Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "FAGUMIT (Wort-Bild-Marke" – Verzicht – Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache – Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin hat auf die angegriffene Wort-Bild-Marke verzichtet; die Löschungsbeschwerde ist damit in der Hauptsache gegenstandslos. Das Bundespatentgericht hob die angefochtene Kostenentscheidung des DPMA auf und legte die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auf. Zur Billigkeitsentscheidung führte, dass die Markeninhaberin voraussichtlich unterlegen wäre, da sie die Marke in Kenntnis fehlender Gestattung angemeldet hatte. Die Kostenauferlegung stützte sich auf §71 MarkenG.
Ausgang: Hauptsache als gegenstandslos festgestellt; angefochtene Kostenentscheidung aufgehoben und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antragsgegner gegenüber einem Löschungsantraginhaber demgegenüber Verzicht erklärt und stellt der Antragsteller kein Interesse an einer rückwirkenden Nichtigerklärung dar, so wird das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache gegenstandslos.
Die Aufhebung einer angefochtenen Kostenentscheidung ist geboten, wenn die Hauptsache erledigt ist und die Umstände der Erledigung die Kostenverteilung berühren.
Bei Löschungsverfahren ist es der Billigkeit entsprechend, dem Markeninhaber die Kosten des patentamtlichen Verfahrens aufzuerlegen, wenn er die Marke in Kenntnis fehlender Gestattung angemeldet hat oder voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG und kann auch bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache gerechtfertigt sein.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 55 195
hier: Löschungsverfahren S 149/11 Lösch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2012 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem die Antragsgegnerin auf die angegriffene Marke verzichtet hat und die Löschungsantragstellerin kein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit geltend gemacht hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und der Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Verfahrens auf die Antragsgegnerin.
In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren - wie hier - aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.
Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Aus den gleichen Gründen entspricht die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin der Billigkeit, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG.