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BPatG·24 W (pat) 83/10·09.07.2013

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenbeschwerdeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der Markenstelle zur Löschung einer Marke ihre Widersprüche zurückgenommen und beantragt die Feststellung der Wirkungslosigkeit dieses Beschlusses. Entscheidend war, ob durch die Rücknahme die maßgebliche Entscheidungsgrundlage entfällt. Das Bundespatentgericht stellte gemäß §82 MarkenG i.V.m. §269 ZPO die Wirkungslosigkeit des DPMA-Beschlusses fest. Eine Kostenauferlegung wurde nicht angeordnet.

Ausgang: Feststellung der Wirkungslosigkeit des Beschlusses der Markenstelle nach Rücknahme des Widerspruchs stattgegeben, keine Kostenauferlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle ist nach § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 ZPO möglich, wenn die für die Entscheidung maßgebliche Sach- oder Rechtsgrundlage weggefallen ist.

2

Die Rücknahme eines Widerspruchs im Beschwerdeverfahren kann die Rechtswirkungen einer zuvor angeordneten Löschung einer Marke entfallen lassen, sofern der Widerspruch die Löschungsgrundlage bildete.

3

Eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG ist nicht zwingend; sie ist nur zu treffen, wenn Anlass zur Kostenzuweisung besteht und kann unterbleiben, wenn dies nicht angezeigt ist.

Relevante Normen
§ 82 Abs 1 S 1 MarkenG§ 269 Abs 3 S 1 ZPO§ 269 Abs 4 ZPO§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 60 075

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2010 ist wirkungslos.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 640 581 die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der EM 4 059 333 angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt.

2

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem beantragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auszusprechen.

3

Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist antragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

4

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

5

Werner Dr. Schnurr Heimen