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BPatG·19 W (pat) 62/12·19.05.2014

Patentbeschwerdeverfahren – „Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe“ – zur Zulässigkeit der Beschwerde – fehlende Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolgerin vor erfolgter Umschreibung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung wurde vom Bundespatentgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht als Anmelderin im Patentregister eingetragen war. Entscheidend ist die formelle Beschwerdeberechtigung nach § 74 PatG; eine rechtsgeschäftliche Übertragung begründet die Beschwerdeberechtigung erst mit Eintragung. Eine Umdeutung des Schriftsatzes oder Naturalrestitution kommt nicht in Betracht; für Wiederherstellung ist § 123 PatG vorgesehen.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen: Beschwerdeführerin war nicht im Patentregister eingetragene Anmelderin und daher nicht beschwerdeberechtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 74 Abs. 1 PatG steht nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu; maßgeblich für die Beschwerdeberechtigung ist grundsätzlich die Eintragung im Patentregister, unabhängig von der materiellen Berechtigung.

2

Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung einer Patentanmeldung bleibt der frühere Rechtsinhaber zur Geltendmachung von Rechtsmitteln berechtigt, bis der Rechtsnachfolger im Register eingetragen ist (§ 30 Abs. 3 S. 2 PatG).

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Ein Schriftsatz, der ausdrücklich in Vertretung eines nicht im Register eingetragenen Rechtsnachfolgers erhoben wird, kann nicht zu einer Beschwerde der eingetragenen Anmelderin umgedeutet werden; die klare inhaltliche Erkennbarkeit der Beschwerdeführerin schließt eine derartige Auslegung aus.

4

Die Naturalrestitution nach § 249 BGB findet im patentrechtlichen Amtsverfahren keine Anwendung zur Heilung von Umschreibungsfehlern; für die Wiederherstellung in Verfahren vor dem DPMA ist vor allem die Wiedereinsetzung nach § 123 PatG vorgesehen.

Relevante Normen
§ 74 Abs 1 PatG§ 30 Abs 3 S 2 PatG§ 48 PatG§ 74 Abs. 1 PatG§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG§ 249 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 056 806.9-34

hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 19. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Arnoldibeschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

2

Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 05 B des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 056 806.9 und der Bezeichnung „Leuchtreklame, insbesondere Leuchtbuchstabe“ der W… AG in B…, gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.Der Beschluss ist den verfahrensbevollmächtigten Patentanwälten der Anmelderin gegen Empfangsbekenntnis am 28. Juni 2012 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012, eingegangen beim DPMA per Fax am selben Tag, haben dieselben Patentanwälte in Vertretung von der T… GmbH & Co. KG unter Angabe des amtlichen Aktenzeichens 10 2009 056 806.9-34 und der Anwaltsakte 13471.4 Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. Juni 2012 erhoben.Auf telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle des Senats haben die Patentanwälte per Fax am 28. November 2012 die Kopie einer Mitteilung des DPMA vom 2. Juli 2012 über die Umschreibung zweier Schutzrechte/Schutzrechtsanmeldungen mit den amtlichen Aktenzeichen 10 2010 014 182.8 und 10 2009 056 807.7 von der W… AG in B… auf die Tridonic GmbH & Co. KG in D… eingereicht.Mit Bescheiden vom 20. Januar 2014 und 20. Februar 2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass im Patentregister der Anmeldung 10 2009 056 806.9 eine Änderung der Anmelderin W… AG in B… nicht vermerkt und eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin T… GmbH & Co. KG nicht erkennbar sei.Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf einen ungewöhnlichen Geschehensablauf bei dem ausgehend von einem Schreibfehler im Antrag auf Umschreibung der vorliegenden Anmeldung von der W… AG auf die T… GmbH & Co. KG (Aktenzeichen 10 2009 056 807.9 statt 10 2009 056 806.9) vom DPMA fehlerhaft eine – andere - nicht mehr existierende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 056 807.7 der W… AG auf die T… GmbH & Co. KG umgeschrieben worden sei, was im Weite ren - auch von der Geschäftsstelle des Gerichts - unbemerkt geblieben sei. Die Beschwerdeeinlegung der T… GmbH & Co. KG sei daher in eine Beschwerde der im Register eingetragenen Anmelderin umzudeuten. Denkbar sei auch im Wege der Wiedergutmachung des durch den Amtsfehler bei der Umschreibung entstandenen Schadens nach Art einer „Naturalrestitution“ die Anmelderin so zu stellen, als ob kein Fehler bei der Umschreibung begangen und die T… GmbH & Co. KG in das Register eingetragen worden wäre.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

3

II.

4

Die Beschwerde der T… GmbH & Co. KG ist wegen fehlender Beschwerdeberechtigung (§ 74 Abs. 1 PatG) unzulässig und war daher zu verwerfen.Gemäß § 74 Abs. 1 PatG steht die Beschwerde den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Für die Beschwerdeberechtigung des Anmelders ist grundsätzlich die Eintragung im Patentregister - unabhängig von der materiellen Berechtigung - maßgebend. Als Anmelderin im Register der Patentanmeldung 10 2009 056 806.9 eingetragen war und ist die im Verfahren vor dem Patentamt beteiligte W… AG in B…. Wird, wie hier offenbar gesche en, die Patentanmeldung rechtsgeschäftlich übertragen, bleibt der frühere Rechtsinhaber so lange berechtigt, bis der Rechtsnachfolger im Register eingetragen ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Da die vorliegende Patentanmeldung nicht auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben worden ist, fehlt dieser mithin die notwendige formelle Legitimation zur Einlegung der Beschwerde (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 74 Rdn. 6 und 10; BGH GRUR 2008, 87 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren).Wie bereits in dem Zwischenbescheid des Senats vom 20. Februar 2014 ausgeführt, ist für eine Auslegung oder Umdeutung des Beschwerdeschriftsatzes vom 23. Juli 2012 in eine Beschwerde der eingetragenen Anmelderin W… AG kein Raum. Die Beschwerde wird darin ausdrücklich in Vertretung der T… GmbH & Co. KG erhoben. Dass die Beschwerde im Namen der Rechtsnachfolgerin erhoben werden sollte, geht auch aus Seite 2 des Schriftsatzes hervor, auf der - im Zusammenhang mit der Zahlung der 3. Jahresgebühr - auf die nach dem Inhaberwechsel geänderte Interessenslage hingewiesen wird. Zudem ist auch in der zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz am 23. Juli 2012 per Fax beim DPMA eingegangenen Einzugsermächtigung vom 23. Juli 2012 zur Zahlung der Beschwerdegebühr als Name des Schutzrechtsinhabers die T… GmbH & Co. KG angegeben. Der Beschwerdeschriftsatz lässt damit ein deutig die Beschwerdeführerin erkennen und ist folglich einer Auslegung nicht zugänglich. Im Übrigen hätte auch bei der Auslegung eines unklaren Beschwerdeschriftsatzes außer Betracht zu bleiben, ob die darin genannte Person nach der Verfahrensordnung zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt ist (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung).

5

Nicht zu folgen vermag der Senat der von der Beschwerdeführerin angedachten rechtlichen Konstruktion, die Anmelderin nach Art einer „Naturalrestitution“ so zu stellen, als ob das DPMA die Beschwerdeführerin ohne Fehler als neue Schutzrechtsinhaberin der Patentanmeldung in das Register eingetragen hätte. Das Rechtsinstitut der Naturalrestitution kommt entsprechend § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB nur im Rahmen der Amtshaftung bei Bestehen einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht zur Anwendung. Im patentrechtlichen Verfahren vor dem DPMA und dem Bundespatentgericht ist die Wiederherstellung eines früheren Zustandes nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 123 PatG vorgesehen.Auf die angefügte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.