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BPatG·19 W (pat) 80/17·20.09.2018

BPatG: Patentanmeldung „Steuerung von Ladestationen“ – Beschwerde zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentbeschwerdeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin wandte sich gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung „Steuerung von Ladestationen“ durch das DPMA. Streitpunkt war insbesondere die Patentfähigkeit der Ansprüche (Neuheit/erfinderische Tätigkeit) sowie teils die Zulässigkeit wegen unzulässiger Erweiterung bzw. mangelnder Ausführbarkeit. Das BPatG bestätigte die Zurückweisung: Anspruch 1 des Hauptantrags sei gegenüber D1 nicht neu; mehrere Hilfsanträge seien unzulässig (§§ 34 Abs. 4, 38 PatG) oder beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Beschwerde wurde daher insgesamt zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde mangels Patentfähigkeit bzw. wegen Unzulässigkeit der Hilfsanträge zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch ist mangels Neuheit nicht patentfähig, wenn sämtliche beanspruchten Merkmale unmittelbar und eindeutig aus einer Entgegenhaltung hervorgehen (§ 3 PatG).

2

Eine Anspruchsfassung ist unzulässig, wenn sie gegenüber den ursprünglichen Unterlagen eine technische Information hinzufügt, die der Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig der Offenbarung entnehmen konnte (unzulässige Erweiterung, § 38 PatG).

3

Ein Patentanspruch ist unzulässig, wenn die Anmeldung keine hinreichenden Angaben enthält, die es dem Fachmann ermöglichen, die beanspruchte Lehre auszuführen (§ 34 Abs. 4 PatG).

4

Merkmale, die für den einschlägigen Fachmann als naheliegende Ausgestaltung eines bekannten Systems erscheinen (z. B. Adressierung/Kommunikation in bus- oder tokenbasierten Systemen oder die Wahl des Ortes von Rechenmitteln), begründen regelmäßig keine erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG).

5

Die Einbeziehung historisch/statistisch ermittelter Ganglinien (Tages-/Wochenganglinien) in Lastprognosen gehört zur üblichen Methodik der Netzplanung und kann, wenn sie im Stand der Technik angelegt ist, eine erfinderische Tätigkeit nicht tragen (§ 4 PatG).

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG§ 38 PatG§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG§ 34 Abs. 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 036 816.7

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die am 10. August 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 7. April 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß der Hilfsanträge 1 bis 9 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2

Außerdem seien der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 möglicherweise aufgrund unzulässiger Erweiterung oder Unklarheit unzulässig.

3

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Steuerung von Ladestationen“.

4

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. April 2017. Sie beantragt:

5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

6

Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vom 1. Februar 2011,

7

Beschreibung, Seiten 1 bis 23, vom 1. September 2009,

8

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom 1. September 2009,

9

hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 1. Hilfsantrag,

10

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 2. Hilfsantrag,

11

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 3. Hilfsantrag,

12

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 4. Hilfsantrag,

13

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 5. Hilfsantrag,

14

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 6. Hilfsantrag,

15

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 7. Hilfsantrag,

16

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß 8. Hilfsantrag,

17

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß 9. Hilfsantrag,

18

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 10. Hilfsantrag,

19

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 11. Hilfsantrag,

20

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 12. Hilfsantrag,

21

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 13. Hilfsantrag,

22

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 14. Hilfsantrag,

23

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 15. Hilfsantrag,

24

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 16. Hilfsantrag,

25

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 17. Hilfsantrag,

26

Hilfsanträge 1 bis 17 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2018

27

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag.

28

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 15, 16 und 17 gemäß Hauptantrag lauten:

29

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

30

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

31

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

32

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

33

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

34

- wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

35

- einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

36

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

37

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

38

15. Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:

39

- Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit mindestens zwei Ladestationen (10),

40

- Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von Ist-Ladeparametern von Ladestationen (10) der Gruppe (12),

41

- Rechenmittel (20) zum Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern, und zum Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

42

- wobei die Kommunikationsmittel (16) zum Aussenden der Soll-Ladeparameter an Ladestationen (10) der Gruppe (12) gebildet sind,

43

- wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

44

- einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

45

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

46

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.

47

16. Niederspannungstransformatorstation umfassend:

48

- Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren von Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),

49

- Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von Ist-Ladeparametern von Ladestationen der Gruppe (12),

50

- Rechenmittel (20) zum Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern, und zum Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

51

- wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

52

- einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

53

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

54

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.

55

17. System umfassend:

56

- zumindest Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:

57

- Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),

58

- Kommunikationsmittel (16) zum Austauschen zumindest von Ist-Ladeparametern innerhalb der Gruppe (12), und zum Empfangen von Soll-Ladeparametern zum Bestimmen von Ladeparametern für das Laden von Elektrofahrzeugen; und

59

- eine Ladestation nach Anspruch 15 oder eine Niederspannungstransformatorstation nach Anspruch 16.

60

Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet:

61

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

62

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe mittels einer Ladestationskennung erfolgt,

63

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

64

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

65

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

66

Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet:

67

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

68

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,

69

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

70

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

71

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

72

Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag lautet:

73

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

74

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

75

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

76

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

77

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

78

Der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag lautet:

79

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

80

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

81

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,

82

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

83

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

84

Der Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lautet:

85

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

86

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

87

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind, so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,

88

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

89

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei jede Ladestation für sich selber eine Lastprognose und Soll-Parameter ermittelt und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden, wobei die Gruppen-ID verwendet wird, um die Kommunikation den Ladestationen zuzuordnen.

90

Der Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag lautet:

91

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

92

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Gruppe einer Niederspannungstransformationsstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist,

93

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

94

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

95

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

96

Der Patentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag lautet:

97

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

98

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Gruppe einer Niederspannungstransformatorstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist, wobei eine Gruppen-ID zwischen an eine selbe Niederspannungstransformatorstation angeschlossenen Ladestationen ausgetauscht wird,

99

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

100

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

101

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

102

Der Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag lautet:

103

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

104

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

105

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

106

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

107

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

108

- wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt werden.

109

Der Patentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag lautet:

110

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

111

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

112

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

113

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

114

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

115

- wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt werden, so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Informationen erhalten.

116

Der Patentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag lautet:

117

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

118

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

119

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

120

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

121

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, derart, dass in den Soll-Ladeparametern bestimmt wird, dass in einem ersten Zeitraum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zweiten Zeitraum eine zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgerufen werden darf.

122

Der Patentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag lautet:

123

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

124

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

125

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

126

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern, wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den Ist-Ladeparametern festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt werden muss,

127

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

128

Der Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag lautet:

129

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

130

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

131

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

132

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

133

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

134

Der Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag lautet:

135

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

136

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

137

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

138

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

139

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

140

dadurch gekennzeichnet,

141

dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird.

142

Der Patentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag lautet:

143

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

144

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

145

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

146

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

147

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

148

dadurch gekennzeichnet,

149

dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird wobei die Stromganglinie festgelegt, dass zu Beginn eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.

150

Der Patentanspruch 1 gemäß 15. Hilfsantrag lautet:

151

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

152

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

153

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

154

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

155

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die Lastprognose und die Soll-Ladeparameter adaptiv abhängig von den aktuellen Ist-Ladeparametern verändert werden, so dass die Soll-Ladeparameter an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.

156

Der Patentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag lautet:

157

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

158

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

159

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

160

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

161

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei abhängig von den Soll-Ladeparametern eine der Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.

162

Der Patentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag lautet:

163

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

164

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

165

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

166

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

167

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei von der Ladestation (10) abhängig von den Soll-Ladeparametern und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.

168

Im Prüfungsverfahren sind neben anderen folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

169

D1 US 2004/0130292 A1

170

D6 US 2009/0043520 A1.

171

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf die folgende Druckschrift hingewiesen:

172

DE 696 02 739 T2.

173

Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zum jeweiligen Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.

II.

174

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 J hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

175

2. Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche eine Steuerung von Ladestationen ermöglichen, die eine Belastung des Versorgungsnetzes vermindern (Seite 2, letzter Absatz der Beschreibung).

176

Nach Erkenntnis des Senats besteht das konkretere Ziel der Erfindung darin, die Belastung des Versorgungsnetzes vor dem Hintergrund, dass die durch die vorhandenen Niederspannungstransformatorstationen maximal übertragbare Leistung zusätzlich zu den ohnehin vorhandenen Verbrauchern auch zum Laden von Elektrofahrzeugen ausreichen soll, zu vergleichmäßigen (Seite 2, Zeilen 7 bis 25).

177

Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem geltenden Hauptantrag ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

178

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

179

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

180

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

181

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

182

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

183

M1.5 - wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

184

M1.5.1 - einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

185

M1.5.2 - einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

186

M1.5.3 - wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

187

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (Universität) oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung zugrunde, der mit der Planung elektrischer Energieübertragungs- und -versorgungsnetze befasst ist und in diesem Rahmen die sich verändernden Rahmenbedingungen aufgrund dezentraler lokaler Energieerzeugung sowie schnellladefähiger Energiespeicher, insbesondere für Elektrofahrzeuge, einarbeitet.

188

4. Zur Überzeugung des Senats kann weder der Hauptantrag noch einer der Hilfsanträge zur beantragten Patenterteilung führen.

189

4.1 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG):

190

Aus der Druckschrift US 2004/0130292 A1 (D1) ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes bekannt (vgl. insb. Figuren 4 sowie 5 i. V. m. Absätzen 0046, 0047 sowie 0064): Ein

191

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen 128, 130 für Elektrofahrzeuge 106 mit den Schritten,

192

M1.1 - Gruppieren von zumindest zwei Ladestationen 128, 130 zu einer Gruppe 124,

193

M1.2 - Austauschen zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen innerhalb der Gruppe (Absatz 0046),

194

M1.3 - Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern (Absatz 0047),

195

M1.4 - Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen 128, 130 der Gruppe 124 abhängig von der Lastprognose (Absatz 0047),

196

M1.5 - wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest

197

M1.5.1 - von einer Tagesganglinie (Absatz 0064: „daily“) zumindest einer Ladestation in der Gruppe, und/oder

198

M1.5.2 - einer Wochenganglinie (Absatz 0064: „weekly“) zumindest einer Ladestation 128, 130 in der Gruppe 124 ist, und

199

M1.5.3 - wobei damit offensichtlich auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

200

Der Einwand des Vertreters der Anmelderin, gemäß der Druckschrift D1 würde keine Lastprognose für die Gruppe erstellt und somit würden auch keine Soll-Ladeparameter bestimmt, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Fachmann entnimmt dem dortigen Absatz 0047 die Aussage, dass die Steuerung („distribution controller 148“) ermittelt, welche Leistung die einzelnen Batterien aufnehmen können, die an den Ladestationen angeschlossen sind. Darauf basierend bestimmt eine übergeordnete Steuerung („power controller 122“), wieviel Leistung jede einzelne Ladestation in Zukunft beziehen kann. Die Druckschrift D1 offenbart mithin tatsächlich die Erstellung einer Lastprognose und die Bestimmung von Ladeparametern.

201

Zu der in den Merkmalen M1.5.1 und M1.5.2 beanspruchten Einbeziehung von Tages- bzw. Wochenganglinien ist anzumerken, dass in der Druckschrift D1 zwar vordergründig die zeitabhängige Begrenzung des Leistungsmaximums genannt ist (Absatz 0064: „power limit“), optional können jedoch auch die zu erwartende Verfügbarkeit („power availability“) sowie die zukünftig zu erwartende Last („anticipated future needs“) einbezogen werden. Insbesondere letzteres verbindet der Fachmann unmittelbar und eindeutig mit der Erstellung von Tages-, Wochen-, Monats- sowie Jahresganglinien, die zur gängigen Methodik jedes Netzplaners gehören.

202

Ausgangspunkt des Fachmanns sind dabei stets statistisch ermittelte Werte, so dass die Angabe „auf historischen Daten basierend“ (Merkmal M1.5.3) eine Selbstverständlichkeit darstellt.

203

4.2 Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Deshalb ist der 1. Hilfsantrag nicht zulässig (§ 38 PatG):

204

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M1.4) schließt sich gemäß 1. Hilfsantrag an das Merkmal M1.1 die Angabe an:

205

„wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mittels einer Ladestationskennung erfolgt“.

206

Davon abweichend ist in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, die Zuordnung zu einer Gruppe von Ladestationen erfolge mittels einer Ladestationserkennung (Seite 3, Zeilen 16 bis 20).

207

Während also ursprünglich ein Verfahrensschritt „Ladestationserkennung“ offenbart ist, wobei unbestimmt ist, wie diese erfolgen kann, soll gemäß geltendem 1. Hilfsantrag eine Ladestationskennung vorhanden sein, also eine individuelle Adresse jeder Ladestation.

208

Der Senat schließt zwar nicht aus, dass der Fachmann eine derartige Adresse als sinnvolle Möglichkeit für eine Ladestationserkennung in Betracht zieht, er konnte dies jedoch den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen. Vielmehr konnte der Fachmann ein Erkennen einer auszuwählenden Ladestation anhand anderer Kriterien, wie bestimmter physikalischer Eigenschaften oder geografischer Anordnung in Betracht ziehen.

209

Einen zweifelsfreier Hinweis, dass es sich dabei – wie vom Anmeldevertreter geltend gemacht – um einen offensichtlichen Tippfehler handelt, konnte der Senat weder dem Zusammenhang der vom Anmeldevertreter in Bezug genommenen Fundstelle (Seite 3, Zeilen 16 bis 20), noch einer anderen Stelle der Unterlagen entnehmen. Vielmehr deutet die vielfache Betonung, durch die Gruppen-ID werde die Adressierung der Ladestationen sowie die Kommunikation zwischen den Ladestationen, die einer gemeinsamen Gruppe angehören, möglich, darauf hin, dass die Ladestationen nicht jede für sich eine individuelle Kennung aufweisen. Ihr Zweck wäre bei Verwendung einer Gruppen-ID für alle Mitglieder der Gruppe entbehrlich. Umgekehrt würde es keiner separaten Gruppen-ID bedürfen, wenn einzelne Ladestationskennungen vorhanden wären.

210

4.3 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

211

Von der ursprünglichen Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.1 das Merkmal

212

M1.1.1 wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht

213

anschließt. Der Wortlaut dieses Merkmals geht auf Seite 14, Zeilen 17 bis 21 der ursprünglichen Beschreibung zurück und war zum Teil bereits im ursprünglichen Patentanspruch 12 genannt. Die Angabe „ID“ liest der Fachmann dabei als Abkürzung für den englischen Fachbegriff „identification“.

214

Im Absatz 0066 der Druckschrift D1 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch mittels eines „token control systems“ verwirklicht werden könne. Es liegt in der Natur eines solchen Systems, dass die einzelnen daran beteiligten Komponenten mit einer eindeutigen Adresse versehen sind und über eine gemeinsame Busverbindung miteinander kommunizieren können.

215

Als Komponenten des Token-Systems sind in der Druckschrift D1 zwar nur die Steuerungskomponenten (power controller, distribution controller) genannt, es liegt nach Überzeugung des Senats jedoch im Ermessen des Fachmanns, ob er die Datenverbindung zwischen dem „distribution controller“ 148 und den einzelnen Ladestationen 128, 148 mittels einer Festverdrahtung realisiert oder in das Token-System einbindet. Letzteres impliziert selbstverständlich, dass eine Kommunikation zwischen den Mitgliedern einer Gruppe möglich ist.

216

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

217

4.4 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

218

Von der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.1.1 das Merkmal

219

M1.1.2 wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen

220

anschließt. Bei dieser Wirkungsangabe handelt es sich zur Überzeugung des Senats um eine Selbstverständlichkeit, da es bei einem Token-System, wie bei jedem busgestützten Kommunikationssystem, immer möglich ist, beliebige Gruppen zu bilden und alle Gruppenmitglieder eindeutig zu dieser Gruppe gehörend zu adressieren.

221

Ansonsten sei hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.

222

4.5 Der 4. Hilfsantrag ist unzulässig, da das Verfahren nach Patentanspruch 1 dieses Hilfsantrags in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

223

Von der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.2 die Angabe

224

M1.2.1 so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind

225

sowie das Merkmal

226

M1.3 - Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern

227

anschließen. Dies versteht der Fachmann nicht anders, als dass es ursächlich für die Erstellung einer Lastprognose und das spätere Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die einzelnen Ladestationen (Merkmal M1.4) ist, dass alle Ladestation gleichberechtigt alle Ist-Ladeparameter kennen. Anders als der Anmeldevertreter meint, sieht der Fachmann in dieser Verteilung der Ist-Ladeparameter an alle Ladestationen keine vorteilhafte Redundanz, sondern vielmehr das noch zu lösende Problem, anhand welcher Kriterien welche Instanz die Entscheidung trifft, welcher Ladestation welche Soll-Ladeparameter zugewiesen werden sollen.

228

Die Beschreibung gibt hierzu keinen Aufschluss, vielmehr wirft die von der Anmelderin genannte Fundstelle (Seite 4, Zeilen 1 bis 3) zusätzlich die Frage auf, was mit einem gegenständlichen Austausch von Ist-Ladeparametern gemeint ist.

229

4.6 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach 5. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG), deshalb ist der 5. Hilfsantrag unzulässig.

230

Der auf dem Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbauende Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lässt sich wie folgt gliedern:

231

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

232

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

233

M1.1.1 wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,

234

M1.1.2 wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

235

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

236

M1.2.1 so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,

237

M1.1.3 so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,

238

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

239

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

240

M1.4.1 wobei jede Ladestation für sich selber eine Lastprognose und Soll-Parameter ermittelt

241

M1.4.2 und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden,

242

M1.1.4 wobei die Gruppen-ID verwendet wird, um die Kommunikation den Ladestationen zuzuordnen.

243

Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 5. Hilfsantrag auf dem Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbaut und wie dieser die Merkmale M1.2.1 und M1.3 umfasst, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des 4. Hilfsantrags für den 5. Hilfsantrag gleichermaßen.

244

Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 15, Zeilen 4 bis 28, die Bestimmung der Lastprognose und der Soll-Ladeparameter für die Gruppe durch die Niederspannungstransformationsstation oder einer einzigen Ladestation der Gruppe als Master einerseits und die separate Bestimmung der Lastprognose und der Soll-Ladeparameter durch jede einzelne Ladestation für sich selbst andererseits, als Alternativen zueinander dargestellt sind. Dagegen schließt der Fachmann aus der Formulierung der Merkmale M1.3, M1.4 und M1.4.1, dass die Soll-Ladeparameter für die Ladestationen einer Gruppe durch die in den Merkmalen M1.4.1 sowie M1.4.2 genannten Maßnahmen bewirkt werden sollen.

245

Abgesehen davon, dass nach Erkenntnis des Senats auch hier nicht hinreichend offenbart ist, wie das erwünschte Ergebnis zustande kommen soll (§ 34 Abs. 4 PatG), geht der durch den 5. Hilfsantrag beanspruchte Zusammenhang über den in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Zusammenhang hinaus (§ 38 PatG).

246

Der Sichtweise des Anmeldevertreters, die den Absatz auf Seite 15, Zeilen 22 bis 28, einleitende Wendung „Auch wäre es möglich“ könne auch im Sinne von „Zusätzlich wäre es möglich“ verstanden werden und daher sei der 5. Hilfsantrag zulässig, konnte sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr kann im Zuge des Erteilungsverfahrens nur das in einen Patentanspruch aufgenommen werden, was sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig zur Erfindung gehörend aus den Unterlagen erschließt. Eine nachträgliche Auslese aus unterschiedlichen Lesarten einer Formulierung, ist daher nicht zulässig.

247

4.7 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

248

An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag schließt sich gemäß 6. Hilfsantrag an das Merkmal M1.1.1 das Merkmal

249

M1.6 und eine Gruppe einer Niederspannungstransformationsstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist

250

an. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine platte Selbstverständlichkeit, da die Ladestationen für Elektrofahrzeuge grundsätzlich mit Niederspannung betrieben werden. Außerdem ist das europäische Verteilnetz derart strukturiert, dass die Niederspannungsortsverteilnetze (0,4 kV) mittels einer Niederspannungstransformationsstation aus einem Mittelspannungsnetz (10/20 kV) gespeist werden. Dabei ist es üblich, jedes Ortsnetz mittels eines einzigen Niederspannungstransformators zu versorgen. Daher nimmt der Fachmann – solange nichts anderes angegeben ist – an, dass die geografisch im Bereich eines Ortsnetzes platzierten Ladestationen einer gemeinsamen Niederspannungstransformationsstation zugeordnet sind.

251

Der Einwand des Anmeldevertreters, die Druckschrift D1 offenbare keine Niederspannungstransformationsstation, vielmehr seien demgemäß die Gruppen von Ladestationen einem Leistungsschalter CB zugeordnet, geht fehl. Zum einen schließt das Merkmal M1.6 nicht aus, dass zwischen Sekundäranschluss des Niederspannungstransformators und den daran angeschlossenen Verbrauchern ein Leistungsschalter angeordnet ist, zum anderen verbindet der Fachmann mit der in der Druckschrift D1 mehrfach verwendeten Bezeichnung „utility“ alle übergeordneten Komponenten, zu denen selbstverständlich auch zumindest eine Niederspannungstransformationsstation gehört.

252

Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.

253

4.8 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 7. Hilfsantrag nicht zulässig.

254

An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 6. Hilfsantrag schließt sich gemäß 7. Hilfsantrag an das Merkmal M1.6 die Angabe an:

255

M1.7 wobei eine Gruppen-ID zwischen an eine selbe Niederspannungstransformatorstation angeschlossenen Ladestationen ausgetauscht wird.

256

Auch wenn der Senat zugunsten der Anmelderin annimmt, dass der Fachmann die Formulierung „ausgetauscht wird“, im Sinne von „einander zur Kenntnis gegeben wird“ versteht, bliebe unverständlich, worin die Bedeutung des Austauschs der (bekannten) Gruppen-ID bestehen soll. Die Gruppen-ID ist nämlich bereits durch die Merkmale M1.1 sowie M1.1.1 als unabdingbare Grundlage für die Bildung einer Gruppe vorausgesetzt.

257

Was darüber hinaus ausgetauscht oder damit bewirkt werden soll, ist weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach 7. Hilfsantrag noch anderer Stelle den Unterlagen zu entnehmen.

258

4.9 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

259

An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag schließt sich gemäß 8. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe

260

M1.8 wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern [sic!] für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt werden

261

an. Über die Angabe hinaus, dass eine bestimmte Ladestation in der Lage sein soll, die Lastprognose für die Gruppe und die Soll-Ladeparameter für alle Ladestationen der Gruppe zu erstellen, enthält der Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag keine Angaben, anhand welcher technischer Kriterien diese Ladestation ausgewählt wird oder wodurch sie sich in technischer Hinsicht von den anderen Ladestationen unterscheidet.

262

Um ein Lastmanagement zu realisieren, bedarf es immer dazu geeigneter Programme und technischer Mittel auf denen die Berechnungsprogramme ablaufen. Das schließt auch die Überlegung ein, in welcher Komponente diese technischen Mittel räumlich angeordnet werden sollen.

263

Der Fachmann, der die Berechnungsprogramme kennt und einsetzt sowie über die dazugehörenden Rechenmittel verfügt, muss nach Überzeugung des Senats nicht erfinderisch tätig werden um eine Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Komponente – beispielsweise in einer der Ladestationen selbst – die Rechenmittel angeordnet werden. Insoweit erweist sich das Merkmal M1.8 im Kontext der anderen Merkmale für den Fachmann als Selbstverständlichkeit.

264

Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. und 3. Hilfsantrag verwiesen.

265

4.10 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

266

An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 8. Hilfsantrag schließt sich gemäß 9. Hilfsantrag an das Merkmal M1.8 die Angabe

267

M1.8.1 so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Informationen erhalten

268

an. Bei dieser Ergänzung handelt es sich um eine Erläuterung des Merkmals M1.8, die keine beschränkende Wirkung hat. Daher wird zur Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2., 3. und 8. Hilfsantrag verwiesen.

269

4.11 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

270

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 10. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

271

M1.4.3 derart, dass in den Soll-Ladeparametern bestimmt wird, dass in einem ersten Zeitraum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zweiten Zeitraum eine zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgerufen werden darf.

272

In der Druckschrift D1 sind beispielhaft mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie das dortige Verfahren ablaufen kann. So sei nicht nur möglich, die Fahrzeugbatterien zu laden, sondern auch zu entladen, um damit eine dazu parallel geschaltete Batterie zu laden (Absatz 0021) oder auch um die Lebensdauer vorübergehend nicht benötigter Batterien zu verlängern (Absatz 0022).

273

Außerdem könnten die einzelnen Ladestationen derart betrieben werden, dass sie nicht alle gleichzeitig benutzt werden oder nicht gleichzeitig mit ihrer voller Leistung bzw. mit der vollen Leistung, die das Netz aktuell liefern kann (Absatz 0008). Ebenso können unterschiedliche Fahrzeuge zu selben Zeit mit unterschiedlichen Leistungen geladen werden (Absatz 0019).

274

Dem entnimmt der Fachmann, dass er frei parametrieren kann, wann welche Ladestation welche Leistung in welche Richtung liefern soll. Um dies im Einzelnen zu tun, beispielsweise – wie in Merkmal M1.4.3 gefordert – bestimmte Zeiträume mit unterschiedlicher Ladeleistung festzulegen, muss er nicht erfinderisch tätig werden. Vielmehr entscheidet er dies anhand wirtschaftlicher Überlegungen und aufgrund seinen Informationen über zu die zu ladenden Batterien (siehe auch die Absätze 0050, 0058 und 0061). Daraus ergeben sich für die Soll-Ladeparameter zwanglos unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Zeiten.

275

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 10. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

276

4.12 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

277

Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 lässt sich der Patentanspruch gemäß 11. Hilfsantrag wie folgt gliedern:

278

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

279

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

280

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

281

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

282

M1.9 wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den Ist-Ladeparametern festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt werden muss,

283

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

284

Die Einbeziehung von Ganglinien gehört, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, zur grundsätzlichen Methodik eines in der Netzplanung tätigen Fachmanns. Dementsprechend ist auch in der Druckschrift D1 erwähnt, dass Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresganglinien einbezogen werden (Absätze 0063 und 0064).

285

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 11. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

286

4.13 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 12. Hilfsantrag nicht zulässig.

287

Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 lässt sich der Patentanspruch gemäß 12. Hilfsantrag wie folgt gliedern:

288

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

289

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

290

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

291

M1.10.1 wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu mindestens einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht,

292

M1.10.2 so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

293

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

294

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

295

Gemäß Merkmal M1.10.1 soll abgefragt werden, ob der Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht. Unabhängig vom Ergebnis dieser Abfrage soll das Elektrofahrzeug gemäß Wortlaut des Merkmals M1.10.2 unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommen.

296

Hierzu fehlt dem Fachmann auch in der Beschreibung jegliche Angabe, wie dies für Fahrzeuge, deren Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum nicht zulassen, ermöglicht werden soll.

297

Im Übrigen wäre auch ein Verfahren, dass nur auf das Laden solcher Fahrzeuge gerichtet wäre, deren Laderegler die betreffende Abfrage positiv quittieren, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, da derartige Laderegler sowie deren Abfrage entsprechend Merkmal M1.10.1 bereits aus der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (Seite 21, letzter Absatz, bis Seite 22, erster Absatz) bekannt sind.

298

Da es für die Vergabe sich über den Ladezeitraum verändernder Soll-Parameter unabdingbar ist, dass der fahrzeugseitige Laderegler hierfür geeignet ist, berücksichtigt der Fachmann diese Abfrage auch bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren.

299

4.14 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 13. Hilfsantrag nicht zulässig.

300

An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 12. Hilfsantrag schließt sich gemäß 13. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

301

dadurch gekennzeichnet,

302

M1.11 dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird.

303

Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 13. Hilfsantrag auf dem Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag aufbaut und das Merkmal M1.10.1 umfasst, gilt die vorstehende Ausführung zum 12. Hilfsantrag auch für den 13. Hilfsantrag.

304

Abgesehen davon ermöglicht ein Batterieenergie-Managementsystem, wie es aus der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (a. a. O.) bekannt ist, eine Aussage, wie die Batterie innerhalb kürzest möglicher Zeit geladen werden könnte. Somit stellt die Maßnahme, die in Merkmal M1.11 genannt ist, ohnehin nichts dar, was das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen könnte.

305

4.15 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 14. Hilfsantrag nicht zulässig.

306

An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 13. Hilfsantrag schließt sich gemäß 14. Hilfsantrag an das Merkmal M1.11 die Angabe an:

307

M1.12 wobei die Stromganglinie festgelegt [sic!], dass zu Beginn eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.

308

Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 14. Hilfsantrag auf dem Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag aufbaut, gilt die vorstehende Ausführung zum 12. und 13. Hilfsantrag auch für den 14. Hilfsantrag.

309

Dazu kommt, dass das Merkmal M1.12 die Anmeldung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert würde (§ 38 PatG).

310

Die Abfolge der Merkmale M1.11 und M1.12 lässt nämlich keine andere Lesart zu, als dass die Erhöhung der Stromstärke zum Ende eines Ladevorgangs Teil der Ladeprognose ist, die vom Laderegler an die Ladestation übermittelt wird. Dagegen besagt die ursprüngliche Beschreibung (Seite 11, Zeile 22 bis Seite 12, Zeile 15), dass die Vorgabe einer für einen Batterieladevorgang an sich ungewöhnlichen Stromganglinie mit einer zum Ende eines Ladevorgangs erhöhten Stromstärke, durch die Gesamtbelastung der Gruppe bedingt ist. Dies stellt, ebenso wie die von der Anmelderin nicht beanspruchte Berücksichtigung des sonstigen Verbrauchs im betreffenden Energieversorgungsnetz, wiederum eine Selbstverständlichkeit dar, die in der Energiewirtschaft seit Jahrzehnten, insbesondere beim Betrieb von Nachtspeicheröfen, praktiziert wird.

311

4.16 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach 15. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

312

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 15. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

313

M1.13 wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die Lastprognose und die Soll-Ladeparameter adaptiv abhängig von den aktuellen Ist-Ladeparametern verändert werden, so dass die Soll-Ladeparameter an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.

314

Abgesehen davon, dass es nach Erkenntnis des Senats selbstverständlich ist, dass eine Steuervorrichtung periodisch die Ist-Werte der damit gesteuerten Vorrichtung abfragt und mit den Soll-Werten vergleicht sowie, falls erforderlich, die Soll-Werte korrigiert, ist auch der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (Seite 22, erster Absatz, Mitte) zu entnehmen:

315

„wobei die bordinterne Steuereinrichtung sämtliche Entscheidungen bezüglich des Werts des Ladestroms zu jedem Zeitpunkt trifft. Es gibt außerdem Start- und Stopp-Befehle aus, die beispielsweise nach jeder Sekunde wiederholt ausgegeben werden und einen Teil der Überwachungsfunktion bilden, um festzustellen, ob die Ladeoperation normal erfolgt und ob die aufgestellten Kriterien für den Ladestrom zu jedem Zeitpunkt noch immer befolgt werden.“

316

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 15. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

317

4.17 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

318

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 16. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

319

M1.14 wobei abhängig von den Soll-Ladeparametern eine der Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.

320

Es kann dahinstehen ob es sich bei der Angabe in Merkmal M1.14 nicht um eine Bedingung handelt, die nicht selbst Teil des Verfahrens zur Steuerung der Ladestationen ist. Schon das Aushandeln von Ladeparametern ist ersichtlich zumindest gleichermaßen vom Elektrofahrzeug abhängig, wie von der Ladestation. Die Ablehnung der (nicht) ausgehandelten Soll-Ladeparameter ist jedenfalls eine Entscheidung des Fahrzeugs und auch die Entscheidung, dass das Laden nicht begonnen wird, scheint damit durch das Fahrzeug getroffen zu werden.

321

Jedenfalls ist es aus Sicht des Fachmanns selbstverständlich, dass ein Vorgang, der technisch nicht sinnvoll möglich ist, erst gar nicht begonnen wird oder – wenn eine Einigung unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen der Vorgang stattfinden soll, nicht erzielt werden kann –, abgebrochen wird, noch bevor er die Sphäre der Geschäftstätigkeit verlassen hat.

322

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 16. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

323

4.18 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

324

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 17. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

325

M1.15 wobei von der Ladestation (10) abhängig von den Soll-Ladeparametern und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.

326

Auch gemäß der Druckschrift D1 ist vorgesehen, eine maximal zulässige Stromstärke an das Fahrzeug zu kommunizieren (Absätze 0063 bis 0064). Dort ist zwar nur von einer Begrenzung der Leistung die Rede, der entsprechende Stromwert ergibt sich jedoch bei vorgegebener Ladespannung durch Umrechnung anhand des dem Fachmann geläufigen Zusammenhangs P = U × I, bei dem P für die elektrische Leistung, U für die Spannung und I für die Stromstärke stehen. Die Kommunikation an das Fahrzeug erfolgt schon allein aufgrund des jederzeit auch fahrzeugseitig messbaren Stromes. Weiter berücksichtigt der Fachmann selbstverständlich, dass der Ladestrom nicht größer sein darf, als er für den Laderegler zulässig ist.

327

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 17. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

328

5. Da keiner der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 17 den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, erübrigt sich eine separate Stellungnahme zu den jeweils nebengeordneten Sachansprüchen, zumal in diesen keine konkreten technischen Einzelheiten genannt sind, die über Mittel zum Durchführen der Verfahren gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 hinausgingen.

329

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.