Markenbeschwerdeverfahren – "UNFALLGUTACHTEN24" – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei frühzeitiger Rücknahme der Beschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Anmelder legte fristgerecht Beschwerde gegen die Zurückweisung der Wortmarke UNFALLGUTACHTEN24 ein, zahlte die Beschwerdegebühr und nahm die Beschwerde später zurück mit Antrag auf Erstattung. Das Bundespatentgericht wies den Rückzahlungsantrag zurück. Es stellte fest, dass bei fristgerechter und rechtswirksamer Beschwerdeeinlegung die entrichtete Gebühr verwirkt ist und die vorzeitige Zurücknahme keinen Erstattungsgrund nach § 71 Abs. 3 MarkenG darstellt. Es waren keine sonstigen Erstattungsgründe vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fristgerechter und sonst rechtswirksamer Einlegung einer Beschwerde ist die entrichtene Beschwerdegebühr verwirkt; ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht.
Die vorzeitige Zurücknahme einer Beschwerde begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Erstattung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 3 MarkenG kommt nur bei dargelegten und ersichtlichen besonderen Umständen in Betracht.
Der Antragsteller hat ersichts- und darlegungspflichtig darzulegen, welche konkreten Umstände eine Erstattung rechtfertigen; das bloße Zurücknehmen der Beschwerde genügt dazu nicht.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 054 688.6
(hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber in der Sitzung vom 23. November 2010
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Juli 2010, als Einschreiben abgesandt am 20. Juli 2010, durch den die Anmeldung der Wortmarke
UNFALLGUTACHTEN24
gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen worden war, hat der Anmelder am 18. August 2010 Beschwerde eingelegt; die Beschwerdegebühr ist am selben Tag gezahlt worden.
Am 10. September 2010 hat der Anmelder seine Beschwerde zurückgenommen und um Erstattung der Beschwerdegebühr gebeten.
Dem Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nicht stattgegeben werden. Bei - wie hier - fristgerechter und auch sonst rechtswirksamer Beschwerdeeinlegung ist die Beschwerdegebühr mit ihrer Entrichtung verfallen. Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht nicht.
Eine Rückzahlung nach Billigkeit gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde stellt keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG BlPMZ 2007, 260). Sonstige Gesichtspunkte, die für eine Erstattung sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.