Patentnichtigkeitsklageverfahren – Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil - vorab erklärtes Anerkenntnis der Beklagten zur zu erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin stellt keine Erledigungserklärung dar
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erklärte die Patentnichtigkeitsklage für erledigt; die Beklagte hatte zuvor ein vorab erklärtes „Anerkenntnis“ zur erwarteten Erledigung der Klägerin abgegeben. Das Bundespatentgericht stellte fest, dass diese Erklärung keine Erledigungserklärung i.S.v. §99 PatG, §91a ZPO darstellt, sondern ein Anerkenntnis nach §307 ZPO. Auf dieses Anerkenntnis wurde ein Anerkenntnisurteil erlassen; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt festgestellt; Anerkenntnisurteil erlassen, Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorab erklärte Erklärung, ein erwartetes Erledigungsvorbringen der Gegenpartei "anzuerkennen", ist keine eigenständige Erledigungserklärung i.S.v. § 99 PatG i.V.m. § 91a ZPO.
Fehlt eine übereinstimmende Erledigungserklärung (Anschließung), ist die einseitige Erledigungserklärung als Feststellungsbegehren auf Feststellung der Erledigung zu behandeln.
Der Beklagte kann ein solches Feststellungsbegehren wirksam durch Anerkenntnis gemäß § 307 ZPO bestätigen; ein Anerkenntnis kann jede prozessuale Rechtsfolge, auch die Feststellung der Erledigung, zum Gegenstand haben.
Dass im Patentnichtigkeitsverfahren eine Anerkennung der Nichtigkeitsfeststellung in der Hauptsache grundsätzlich nicht möglich ist, steht der Wirksamkeit eines Anerkenntnisses zur Feststellung der Erledigung nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung bei Feststellung der Erledigung richtet sich nach §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 ZPO; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 0 543 089
(DE 692 25 777)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 07. August 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war Inhaberin des am 13. August 1992 in der Verfahrenssprache Englisch angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 543 089 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Video display adjustment and on-screen menu system“ bzw. „Videoanzeigeeinstellung und Menüsystem auf Schirm“. Das Streitpatent, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 692 25 777 geführt wurde, umfasste 11 Patentansprüche.
Das Streitpatent wurde im Parallelverfahren 2 Ni 38/11 (EP) vor dem Bundespatentgericht durch Urteil vom 07. Februar 2013 für nichtig erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten vor dem Bundesgerichtshof 2014 (X ZR 58/13) hat diese mit Schriftsatz vom 19. März 2014 zurückgenommen.
Die Beklagte hat in vorliegendem Verfahren mit Schriftsatz vom 19. März 2014 (Bl. 446 d. A.) mitgeteilt, dass die Sache erledigt sei. Um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, erkläre sie ihr Anerkenntnis.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. April 2014 (Bl. 455 d. A.) die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. März 2014 keine Erledigungserklärung i.S. von § 99 Abs. 1 PatG, § 91a ZPO abgegeben, sondern ein - vorab erklärtes - Anerkenntnis zu der dann mit Schriftsatz vom 14. April 2014 abgegebenen Erledigungserklärung der Klägerin, was zur Folge hat, dass die Erledigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnisurteil entsprechend § 99 Abs. 1 PatG, § 307 Abs. 1 ZPO festzustellen ist.
1. Es liegen keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen i.S.d. § 91a ZPO vor. Zwar hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. April 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mit Schriftsatz vom 19. März 2014 abgegebenen Erklärung der Beklagten, sie erkläre ihr „Anerkenntnis“, um „die Kostenfolge von Nr. 402 110 herbeizuführen“, kann aber keine - vorab erklärte - Anschließung an die von der Beklagten abgegebene Erledigungserklärung gesehen werden. Vielmehr bringt die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf die u.a. bei einem Anerkenntnisurteil anzuwendende Nr. 402 110 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostenG sowie die Verwendung des Begriffs „Anerkenntnis“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die nach der Berufungsrücknahme im (Parallel-)Verfahren BGH X ZR 58/13 zu erwartende Erledigungserklärung der Klägerin anerkennen wolle.
2. Mangels Anschließung der Beklagten stellt sich damit die Erledigungserklärung der Klägerin als einseitig dar und ist mithin als Begehren dahingehend aufzufassen, dass die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt werden soll (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a Rdn. 34).
3. Dieses Feststellungsbegehren hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19. März 2014 anerkannt, so dass gemäß § 307 ZPO die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen ist, ohne dass noch in eine Sachprüfung einzutreten ist. Nach § 307 ZPO kann der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch anerkennen. Gegenstand des Anerkenntnisses ist dabei der prozessuale Anspruch, wobei es sich nicht unbedingt um ein Leistungsbegehren handeln muss. Vielmehr kann prinzipiell jede begehrte Rechtsfolge anerkannt werden. Dazu gehört auch die Erledigungsfeststellung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1995,1073; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 307 Rdnr. 2). Denn auch dann begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, dass nämlich das ursprünglich zulässige und begründete Klagebegehren durch ein nachträgliches Ereignis undurchsetzbar geworden ist. Es geht nicht um die Anerkennung von Tatsachen, die nicht Gegenstand eines Anerkenntnisses nach § 307 ZPO sein können, hier etwa um das erledigende tatsächliche Ereignis selbst, sondern um die Rechtsfolge, die das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, dass nämlich das ursprüngliche Klagebegehren wegen einer Veränderung der Tatumstände aus Rechtsgründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Daher steht vorliegend einem wirksamen Anerkenntnis in Bezug auf die seitens der Klägerin erklärte Erledigung des Rechtsstreits auch nicht entgegen, dass im Patentnichtigkeitsverfahren ein Anerkenntnis in der Hauptsache, d. h. in Bezug auf die mit der Nichtigkeitsklage grundsätzlich begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Streitpatents, grundsätzlich nicht möglich ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 2 PatG, 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.