Erlöschen wegen Nichtzahlung: Einspruchsverfahren erledigt, Widerruf wirkungslos
KI-Zusammenfassung
Der Patentinhaber legte Beschwerde gegen den Widerruf seines Patents durch die Patentabteilung ein. Das Patent war am 1.10.2014 wegen Nichtzahlung der 9. Jahresgebühr ex nunc erloschen. Das BPatG stellte fest, dass dadurch Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind, da die Einsprechende kein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Vergangenheit geltend macht. Der angefochtene Widerrufsbeschluss wurde als wirkungslos erklärt.
Ausgang: Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt; angefochtener DPMA-Widerrufsbeschluss als wirkungslos erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Patent erlischt bei Nichtzahlung der Jahresgebühr kraft Gesetzes ex nunc ab dem Fälligkeitsdatum gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG i.V.m. § 7 Abs. 1 PatKostG.
Das ex nunc eintretende Erlöschen des Patents führt zum Wegfall des Verfahrensgegenstands für die Zukunft; Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind insoweit in der Hauptsache erledigt.
Sind die Beteiligten nicht mehr bereit oder in der Lage, ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens für die Zeit vor dem Erlöschen darzulegen, kann der Einspruch als nachträglich unzulässig und das Verfahren insgesamt erledigt werden.
Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos, sodass ein von Amts wegen erklärtes Festhalten an der Wirkungslosigkeit geboten sein kann.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2006 014 070
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
1. Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 1.51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 2012 über den Widerruf des Patents 10 2006 014 070 ist wirkungslos.
Gründe
I.
Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die Patentabteilung 1.51 mit am Ende der Anhörung am 4. Oktober 2012 verkündeten Beschluss das angegriffene Patent 10 2006 014 070 widerrufen.
Gegen den Beschluss hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt.
Das angegriffene Patent ist infolge Nichtzahlung der Jahresgebühren am 1. Oktober 2014 erloschen.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 15. April 2015 erklärt, dass sie kein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geltend mache.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war festzustellen, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind und der angefochtene Beschluss der Patentabteilung wirkungslos ist.
Infolge der Nichtzahlung der 9. Jahresgebühr ist das mit Einspruch angegriffene Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 1. Oktober 2014 erloschen. Durch das Erlöschen des Patents ex nunc haben sich das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren insoweit, d. h. für die Zukunft, durch den Wegfall des Verfahrensgegenstandes in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens für die Vergangenheit vor dem Erlöschen des Patents ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch nachträglich unzulässig geworden und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache – insgesamt – erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012, X ZB 4/11, GRUR 2012, 1071 – Sondensystem; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000, I ZB 62/98, GRUR 2001, 337 – EASYPRESS). Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Engels in Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., 2016, § 73 Rdn. 190), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2015, 10 W (pat) 27/14; BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009, 21 W (pat) 301/08, BPatGE 51, 128 = GRUR 2010, 363 – Radauswuchtmaschine; siehe auch Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 17 und 21; Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 91a Rdn. 12).
Für eine neben der Erledigung der Hauptsache gesonderte Erledigung des durch die Beschwerde des Patentinhabers eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bzw. für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens mit dem Ziel eines feststellenden Beschlusses über die Rechtsbeständigkeit des Patents für die Zeit vor seinem Erlöschen, besteht nach Auffassung des Senats kein Raum mehr (abw. von BPatG, Beschluss vom 20. Januar 2014, 8 W (pat) 16/10, Mitt. 2014, 282 – Sägeblatt für das Metallschneiden). Zum einen hat sich mit der Erledigung der Hauptsache auch das Beschwerdeverfahren erledigt. Zum anderen ist infolge der Erledigung der Hauptsache der Beschluss der Patentabteilung, mit dem das Patent mit Wirkung ex tunc widerrufen wurde, wirkungslos geworden. Damit aber bleibt das Patent für die Zeit vor seinem Erlöschen in Kraft, weshalb ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Patentinhabers an einer Entscheidung über den Bestand des Patents für die Vergangenheit zu verneinen ist. Um insoweit den Interessen des Patentinhabers an einer Klarstellung der Rechtslage Rechnung zu tragen, war daher die Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung von Amts wegen deklaratorisch auszusprechen (in analoger Anwendung des § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO).