Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "FAGUMIT" – Verzicht – Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache – Kostenauferlegung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin verzichtete auf die angegriffene Marke, weshalb das Löschungsverfahren in der Hauptsache gegenstandslos wurde. Das Bundespatentgericht hob die angefochtene kostenrechtliche Entscheidung des DPMA auf und legte die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auf. Der Gegenstandswert wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Hauptsache als gegenstandslos festgestellt und Kosten der Antragsgegnerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wird auf die angegriffene Marke verzichtet und besteht kein Feststellungsinteresse für die Vergangenheit, so wird das Löschungsverfahren in der Hauptsache gegenstandslos.
Ist die Hauptsache erledigt, bleibt über die Kostenentscheidung zu entscheiden; eine angefochtene kostenrechtliche Entscheidung kann aufgehoben werden.
Bei Löschungsverfahren, insbesondere bei (voraussichtlicher) bösgläubiger Anmeldung, entspricht es der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Auch wenn das Löschungsverfahren aus anderen Gründen gegenstandslos wird, kann aus Billigkeitsgründen die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Antragsgegnerin gerechtfertigt sein; maßgeblich sind die Erwägungen nach § 71 MarkenG.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 301 19 378
hier: Löschungsverfahren S 147/11 Lösch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Januar 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Mai 2012 aufgehoben.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Nachdem die Antragsgegnerin auf die angegriffene Marke verzichtet hat und die Löschungsantragstellerin kein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke auch für die Vergangenheit geltend gemacht hat, ist das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und nur noch über den Kostenpunkt zu entscheiden.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung und der Auferlegung der Kosten des patentamtlichen Verfahrens auf die Antragsgegnerin.
In Verfahren, die zur Löschung der angegriffenen Marke wegen bösgläubiger Anmeldung führen, entspricht es auch im patentamtlichen Verfahren regelmäßig der Billigkeit, dem Markeninhaber die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Kirschneck in Ströbele/Hacker MarkenG § 63 Rn. 7 i. V. m. § 71 Rn. 15 m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn das Löschungsverfahren - wie hier - aus anderen Gründen gegenstandlos wird. Die Antragsgegnerin wäre hier voraussichtlich unterlegen, weil sie die Marke in Kenntnis der fehlenden Gestattung für sich persönlich angemeldet hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis des Senates vom 29. Juli 2013 verwiesen.
Dies führt zur Abänderung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Aus den gleichen Gründen entspricht die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Antragsgegnerin der Billigkeit, § 71 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MarkenG.