Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen Schutzerstreckung einer IR-Marke – Versagung der Schutzerstreckung – Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin der IR‑Marke 787 605 beschwerte sich gegen zwei Beschlüsse der Markenstelle, mit denen ihr wegen eines Widerspruchs aus IR‑561 445 der Schutz für Deutschland teilweise verweigert wurde. Im Beschwerdeverfahren zog die Widersprechende ihren Widerspruch zurück. Das Bundespatentgericht erklärte die angefochtenen Beschlüsse insoweit für wirkungslos und stützte dies auf § 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sowie auf Rechtssicherheit und den Amtsermittlungsgrundsatz.
Ausgang: Beschwerde führte zur Erklärung der angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos insoweit, als Schutz wegen des Widerspruchs verweigert worden war
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Widerspruch, auf den die teilweise Verweigerung des Markenschutzes gestützt ist, zurückgenommen, sind die betreffenden Beschlüsse der Markenstelle insoweit für wirkungslos zu erklären.
Die Erklärung der Wirkungslosigkeit kann von Amts wegen erfolgen; sie dient der Rechtssicherheit und berücksichtigt den Amtsermittlungsgrundsatz.
§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO bilden die materielle Rechtsgrundlage für den Ausspruch der Wirkungslosigkeit angefochtener Markenstellenbeschlüsse nach Widerspruchsrücknahme.
Eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG ist nicht geboten, wenn kein Anlass zur Kostenentscheidung besteht; das Gericht trifft dazu seine Würdigung im Einzelfall.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 787 605
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 445 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR-787 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke IR-561 445, deren Schutz auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, soweit mit ihnen der angegriffenen IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Werner Bayer Paetzold