Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Streitwertherabsetzung im Nichtigkeitsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG im Nichtigkeitsverfahren. Das Bundespatentgericht wies den Antrag zurück, weil die Beklagte nicht glaubhaft machte, dass die Kostentragung ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Eine allein vorgelegte Bilanz ohne Angaben zu Vermögenswerten reichte nicht. Bei juristischen Personen mit nur nominalem Kapital kommt eine Gefährdung regelmäßig nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG mangels glaubhafter Darlegung einer erheblichen wirtschaftlichen Gefährdung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Teilstreitwertnachlass nach § 144 PatG kann auch juristischen Personen gewährt werden; § 116 Nr. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung.
Eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 Abs. 1 PatG setzt voraus, dass die Antragstellerin glaubhaft macht, die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert würde ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden.
Für die Glaubhaftmachung der erheblichen wirtschaftlichen Gefährdung genügt die Vorlage einer Bilanz ohne nähere Anhaltspunkte über tatsächliche Vermögenswerte und Haftungsbeziehungen nicht.
Bei juristischen Personen mit nur nominalem Kapital und fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit ist eine erhebliche wirtschaftliche Gefährdung regelmäßig nicht gegeben; zur Vermeidung von Missbrauch kann die Einbeziehung dritter Personen erforderlich sein, wenn der Prozess in deren Interesse geführt wird.
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
…
betreffend das deutsche Patent …
(hier: Antrag auf Streitwertherabsetzung)
hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 10. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat Schwengelbeck und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Forkel
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 144 PatG wird zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag der Beklagten auf Streitwertbegünstigung gemäß § 144 PatG ist zurückzuweisen.
Zwar kann eine Festsetzung eines Teilstreitwerts nach § 144 PatG auch einer juristischen Person gewährt werden; § 116 Nr. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 8)
Jedoch hat die Beklagte bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (§ 144 Abs. 1 Satz 1 PatG). Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie erziele keine Einkünfte, und zur Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang lediglich auf die Bilanz der Beklagten zum Stichtag 30. November 2011 (Balance Sheet as at 30. November 2011; Bl. 102 d. A.) verwiesen hat, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Beurteilung, über welche Vermögenswerte die Beklagte, die unstreitig Inhaberin von zumindest zwei Patenten ist, tatsächlich verfügt und inwieweit durch die Kostentragung im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eine Gefährdung eintreten könnte. Der Antrag ist damit bereits mangels Glaubhaftmachung zurückzuweisen.
Soweit die beklagte Gesellschaft mit einem Grundkapital von lediglich einem britischen Pfund (total shareholder funds 1 £) ausgestattet ist, spricht im Übrigen einiges dafür, dass die Beklagte jedenfalls derzeit nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt. Somit ist zweifelhaft, ob eine erhebliche wirtschaftliche Gefährdung vorliegend überhaupt hätte eintreten können. Denn anders als bei natürlichen Personen kommt eine solche Gefährdung nach der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1953, 284, zitiert bei Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, § 144, Rn. 12, Fn. 14) bei einer vermögenslosen und nicht mehr tätigen juristischen Person jedenfalls regelmäßig nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es zudem erforderlich sein, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dritter Personen einzubeziehen, wenn der Rechtstreit in deren Interesse geführt wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2004, X ZR 133/98, zitiert bei Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, § 144, Anm. 6 m. w. N.).