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BPatG·24 W (pat) 543/12·18.03.2015

Markenbeschwerdeverfahren – "CNC Führerschein" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenanmeldungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin begehrte Eintragung der Wortmarke „CNC Führerschein“, das DPMA wies die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurück. Streitgegenstand war, ob die Bezeichnung für in Klasse 35 beanspruchte Werbungs- und Marketingdienstleistungen schutzunfähig bzw. freihaltebedürftig ist. Das BPatG hob die Zurückweisung insoweit auf und stellte fest, dass die Bezeichnung für die genannten Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Der Verkehr würde die Bezeichnung nicht ohne mehrere gedankliche Schritte als bloßen Sachhinweis oder Qualifikationsangabe verstehen.

Ausgang: Beschwerde der Anmelderin teilweise stattgegeben: Zurückweisung der Anmeldung für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 35 aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Bezeichnung, die einen konkreten, eingegrenzten Gegenstand schlagwortartig bezeichnet, kann für andere Waren oder Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitzen, wenn der Verkehr keinen unmittelbaren Bezug ohne mehrere gedankliche Schritte herstellt.

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Zur Frage der Schutzunfähigkeit als Angabe fachlicher Qualifikation ist zu prüfen, ob die beanspruchten Dienstleistungen erkennbar besondere Fachkenntnisse voraussetzen; fehlt ein solcher Bezug, spricht dies gegen die Schutzunfähigkeit.

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Das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses ist zu verneinen, wenn die Verkehrsauffassung die Bezeichnung nicht als notwendige, allgemeine Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen wahrnimmt.

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Bei der Bewertung der unterscheidungskräftigen Wirkung sind die konkreten beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie die Erwartungshaltung des relevanten Verkehrskreises maßgeblich zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2009 066 190.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich und der Richter Heimen und Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die nachfolgend genannten Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist: Werbung, insbesondere Onlinewerbung in Computernetzwerken; Entwicklung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzepten; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketingaspekten.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat die Bezeichnung

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CNC Führerschein

3

am 11. November 2009 für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, darunter die im Tenor genannten Dienstleistungen, zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet.

4

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 25. Oktober 2012 in vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung fehle jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG. Sie bezeichne einen Ausbildungsnachweis auf dem jedenfalls unter Fachpublikum als „CNC“ bekannten Gebiet rechnergestützter Steuerung von Werkzeugmaschinen (engl. Computerized Numerical Control) und erschöpfe sich damit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem bloßen Sachhinweis.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Bezeichnung beschränke sich nicht auf eine unmittelbar erkennbare Sachaussage über Eigenschaften der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Insbesondere bilde „CNC“ keine gebräuchliche Abkürzung des englischen Ausdrucks „Computerized Numerical Control“. Jedenfalls verfüge die Kombination der zwei unterschiedlichen Sprachkreisen zurechenbaren Wortbestandteile über eine schutzbegründende Eigenart.

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Nach einem verfahrensleitenden Hinweis des Senats hat die Anmelderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 auf folgende Dienstleistungen beschränkt:

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Klasse 35: Werbung, insbesondere Onlinewerbung in Computernetzwerken; Entwicklung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzepten; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaßnahmen unter Werbe- und Marketingaspekten.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen worden ist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im damit noch anhängigen Umfang begründet. Die angemeldete Bezeichnung ist in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie noch beansprucht wird, nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

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Zwar können Bezeichnungen, die z. B. die Art des Mediums oder die Branche, auf die sich im Einzelfall beanspruchte Werbungs- und/oder damit in Zusammenhang stehende Konzeptionierungsleistungen beziehen können, beschreiben, in Bezug auf derartige Dienstleistungen schutzunfähig sein (vgl. BGH GRUR 2009, 949 Rn. 24 - My World; BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, 29 W (pat) 523/12 - myJobs). Die Bezeichnung „CNC Führerschein“ beschreibt allerdings einen konkreten, eingegrenzten Gegenstand, nämlich schlagwortartig den Erwerb der Befähigung zur Anwendung von CNC-Techniken. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr in Bezug auf einen derartig spezialisierten Gegenstand auch speziell hierauf bezogene Werbungs- und Konzeptionierungsdienstleistungen in Betracht zieht, jedenfalls nicht ohne eine mehrere Gedankenschritte erfordernde analysierende Betrachtungsweise.

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Die angemeldete Marke wird vorliegend auch nicht unmittelbar als Angabe zur fachlichen Qualifikation des Anbieters der beanspruchten Werbungsdienstleistungen aufgefasst, da besondere Kenntnisse im Bereich der CNC-Technik keine erkennbare Voraussetzung für die Erbringung von gewerblichen Werbungs- und den anderen beanspruchten Dienstleistungen darstellen.

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Nach alledem kann der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Ihrer Eintragung als Marke steht insoweit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang des Tenors aufzuheben.

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Soweit die Anmelderin die Anmeldung nicht mehr weiter verfolgt, ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und der hierauf bezogene Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA wirkungslos (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 66 Rn. 78 und 80).