Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Anmeldebeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundespatentgericht setzte im Anmeldebeschwerdeverfahren den Gegenstandswert auf 20.000 Euro fest. Der Senat folgt seiner Praxis, bei Beschwerdeverfahren über Widersprüche gegen jüngere Marken regelmäßig 20.000 Euro anzusetzen. Eine Wertfestsetzung in einseitigen Verfahren ist möglich, wenn der Anwalt gegenüber dem Mandanten die Kostenfestsetzung beantragt. Es lagen keine besonderen Umstände für eine Abweichung vor.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswertes im Anmeldebeschwerdeverfahren auf 20.000 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Senate des Bundespatentgerichts setzen den Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über Widerspruchsverfahren gegen jüngere Marken in der Regel auf 20.000 Euro fest.
Eine Festsetzung des Gegenstandswertes in einseitigen Anmeldebeschwerdeverfahren kommt in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte gegenüber seinem Mandanten die Kostenfestsetzung beantragt.
Das wirtschaftliche Interesse eines Anmelders an der Eintragung seiner Marke kann dem Interesse des Inhabers einer älteren Marke am Abwehren eines Widerspruchs gleich gewichtet werden und rechtfertigt damit die gleiche Wertbemessung.
Eine Abweichung von der pauschalen Wertfestsetzung erfordert besondere, vom Antragsteller vorgetragene Umstände, die eine höhere oder niedrigere Bewertung rechtfertigen.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung …
(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer sowie des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Gegenstandswert des vorliegenden Anmeldebeschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EURO festgesetzt.
Gründe
Die Senate beim Bundespatentgericht sind dazu übergegangen, den Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke in der Regel auf 20.000,-- Euro festzusetzen. Eine Wertfestsetzung in einseitigen Verfahren wie dem vorliegenden kommt in Betracht, wenn der Anwalt gegenüber den eigenen Mandanten die Kostenfestsetzung beantragt. Das ist bisher so selten gewesen, dass sich für diesen Fall der Festsetzung des Gegenstandswertes noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat. Es spricht etwas dafür, dass dem Interesse eines Anmelders an der Eintragung seiner Anmeldung das gleiche wirtschaftliche Gewicht zukommt wie dem Interesse des Inhabers einer bereits eingetragenen Marke daran, den Widerspruch gegen die Eintragung seiner Marke abzuwehren (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 71 Rdn. 23 und 25). Deswegen hat der Senat den Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Besondere Umstände, die eine Festsetzung über oder unter diesem Wert rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.