtshof anzuordnen.
Zur Begründung macht sie geltend, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei dieselbe Rechtsfrage zu beantworten, wegen der der 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen habe, nämlich ob in einem auf das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gestützten Löschungsverfahren bereits innerhalb der Benutzungsschonfrist im Rahmen der Prüfung der Benutzungsabsicht eine aktuelle rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke zu prüfen sei, und ob die Löschung einer Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG auch erfolgen könne, wenn kein rechts- oder sittenwidriges Verhalten des Markenanmelders vorliege, sondern dieser ehrenwerte oder gemeinnützige Zwecke verfolge, die jedoch vom Zweck des Markengesetzes nicht gedeckt seien.
Der Antragsteller hat dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Löschung der Marke 30 2010 068 486.0 „Glückspilz“ zugestimmt.
II
Auf den Antrag der beiden am Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien war gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 251 S. 1 ZPO das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens I ZB 69/14 anzuordnen.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig i. S. d. § 251 ZPO, weil die Rechtsfrage, wegen der vom 27. Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, auch für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich ist, und der Senat, wenn er von der Anordnung des Ruhens des Beschwerdeverfahrens absehen würde, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zulassen müsste. Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde muss nach der Sachlage auch gerechnet werden, was eine unnötige Befassung des Bundesgerichtshofs mit einer weiteren Rechtsbeschwerde sowie weitere Kosten der Parteien zur Folge hätte, die durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vermieden werden.
Die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Klärung des Registerstands, schließen eine Anwendung des § 251 ZPO jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht aus, weil eine erhebliche Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Beschwerdeverfahrens durch die Anordnung seines Ruhens im Vergleich zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erwarten ist.