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BPatG·25 W (pat) 54/24·01.08.2025

Beschwerde gegen Verfalls- und Löschungsbeschluss: Löschung für "Arzneimittel" aufgehoben

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfallsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Markeninhaberin rügt, dass das DPMA ihre Marke über den gestellten Verfallsantrag hinaus vollständig für verfallen erklärt und gelöscht hat. Der 25. Senat des BPatG hebt den Bescheid insoweit auf, dass die Löschung für die Ware "Arzneimittel" unzulässig angeordnet wurde. Die Entscheidung begründet die Aufhebung damit, dass der Verfahrensgegenstand durch den Antrag bestimmt ist. Zudem wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen angeordnet.

Ausgang: Beschwerde der Markeninhaberin wird insoweit stattgegeben; Löschung für "Arzneimittel" aufgehoben und Beschwerdegebühr erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Markenbehörde ist auf den im Verfahrensantrag bezeichneten Gegenstand beschränkt; eine Verfallsentscheidung darf nicht über den gestellten Antrag hinausgehen.

2

Der Verfahrensgegenstand wird durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt; Formblattanagaben und die dort getroffene Auswahl begrenzen den Umfang der Entscheidung.

3

Im Verfallsverfahren obliegt der Inhaberin die volle Darlegungs- und Beweislast für eine markenerhaltende Benutzung der angegriffenen Marke.

4

Bei einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung, die über den Antrag hinausgeht, kann nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Billigkeitsgründen die Erstattung der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn die Beschwerde notwendig war, um die fehlerhafte Sachbehandlung zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 53, 49 Abs. 1 MarkenG§ 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG§ 71 Abs. 3 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 678 181

(hier: Verfallsverfahren 0825/21 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. August 2025 unter Mitwirkung der Richterin Fehlhammer als Vorsitzende sowie der Richterinnen Butscher und Streif

1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2024 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke 678 181für folgende Ware für verfallen erklärt und die Löschung ihrer Eintragung angeordnet worden ist:

Klasse 5:

Arzneimittel.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Das am 21. Juli1954 angemeldete Zeichen

2

Milgamma

3

ist am 27. Juni1955unter der Nummer 678 181 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für nachfolgende Waren -ungruppiert - eingetragen worden:

4

Klassen 1 und 5:

5

Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs- und Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel).

6

Mit amtlichem Formblatt, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Oktober 2021, hat die Verfallsantragstellerin beantragt, die Eintragung der Marke 678 181gemäß §§ 53, 49 Abs. 1 MarkenG für alle Waren bis auf „Arzneimittel“ für verfallen zu erklären und teilweise zu löschen. Der Antrag wurde der Inhaberin der angegriffenen Marke mittels Übergabeeinschreiben, das am 5. November 2021 zur Post aufgegeben worden ist, zugestellt. Diese hat der Verfallserklärung und Löschung ihrer Marke im beantragten Umfang mit beim Deutschen Patent- und Markenamt am 10. Dezember 2021 eingegangenem Schriftsatz widersprochen. Der Widerspruch ist der Antragstellerin am 27. Dezember 2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, die am 23. Januar 2022 die Weiterverfolgungsgebühr entrichtet hat.

7

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 4. September 2024 die Eintragung der Wortmarke 678 181 vollumfänglich für verfallen erklärt und gelöscht.Zur Begründung ist ausgeführt, der zulässige Antrag auf Erklärung des Verfalls und Löschung sei begründet, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke, der die volle Darlegungs- und Beweislast für die Benutzung ihrer Marke obliege, trotz ihres Widerspruchs keinerlei Nachweise für deren rechterhaltende Benutzung eingereicht habe.Vielmehr habe sie ausdrücklich mitgeteilt, keine weitere Stellungnahme abgeben zu wollen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses der Markenabteilung begehrt, soweit darin ihre Marke für die Ware „Arzneimittel“ für verfallen erklärt und gelöscht worden ist. Sie trägt vor, es sei nur eine teilweise Verfallserklärung und Löschung beantragt gewesen. Der Verfallsantrag habe sich nicht gegen die Ware „Arzneimittel“ gerichtet, so dass die Entscheidung, die Marke vollumfänglich und damit auch diesbezüglich für verfallen zu erklären und zu löschen, auf einem Versehen des Amtes beruhen dürfe. Daher beantrage sie zudem die Erstattung der Beschwerde-gebühr.

9

Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß:

10

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. September 2024 aufgehoben, soweit die angegriffene Marke 678 181 für folgende Ware für verfallen erklärt und die Löschung ihrer Eintragung angeordnet worden ist:

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Klasse 5:

12

Arzneimittel.

13

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

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Die Verfallsantragstellerin und formelle Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Mai 2025 mitgeteilt, dass die vollumfängliche Erklärung des Verfalls und Löschung der angegriffenen Marke über ihren nur teilweisen Verfallsantrag hinausgegangen sei und sie die Beschwerde der Markeninhaberin deshalb ebenfalls für begründet erachte.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

16

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg.

17

1. Ausweislich der Angaben im amtlichen Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Verfallsantragstellerin ausdrücklich nur die teilweise Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke und deren darauf beschränkte Löschung beantragt. So ist in Feld (1) des Formblatts die Auswahlmöglichkeit „teilweise Löschung der Marke“ angekreuzt und in Feld (5) bei Waren, für die der Verfall der Marke erklärt werden soll, die für die angegriffene Marke eingetragene Ware „Arzneimittel“ nicht aufgeführt. Damit ging die in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene vollumfängliche Verfallserklärung über den verfahrensein-leitenden Antrag hinaus, der den Verfahrensgegenstand bestimmt und die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Deutschen Patent- und Markenamts begrenzt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 59 Rn. 6). Der Beschluss war mithin insoweit aufzuheben, als die Marke auch für „Arzneimittel“ für verfallen erklärt und ihre Löschung auch diesbezüglich angeordnet worden ist.

18

2. Angesichts der verfahrensfehlerhaften Verfallserklärung und Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für eine Ware, die nicht mit dem Verfallsantrag angegriffen worden ist, entspricht es der Billigkeit, ihrer Inhaberin die Beschwerdegebühr zu erstatten (§ 71 Abs.3 MarkenG).Die Beschwerdeeinlegung war notwendig, um die Verfallserklärung aufzuheben, soweit sie über den gestellten Antrag hinausging. Die erforderliche Kausalität zwischen fehlerhafter Sachbehandlung und Beschwerdeeinlegung war mithin gegeben (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 71 Rn. 65).