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BPatG·17 W (pat) 1/23·09.09.2025

Patentanmeldung: Übersetzung von PLC-Mnemoniken mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatenterteilungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Anmelderin wandte sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung zu einer Vorrichtung, die PLC-Programme zwischen unterschiedlichen Mnemonik-Sprachspezifikationen mittels Definitionsinformationen übersetzt und diese Verknüpfungen über einen Einstellbildschirm erzeugen lässt. Das BPatG wies die Beschwerde zurück, weil Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen 1–7 ausgehend von D1 (ggf. i. V. m. D3/D4) nahegelegt und im Übrigen teils nichttechnische Aspekte der Informationsdarstellung betroffen seien. Zugleich ordnete der Senat wegen unsachgemäßer Sachbehandlung durch die Prüfungsstelle (insb. fehlende Recherche, unzulässige Aufgabenformulierung, pauschales „Grundwissen“) die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen; Beschwerdegebühr aus Billigkeit zurückgezahlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die technische Aufgabe einer Erfindung ist allgemein und neutral zu formulieren; Lösungselemente dürfen grundsätzlich nicht in die Aufgabenstellung vorverlagert werden, insbesondere wenn zweifelhaft ist, ob die Befassung mit diesen Aspekten für den Fachmann nahelag.

2

Merkmale, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln weder bestimmen noch beeinflussen (insbesondere reine Vorgaben zur Herkunft von Daten oder zur inhaltlichen Ausgestaltung/Präsentation von Informationen), sind bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu lassen.

3

Die bloße Automatisierung einer gedanklichen bzw. nichttechnischen Tätigkeit durch eine Datenverarbeitungsanlage begründet für sich genommen keine erfinderische Tätigkeit, wenn keine besonderen technischen Mittel oder technischen Randbedingungen beansprucht sind.

4

Die Anzeige von Listen, leeren Zellen oder Auswahlvorschlägen (z. B. Pull-Down-Menü) zur Information und Unterstützung von Benutzereingaben ist regelmäßig eine Maßnahme der Informationsdarstellung und trägt ohne nachweisbaren technischen Effekt nicht zur erfinderischen Tätigkeit bei.

5

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann aus Billigkeitsgründen auch bei erfolgloser Beschwerde angeordnet werden, insbesondere bei wesentlichen Mängeln der Sachbehandlung wie fehlender Stand-der-Technik-Recherche und nicht tragfähiger Begründung anhand pauschal behaupteten Fachwissens (§ 80 Abs. 3 PatG).

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 PatG§ 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG

Leitsatz

Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung

Zur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 003 647.6

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 15. Juli 2021 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten vom 30. Juli 2020 (JP 2020-128756) und vom 27. April 2021 (JP 2021-07564) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. In der nachgereichten deutschen Übersetzung trägt sie die Bezeichnung

2

"Informationsverarbeitungsvorrichtung, Kontaktplanprogramm-Erzeugungsvorrichtung, Informationsverarbeitungsverfahren, Kontaktplanprogrammerzeugungsverfahren, Verfahren zum Herstellen eines Produkts, Programm und Aufzeichnungsmedium".

3

Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 28. November 2022 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruches 1 nach dem (damaligen) Hauptantrag sowie den (damaligen) Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

4

Gegen diesen Beschluss ist die vorliegende Beschwerde gerichtet.

5

Die Anmelderin stellt den Antrag,

6

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2022 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

7

gemäß Hauptantrag:

8

Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023,

9

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

10

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

11

18 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 18 vom 25. Oktober 2021.

12

gemäß Hilfsantrag 1:

13

Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023,

14

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

15

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

16

Zeichnungen wie Hauptantrag.

17

gemäß Hilfsantrag 2:

18

Patentansprüche 1 bis 18 vom 20. September 2023,

19

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

20

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

21

Zeichnungen wie Hauptantrag.

22

gemäß Hilfsantrag 3:

23

Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023,

24

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

25

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

26

Zeichnungen wie Hauptantrag.

27

gemäß Hilfsantrag 4:

28

Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023,

29

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

30

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

31

Zeichnungen wie Hauptantrag.

32

gemäß Hilfsantrag 5:

33

Patentansprüche 1 bis 20 vom 20. September 2023,

34

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

35

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

36

Zeichnungen wie Hauptantrag.

37

gemäß Hilfsantrag 6:

38

Patentansprüche 1 bis 19 vom 20. September 2023,

39

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

40

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 20. September 2023,

41

Zeichnungen wie Hauptantrag.

42

gemäß Hilfsantrag 7:

43

Patentansprüche 1 bis 19 vom 7. August 2025,

44

Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 52 vom 25. Oktober 2021,

45

angepasste Beschreibungsseiten 2 und 3 vom 7. August 2025,

46

Zeichnungen wie Hauptantrag.

47

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (hier mit einer Merkmalsgliederung durch den Senat versehen) lautet:

48

M1 Informationsverarbeitungsvorrichtung (300), umfassend

49

M1a einen Prozessorabschnitt (310),

50

der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen,

51

M1b und einen Anzeigeabschnitt (3200),

52

der konfiguriert ist, einen Einstellbildschirm anzuzeigen,

53

M1.1 wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

54

Definitionsinformationen (1800, 1900) zu erhalten,

55

in denen erste mnemonische Symbole (Mnemonik O) und zweite mnemonische Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B), die sich von den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) unterscheiden, miteinander verknüpft sind,

56

M1.1.1 wobei die Definitionsinformationen (1800) erste Einrichtungselemente mit zweiten Einrichtungselementen verknüpfen,

57

wobei die ersten Einrichtungselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen und

58

die zweiten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen,

59

M1.1.2 wobei die Definitionsinformationen (1900) erste Befehlselemente mit zweiten Befehlselementen verknüpfen,

60

wobei die ersten Befehlselemente Befehle bezüglich Vorgängen an den Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen und

61

die zweiten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen,

62

M1.2 wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

63

unter Verwendung der Definitionsinformationen (1800, 1900) ein erstes Programm, das in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben ist,

64

M1.2.1 wobei das zweite Programm konfiguriert ist,

65

eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen, und

66

M1.2.2 wobei die zweiten mnemonischen Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B) einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen,

67

wohingegen die ersten mnemonischen Symbole einer unterschiedlichen Sprachspezifikation entsprechen,

68

M1.3 und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

69

aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren,

70

M1.3.1 extrahierte zweite Einrichtungselemente und extrahierte zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen, und

71

M1.3.2 Definitionsinformationen (1800, 1900) durch

72

Verknüpfen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen

73

auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm

74

zu erhalten.

75

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass sich an Merkmal M1.3.2 die folgenden Merkmale anschließen:

76

M1.4 wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

77

den Einstellbildschirm zu veranlassen, eine erste Liste (1800I) und eine zweite Liste (1900I) anzuzeigen,

78

von denen die erste Liste (1800l) die ersten Einrichtungselemente und die zweiten Einrichtungselemente auflistet und

79

die zweite Liste (1900l) die ersten Befehlselemente und die zweiten Befehlselemente auflistet,

80

M1.4.1 und wobei eine Zelle eines ersten Einrichtungselements, das nicht mit einem zweiten Einrichtungselement verknüpft ist,

81

oder eine Zelle eines ersten Befehlselements, das nicht mit einem zweiten Befehlselement verknüpft ist,

82

als leere Zelle angezeigt wird.

83

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass nach Merkmal M1.3.2 das folgende Merkmal angehängt wird:

84

M1.5 wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

85

den Einstellbildschirm zu veranlassen,

86

M1.5.1 Kandidaten eines ersten Einrichtungselements oder eines ersten Befehlselements, die mit einem zweiten Einrichtungselement oder einem zweiten Befehlselement verknüpft werden sollen,

87

sowie ein Pull-Down-Menü, das die Kandidaten des ersten Einrichtungselements oder des ersten Befehlselements zeigt,

88

M1.5 anzuzeigen.

89

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass sich an Merkmal M1.3.2 das folgende Merkmal anschließt:

90

M1.6 wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

91

zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente aus dem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm redundanzfrei zu extrahieren.

92

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Wort "und" in Merkmal M1b gestrichen wird sowie zwischen den Merkmalen M1b und M1.1 die folgenden Merkmale eingeschoben werden:

93

M1.7 und einen Speicherabschnitt (350),

94

M1.7.1 wobei der Speicherabschnitt (350) konfiguriert ist,

95

Konstruktionsinformationen (400) zu speichern, in denen Vorgänge an Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung konstruiert sind,

96

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass das Wort "und" in Merkmal M1b gestrichen sowie zwischen den Merkmalen M1b und M1.1 das Merkmal M1.7 und zwischen den Merkmalen M1.2 und M1.2.1 das folgende Merkmal eingefügt wird:

97

M1.7.2 wobei der Speicherabschnitt (350) Konstruktionsinformationen (400) speichert, die das erste Programm beinhalten,

98

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 lautet (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind markiert):

99

M1 Informationsverarbeitungsvorrichtung (300), umfassend

100

M1a einen Prozessorabschnitt (310),

101

der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen,

102

M1b und einen Anzeigeabschnitt (3200),

103

der konfiguriert ist, einen Einstellbildschirm anzuzeigen,

104

M1.1* wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

105

Definitionsinformationen (1800, 1900) zu erhalten,

106

in denen erste mnemonische Symbole (Mnemonik O) und zweite mnemonische Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B), die sich von den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) unterscheiden,

107

und dritte mnemonische Symbole (Mnemonik B), die sich von den ersten und zweiten mnemonischen Symbolen unterscheiden,

108

miteinander verknüpft sind,

109

M1.1.1* wobei die Definitionsinformationen (1800) erste Einrichtungselemente mit zweiten Einrichtungselementen und mit dritten Einrichtungselementen verknüpfen,

110

wobei die ersten Einrichtungselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen, und

111

die zweiten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen

112

und die dritten Einrichtungselemente die Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben darstellen,

113

M1.1.2* wobei die Definitionsinformationen (1900) erste Befehlselemente mit zweiten Befehlselementen und mit dritten Befehlselementen verknüpfen,

114

wobei die ersten Befehlselemente Befehle bezüglich Vorgängen an den Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben darstellen, und

115

die zweiten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben darstellen

116

und die dritten Befehlselemente Befehle bezüglich den Vorgängen in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben darstellen,

117

M1.2* wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

118

unter Verwendung der Definitionsinformationen (1800, 1900) ein erstes Programm, das in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik O) geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschrieben ist,

119

oder in ein drittes Programm zu übersetzen, das in den dritten mnemonischen Symbolen (Mnemonik B) geschrieben ist,

120

M1.2.1 wobei das zweite Programm konfiguriert ist,

121

eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen, und

122

M1.2.2‘ wobei die zweiten mnemonischen Symbole (Mnemonik A oder Mnemonik B) einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen,

123

wohingegen die ersten mnemonischen Symbole einer unterschiedlichen Sprachspezifikation entsprechen,

124

M1.2.1* und das dritte Programm konfiguriert ist,

125

eine Steuerung der Fertigungsvorrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungsvorrichtung durchzuführen

126

M1.2.2* und wobei die dritten mnemonischen Symbole einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation entsprechen,

127

M1.3* und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

128

aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren,

129

M1.3.1 extrahierte zweite Einrichtungselemente und extrahierte zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen, und

130

M1.3.2 Definitionsinformationen (1800, 1900) durch

131

Verknüpfen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen

132

auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm

133

zu erhalten.

134

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2 durch folgende Merkmale ersetzt werden (mit markierten Änderungen):

135

M1.3‘ und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

136

aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemonik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren,

137

M1.3‘a aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik 0) geschriebenen Programm erste Einrichtungselemente und erste Befehlselemente zu extrahieren,

138

M1.3‘b und erste mit zweiten Einrichtungselementen sowie erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen,

139

M1.3‘c während identische Duplikate gelöscht werden,

140

M1.3.1‘ extrahierte erste und zweite Einrichtungselemente und extrahierte erste und zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft anzuzeigen, und

141

M1.3.2‘ Definitionsinformationen (1800, 1900) durch Einstellen von Verknüpfungen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zweiten Einrichtungselementen und Verknüpfungen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm zum Bearbeiten und/oder Registrieren von Verknüpfungen zu erhalten.

142

Zu den nebengeordneten Patentansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 7 sowie zu den jeweiligen abhängigen Patentansprüchen aller Anträge wird auf die Akte verwiesen.

143

Von der Prüfungsstelle wurde im Prüfungsverfahren kein Stand der Technik benannt.

144

Vom Senat wurden folgende Druckschriften eingeführt:

145

D1 US 2019 / 0 012 168 A1,

146

D2 US 2016 / 0 170 397 A1,

147

D3 JP 2004-259084 A, mit

148

D3a DEPATIS-Übersetzung von D3 vom 22. Mai 2025, sowie

149

D4 US 2020 / 0 125 060 A1.

II.

150

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 sowohl in der Fassung des Hauptantrags als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

151

1. Die vorliegende Patentanmeldung geht davon aus, dass in einer Fertigungsstraße eine Ablaufsteuerung zum sequentiellen Steuern von Vorgängen einer Fertigungsvorrichtung - etwa einer automatischen Montagevorrichtung - durchgeführt wird. Die Ablaufsteuerung werde hauptsächlich von einer speicherprogrammierbaren Steuerung ("PLC" für engl. "programmable logic controller") durchgeführt. Zum Programmieren der Steuerung werde ein Programm verwendet, das unter einer vorbestimmten Sprachspezifikation geschrieben sei (Offenlegungsschrift, Absatz [0002]).

152

Wenn eine Fertigungsvorrichtung konstruiert und hergestellt werde, könne es erforderlich sein, dass die Fertigungsvorrichtung mehrere PLCs mit unterschiedlichen Sprachspezifikationen aufweise, um die für die Fertigungsvorrichtung erforderliche Leistung zu erreichen. Außerdem könne ein PLC der Fertigungsvorrichtung durch einen anderen PLC mit einer unterschiedlichen Sprachspezifikation ersetzt werden, wenn die Konstruktion der Fertigungsvorrichtung geändert werde. In solchen Fällen müsse das für einen PLC verwendete Programm in mnemonischen Symbolen geschrieben werden, die einer für den PLC verwendeten Sprache entsprächen. Somit sei es auch erforderlich, dass die das Programm erzeugende Vorrichtung das in mnemonischen Symbolen geschriebene Programm so erzeuge, dass es einer für den PLC der Fertigungsvorrichtung verwendeten Sprache entspreche (Offenlegungsschrift, Absatz [0008]).

153

2. Eine Aufgabe wird in der Anmeldung nicht ausdrücklich angesprochen. Ausgehend von Absatz [0008] der Offenlegungsschrift sieht der Senat die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin, eine Vorrichtung, ein Verfahren, ein Programm sowie ein computerlesbares Aufzeichnungsmedium bereitzustellen, die es jeweils ermöglichen, ein Programm zu erzeugen, das einer Sprache entspricht, die von einer speicherprogrammierbaren Steuerung einer Fertigungsvorrichtung verwendet wird.

154

3. Der mit dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Informatiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Programmierung speicherprogrammierbarer Steuerungen für Fertigungsanlagen.

155

4. Zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

156

4.1 Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sieht eine Informationsverarbeitungsvorrichtung vor, die einen Prozessorabschnitt und einen Anzeigeabschnitt umfasst. Diese Abschnitte sind konfiguriert, eine Informationsverarbeitung durchzuführen bzw. einen Einstellbildschirm anzuzeigen (Merkmale M1, M1a und M1b). Ein Einstellbildschirm ist ein Bestandteil einer grafischen Benutzerschnittstelle, der in einem bestimmten Bereich eines Bildschirms angezeigt wird und über den Informationen - beispielsweise mnemonische Symbole - von einem Nutzer eingegeben und dadurch festgelegt ("eingestellt") werden können (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2021 003 647 A1, Absätze [0098] bis [0104] sowie [0113] bis [0118] i. V. m. Figuren 15 und 18).

157

4.2 Gemäß Merkmal M1.2 soll der Prozessorabschnitt konfiguriert sein, ein erstes Programm, das in ersten mnemonischen Symbolen geschrieben ist, in ein zweites Programm zu übersetzen, das in zweiten mnemonischen Symbolen geschrieben ist. Ferner soll der Prozessorabschnitt "Definitionsinformationen" erhalten können, die zur Übersetzung des ersten Programms verwendet werden (vgl. Merkmal M1.1).

158

4.2.1 Erstes und zweites Programm können jeweils in Form eines Leiterprogramms (auch "Kontaktplanprogramm" genannt) vorliegen. Wird ein solches Programm auf einem programmierbaren Logikcontroller ausgeführt, lässt sich damit eine Fertigungsvorrichtung steuern (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0002], [0074] i. V. m. Figur 9).

159

4.2.2 Unter mnemonischen Symbolen versteht der Fachmann einprägsame Abkürzungen, die Maschinenbefehlen entsprechen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0008] - "[…] ([…] Maschinensprachenkürzel), die einer für die PLC verwendeten Sprache entsprechen"). Kontaktplanprogramme können als Folgen mnemonischer Symbole dargestellt werden; so zeigt beispielsweise Figur 10 der Offenlegungsschrift in aufeinanderfolgenden Tabellenzeilen angeordnete mnemonische Symbole (z. B. "LD", "XB", "R1011", "LDI", "M1" etc.), in denen die Kontaktplanprogramme 1701 und 1702 geschrieben sind (vgl. ferner Offenlegungsschrift, Absätze [0074], [0075]).

160

4.2.3 Die zur Übersetzung verwendeten Definitionsinformationen sollen gemäß den Merkmalen M1.1, M1.1.1 und M1.1.2 dadurch gekennzeichnet sein, dass sie erste mit zweiten - von den ersten verschiedenen - mnemonischen Symbolen, erste mit zweiten Einrichtungselementen und erste mit zweiten Befehlselementen verknüpfen. Dabei sollen die ersten bzw. zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung bzw. Befehle bezüglich Vorgängen an diesen Einrichtungen in den ersten bzw. zweiten mnemonischen Symbolen geschrieben darstellen (siehe Offenlegungsschrift, Absätze [0075] und [0076] i. V. m. Figur 10, Spalten "Befehl" und "Einrichtung"). Bei den Definitionsinformationen kann es sich insbesondere um Übersetzungstabellen handeln, die Einrichtungs- und Befehlsdefinitionsinformationen miteinander verknüpfen (vgl. Offenlegungsschrift, Figuren 11/12 mit Absätzen [0078]/[0079] und [0082]/[0083]). Aus fachmännischer Sicht ist der Begriff "Definitionsinformationen" nicht auf solche Tabellen beschränkt, sondern umfasst jegliche Informationen, die eine Zuordnung von ersten Einrichtungs- und Befehlselementen zu zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen festlegen.

161

4.2.4 Eine anspruchsgemäße "Einrichtung" kann eine Einrichtung der Fertigungsvorrichtung sein, also ein von einem PLC gesteuertes Gerät (engl.: "device"; vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0010], [0011]; Absätze [0023], [0024] i. V. m. Figur 1A - Einrichtungen 130 und 141, jeweils mit einem Einrichtungsnamen 501).

162

Die Anmeldung definiert allerdings nicht ausdrücklich, was unter einem "Einrichtungselement" konkret zu verstehen sein soll. Aus den Figuren 10 und 11 der Offenlegungsschrift ergibt sich, dass eine in Absatz [0076] als "Element" bezeichnete "Einrichtung" einen Einrichtungsnamen (z. B. "X", "Y", "M", "L", "T", "B", "MR", "LR") und eine Einrichtungsnummer besitzt. Der Einrichtungsname ist gemäß Absatz [0076] der Offenlegungsschrift "in der Spalte des Einrichtungselements" in mnemonischen Symbolen angegeben; das als "Einrichtung" bezeichnete Element soll ferner in einem Kontaktplanprogramm enthalten sein. Daraus folgt, dass als anspruchsgemäße Einrichtungselemente Größen angesehen werden können, auf die in einem Programm Bezug genommen wird und die eine Einrichtung näher kennzeichnen - wie etwa der Name und/oder die Nummer einer Einrichtung.

163

In der Fachwelt wird der Begriff "Einrichtung" (engl.: "device") jedoch mitunter nicht nur für physische Geräte verwendet, sondern auch für deren logische Repräsentation in einem PLC. Dazu zählen adressierbare Operanden, die ihnen zugeordneten Speicheradressen oder -bereiche (z. B. für den Datenaustausch mit PLC-internen oder -externen Geräten wie Speichern, Sensoren oder Aktoren) sowie die Variablen, die diese Speicherorte repräsentieren (vgl. D4, Abstract - "[…] a plurality of devices which are memory regions referred to by the program executing section […]" sowie Absätze [0074] bis [0077] - "Characters ("R0001", "R0002" and "R0003") […] represent device names (address names) of the input devices"). Dementsprechend stellen mnemonische Symbole, die die oben aufgezählten Größen repräsentieren, Einrichtungselemente dar; gehören diese zu einer Fertigungseinrichtung, bilden sie Einrichtungselemente im Sinne des Merkmals M1.1.1. Diese Lesart entspricht Absatz [0036] der Offenlegungsschrift, wonach die zugeordnete Einrichtung 1003 Informationen über die Zuordnung eines Speicherbereichs und einer E/A-Nummer zu dem in Figur 1B veranschaulichten Speicher 205 umfasst; dieser Speicherbereich und die E/A-Nummer werden vom in Figur 3 gezeigten Steuermodul 1400 verwendet.

164

4.3 Das zweite Programm soll ferner konfiguriert sein, eine Steuerung der Fertigungseinrichtung zu veranlassen, eine Steuerung an der Fertigungseinrichtung durchzuführen (Merkmal M1.2.1), d. h. derart beschaffen sein, dass eine Fertigungseinrichtung von einer Steuerung gesteuert wird, wenn das zweite Programm auf der Steuerung abläuft.

165

4.4 Weiterhin sollen die zweiten mnemonischen Symbole einer von der Steuerung verwendeten Sprachspezifikation, die ersten mnemonischen Symbole einer "unterschiedlichen" - d. h. einer von der zweiten Sprachspezifikation verschiedenen - Sprachspezifikation entsprechen (Merkmal M1.2.2). Würden die ersten und zweiten mnemonischen Symbole derselben Sprachspezifikation entsprechen, gäbe es keinen Grund für eine Übersetzung der ersten mnemonischen Symbole.

166

4.5 Der Prozessorabschnitt soll ferner konfiguriert sein, aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm zweite Einrichtungs- und Befehlselemente zu extrahieren und diese auf dem Einstellbildschirm anzuzeigen (Merkmale M1.3, M1.3.1). Die Angabe, dass das Programm "vorab" geschrieben wurde, kann bedeuten, dass dessen Erstellung zum Zeitpunkt der Extraktion bereits abgeschlossen war.

167

4.6 Schließlich soll der Prozessorabschnitt konfiguriert sein, auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm Definitionsinformationen durch Verknüpfen von ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen zu erhalten (Merkmal M1.3.2). Dieser Verknüpfungsprozess wird insbesondere in den Absätzen [0113] bis [0118] sowie in Figur 18 der Offenlegungsschrift dargestellt. Er besteht darin, fehlende ("leere") Einträge in Übersetzungstabellen durch ausgewählte Einrichtungs- bzw. Befehlselemente zu ersetzen.

168

5. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag fehlt es ausgehend von der Druckschrift D1 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

169

5.1 Die Druckschrift D1 geht von der Problemstellung aus, dass in einer Fertigungsumgebung ein Sourcecode (ein "source program") zwischen verschiedenen Modellen programmierbarer Logikcontroller ("PLCs") portiert werden muss, weil diese unterschiedlich spezifizierte Programmiersprachen verwenden (Absatz [0002] - "In a factory, there exist a plurality of programmable logic controllers […]" sowie Absatz [0031], letzter Satz; Absatz [0003] - "[…] the source program may be ported between different models. This is because different manufacturers and models of PLCs may have different specifications of programming languages […]").

170

Vor diesem Hintergrund stellt D1 eine Programmerzeugungsvorrichtung 100 - etwa einen Computer mit CPU - vor, mit der ein auf einem bestimmten Ausgangs-PLC-Modell ablauffähiger Sourcecode in einen Sourcecode konvertiert - d. h. übersetzt - wird, der für ein Ziel-PLC-Modell bestimmt ist, das sich vom Ausgangs-PLC-Modell unterscheidet (vgl. Absätze [0029], [0032], insbesondere erster Satz i. V. m. Figur 1; s. auch Absatz [0035] - "conversion destination model"). Der Sourcecode kann in einer beliebigen Programmiersprache vorliegen, etwa in Form einer Anweisungsliste ("instruction list (IL)", vgl. Absatz [0074]). Hierunter versteht der Fachmann eine textbasierte, zeilenorientierte Darstellungsform eines Programmcodes, bei der eine Abfolge von Befehlen typischerweise in leicht einprägsamen mnemonischen Symbolen angegeben wird und die sowohl die Namen der Befehle als auch die zugehörigen Operanden umfasst. Die Operanden können in Form von Einrichtungsnummern gegeben sein und kennzeichnen die Speicherorte derjenigen PLC-externen Einrichtungen ("devices") oder derjenigen PLC-internen Speicherbereiche, auf die sich die jeweiligen Befehle beziehen (vgl. hierzu D2, Figur 1, Bezugszeichen 112, 301, 302, 303 i. V. m. Absätzen [0023] und [0027]).

171

Zur Konversion des Sourcecodes wird nach D1 anhand einer Anweisungskorrespondenztabelle 131 ermittelt, ob eine Anweisung ("instruction") des zu konvertierenden Programms auch vom Ziel-PLC-Modell unterstützt wird, d. h. von diesem verwendet werden kann (Absatz [0035], erster Satz; Absatz [0053] i. V. m. Figur 6, Schritt S202). Die in Figur 8 beispielhaft gezeigte Tabelle 131 enthält die jeweiligen Korrespondenzzustände einzelner Anweisungen für verschiedene PLC-Modelle, wobei "0" eine verwendbare und "x" eine nicht verwendbare Anweisung kennzeichnet (vgl. Absatz [0035]), und kann sowohl die verwendbaren als auch nicht verwendbare Anweisungen enthalten (Absatz [0034], zweiter Satz; Absatz [0076]).

172

Falls das Ziel-PLC-Modell die Ausführung einer Anweisung nicht unterstützt, wird überprüft, ob ein alternativer Code in einer Anweisungskonvertierungsbibliothek ("instruction conversion library") 132 - eine solche ist in Figur 9 der D1 in Tabellenform gezeigt - vorhanden ist. Ist dies der Fall, wird die Anweisung durch den alternativen Code ersetzt; liegt kein derartiger Code vor, wird eine Fehlermeldung ausgegeben (Absatz [0036], insbesondere letzter Satz; Absätze [0042], [0043] sowie [0052] bis [0056] mit Figur 6, Schritte S203 bis S205). Im Rahmen der Konversion des Sourcecodes werden insbesondere auch Speicheradressen übersetzt (Absätze [0037], [0038]; Figur 7 i. V. m. Absatz [0061], Schritt S304; Figur 14 i. V. m. Absatz [0071]), wobei diese auch in symbolischer Repräsentation in das übersetzte Programm übertragen werden können (vgl. Absatz [0047] - "it is preferable that the source program conversion unit 130 also copies symbols (aliases attached to the addresses) […] included in the source program of the conversion origin to the source program for the model X").

173

5.2 Die Merkmale M1, M1a sowie M1.1 bis M1.2.2 sind aus D1 bekannt; Merkmal M1b leitet der Fachmann unmittelbar aus der Lehre dieser Druckschrift ab.

174

5.2.1 So offenbart die D1 mit der Programmerzeugungsvorrichtung 100 und der darin enthaltenen CPU eine Informationsverarbeitungsvorrichtung, die einen Prozessorabschnitt umfasst, der konfiguriert ist, eine Informationsverarbeitung durchzuführen, d. h. die Merkmale M1 und M1a.

175

Gemäß D1 kann die Programmerzeugungsvorrichtung 100 eine Schnittstelle enthalten, über die ein alternativer Code, der vom Nutzer erzeugt worden ist, registriert und editiert werden kann (Absatz [0075]). Entgegen der Auffassung der Anmelderin erkennt der Fachmann hierin insbesondere eine grafische Benutzerschnittstelle, über die alternative Codes eingegeben, verändert und angezeigt werden können. Das bedeutet, dass die Programmerzeugungsvorrichtung 100 einen Anzeigeabschnitt enthält, auf dem ein Einstellbildschirm wiedergegeben wird, durch den alternative Codes angezeigt werden können.

176

Auch Merkmal M1b ergibt sich somit unmittelbar aus Druckschrift D1.

177

5.2.2 In der in D1 angesprochenen Fertigungsumgebung steuern die PLCs verschiedene PLC-externe Einrichtungen (vgl. D1, Figur 4 i. V. m. Absatz [0033] - "DEVICE 1", "DEVICE 2"; s. auch Absatz [0064], dritter Satz; Absatz [0072], letzter Satz). Dass es sich hierbei um Fertigungseinrichtungen oder -vorrichtungen handeln kann, ist in einer Fertigungsumgebung selbstverständlich (vgl. hierzu D4, Absatz [0003] - "A programmable logic controller (PLC) is a controller that controls manufacturing apparatus […] in factory automation").

178

Daher können die Einrichtungsnummern einer Anweisungsliste Einrichtungen einer Fertigungseinrichtung in mnemonischer Form darstellen (s. o., Abschnitt II.5.1, zweiter Absatz), so dass sie Einrichtungselemente im Sinne des Merkmals M1.1.1 bilden. Ebenso können die Befehlsnamen einer Anweisungsliste als Befehlselemente im Sinne des Merkmals M1.1.2 angesehen werden, da sie die auszuführenden Operationen in mnemonischer Form kennzeichnen und damit die Art des Vorgangs bestimmen, der an den durch die Einrichtungsnummern identifizierten Einrichtungen der Fertigungseinrichtung ausgeführt werden soll.

179

Entsprechendes gilt für die in den Figuren 8 und 12 der D1 gezeigten symbolischen Befehlsnamen und Adressen, die zur Ansteuerung von Fertigungsvorrichtungen verwendet werden können (vgl. Figur 8 i. V. m. Absatz [0035] - Befehlsnamen "ADD", "SUB", "MUL", "DIV", "NEG"; Figur 12 i. V. m. Absatz [0064] - Adressen "X0000.0", "R5000.0", "Y0000.0"). Auch diese Größen bilden anspruchsgemäße Befehls- und Einrichtungselemente.

180

5.2.3 Für die Übersetzung der Befehls- und Einrichtungselemente, die selbstverständlich von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 vorgenommen wird, muss diese auf (Definitions-)Informationen zugreifen können, die diese Elemente jeweils ihren übersetzten Gegenstücken zuordnen und damit erste Befehls- bzw. Einrichtungselemente mit zweiten Befehls- bzw. Einrichtungselementen verknüpfen. Solche Informationen werden beispielsweise in Schritt S203 überprüft und ergeben sich aus Schritt S304. Ohne derartige Informationen wäre eine Übersetzung nicht möglich, und die in den Figuren 9 und 14 der D1 dargestellten Tabelleneinträge bzw. konvertierten Speicheradressen könnten nicht an den jeweils vorgesehenen Stellen eingefügt werden.

181

Mit der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 ist der D1 somit ein Prozessorabschnitt zu entnehmen, der zur Ausführung von Verfahrensschritten konfiguriert ist, die die Merkmale M1.1, M1.1.1, M1.1.2 und M1.2 verwirklichen.

182

5.2.4 Ferner offenbart die Druckschrift D1, dass die übersetzten Gegenstücke der Befehls- und Einrichtungselemente - und damit der übersetzte Sourcecode - auf einem PLC - etwa dem PLC 2 - ablaufen können, der dadurch eine Vorrichtung der Fertigungsumgebung steuert (vgl. Figur 4, rechter Teil i. V. m. Absatz [0033] - "[…] in a case when it is desired to newly connect a device 2 […] to the PLC 2, only a portion related to the control of the device 2 in the source program […] may be converted for the PLC 2"). Wie in Abschnitt II.5.2.2 ausgeführt, ist es selbstverständlich, dass die gesteuerte Vorrichtung eine Fertigungsvorrichtung ist. Damit geht auch das Merkmal M1.2.1 aus D1 hervor.

183

Da bei der Übersetzung zwischen mnemonischen Symbolen unterschiedlich spezifizierter Programmiersprachen konvertiert wird (s. o., Abschnitt II.5.1, erster Absatz), liegt auch Merkmal M1.2.2 vor.

184

5.3 Die verbleibenden Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2 vermögen keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

185

5.3.1 Der Fachmann gelangt zu den Merkmalen M1.3.1 und M1.3.2 in naheliegender Weise wie folgt:

186

Fehlt zu einer bestimmten Anweisung ein alternativer Code oder eine verwendbare freie Speicheradresse, bricht das aus D1 bekannte Übersetzungsverfahren in den Schritten S205 und S305 jeweils mit einer Fehlermeldung ab, weil die zu übersetzenden Befehls- oder Einrichtungselemente keine Gegenstücke besitzen, die vom Ziel-PLC-Modell sinnvoll interpretiert werden könnten (vgl. Absätze [0036], [0043], [0056] sowie Figur 6; Absätze [0060], [0062] sowie Figur 7; s. auch Tabelle 132 in Figur 9, in der z. B. alternativer Code zur Ausführung der Anweisung "DIV" in dem PLC 3 fehlt).

187

Diese ersichtlich unbefriedigende Situation gibt dem Fachmann Veranlassung, die aus D1 bekannte Lehre um eine Möglichkeit zu erweitern, mnemonische Symbole für fehlende alternative Codes und fehlende Speicheradressen bereitzustellen.

188

Eine derartige Möglichkeit ist bereits in D1 selbst beschrieben: In Absatz [0075] wird erläutert, dass ein vom Nutzer erzeugter alternativer Code über eine Schnittstelle der Programmerzeugungsvorrichtung 100 registriert - d. h. festgelegt und dem ursprünglichen, zu übersetzenden Code zugeordnet werden kann. Der Fachmann wird auf diese Möglichkeit zur Verbesserung des aus D1 entnehmbaren Übersetzungsverfahrens zurückgreifen und daher eine Möglichkeit vorsehen, fehlende mnemonische Symbole über Nutzereingaben in einem Bildschirmfenster zu registrieren.

189

Dies setzt voraus, dass dem Nutzer die Symbole bekannt sind, die das Ziel-PLC-Modell "versteht", also sinnvoll interpretieren und weiterverarbeiten kann. Das bedeutet wiederum, dass der Nutzer diese aus einer entsprechenden Quelle entnommen, d. h. extrahiert, haben muss - Merkmal M1.3.1.

190

Sobald der Nutzer die fehlenden Symbole registriert hat, steht fest, mit welchen ursprünglichen (ersten) Einrichtungs- bzw. Befehlselementen die extrahierten (zweiten) Elemente verknüpft werden sollen. Die für die Übersetzung erforderlichen Definitionsinformationen liegen damit vor - Merkmal M1.3.2.

191

5.3.2 Auch das verbleibende Merkmal M1.3 kann eine erfinderische Tätigkeit nicht stützen.

192

5.3.2a Zunächst ist festzuhalten, dass der Teilaspekt von Merkmal M1.3, wonach die Quelle der fehlenden mnemonischen Symbole ein vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenes Programm ist, weder die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmt noch beeinflusst und daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen).

193

Für den Umstand, dass die fehlenden Symbole extrahiert werden, ist es nämlich ohne Bedeutung, welche weiteren Informationen neben den extrahierten Symbolen in der Quelle enthalten sind. Diese weiteren Informationen mögen zwar die Art der Quelle bestimmen, wirken sich jedoch nicht - insbesondere nicht in technischer Hinsicht - auf den Extraktionsvorgang gemäß Merkmal M1.3 aus. Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Absätzen [0106] bis [0120] der Offenlegungsschrift.

194

5.3.2b Im Hinblick auf Merkmal M1.3 ist somit allein der Unterschied zu betrachten, dass nicht der Nutzer die fehlenden Symbole aus einer Quelle extrahiert, sondern der Prozessorabschnitt konfiguriert ist, eine solche Extraktion vorzunehmen.

195

Dieser Unterschied erschöpft sich jedoch in der Automatisierung einer gedanklichen (Extraktions-)Tätigkeit des Nutzers (vgl. Abschnitt II.5.3.1, letzter Absatz) durch einen Computer. Eine solche Automatisierung trägt nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln bei und ist daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ebenfalls außer Betracht zu lassen (vgl. BGH GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe, II.4 c); BGH GRUR 2005, 143 - Rentabilitätsermittlung, III.4 c)). Diese Schlussfolgerung ergibt sich zudem daraus, dass die Anmeldeunterlagen nicht erkennen lassen, dass das computergestützte Extrahieren über ein einfaches Parsen des Programms und eine Filterung der dabei anfallenden Daten hinausgeht. Daher lässt sich auch nicht darauf schließen, dass hierbei technische Gegebenheiten innerhalb oder außerhalb einer Datenverarbeitungsanlage berücksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2010, 613 - Dynamische Dokumentengenerierung).

196

Selbst wenn der genannte Unterschied in die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit einbezogen würde, könnte er als bloßer Automatisierungsschritt ein Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht begründen, weil die Automatisierung von Geschehensabläufen zum allgemeinen Trend in der Technik gehört (vgl. Schulte, PatG, 12. Auflage, § 4 Rn. 83).

197

5.3.2c Im Ergebnis enthält Merkmal M1.3 keinen Aspekt, der eine Patentfähigkeit zu stützen vermag.

198

5.4 Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist daher nicht patentfähig.

199

6. Dies gilt gleichermaßen für den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 7.

200

6.1 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1

201

6.1.1 Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 soll der Prozessorabschnitt zusätzlich konfiguriert sein, den Einstellbildschirm zu veranlassen, zwei Listen anzuzeigen, von denen die erste die ersten und zweiten Einrichtungselemente und die zweite die ersten und zweiten Befehlselemente auflistet (Merkmal M1.4).

202

Dabei soll eine Zelle eines ersten Einrichtungs- oder Befehlselements (d. h. eine diesem Element zuordenbare Zelle), das nicht mit einem zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselement verknüpft ist, als leere Zelle angezeigt werden (Merkmal M1.4.1).

203

Die beiden Listen können Übersetzungstabellen sein, anhand deren leerer Zellen der Benutzer erkennen kann, dass ein Einrichtungs- bzw. Befehlselement nicht definiert ist (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 18 i. V. m. Absätzen [0116], [0117]).

204

6.1.2 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist bei Nichtberücksichtigung von Merkmalen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln weder bestimmen noch beeinflussen (vgl. BGH a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informationen), nicht patentfähig.

205

So beschränken sich die Anweisungen der Merkmale M1.4 und M1.4.1 darauf, dass der Prozessorabschnitt den Einstellbildschirm veranlasst, bestimmte Informationen anzuzeigen (erster Teil von Merkmal M1.4), sowie den Nutzer darüber zu informieren, welche ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente wie definiert sind (restlicher Teil von Merkmal M1.4) und welche Einrichtungs- bzw. Befehlselemente nicht miteinander verknüpft bzw. nicht definiert sind (Merkmal M1.4.1), vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0116] - "Wenn die Einrichtungsliste 2303 eine leere Zelle enthält, kann der Benutzer sofort erkennen, welches Element nicht mit einem entsprechenden Element verknüpft ist, und kann die Definitionsinformationen effizient einstellen" und Absatz [0117] - "Wenn die Befehlsliste 2313 eine leere Zelle enthält, kann der Benutzer sofort erkennen, dass ein Befehlselement der leeren Zelle […] nicht in den Befehlsdefinitionsinformationen 1900 definiert ist".

206

Wie in Abschnitt II.5.2.1 ausgeführt, entnimmt der Fachmann der D1 eine grafische Benutzerschnittstelle mit einem Einstellbildschirm, durch den alternative Codes angezeigt werden können. Dass diese Anzeige von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 initiiert wird, liest der Fachmann mit. Dies entspricht dem ersten Teil von Merkmal M1.4.

207

Der restliche Teil von Merkmal M1.4 sowie Merkmal M1.4.1 betreffen hingegen lediglich die Vermittlung bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung und sind bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Dabei stellt die Anzeige eines leeren Felds in einer Liste gemäß Merkmal M1.4.1 allenfalls eine Abweichung in der Farbe, der Helligkeit oder dergleichen dar, ohne auf die physischen Gegebenheiten der Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH GRUR 2015, 660 Rn. 33, 35, m. w. N - Bildstrom).

208

Insbesondere lässt Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht erkennen, dass sich die wiedergegebenen Informationen - also die beiden Listen einschließlich der leeren Zelle(n) - als Ausführungsform eines technischen Lösungsmittels darstellen, das auf das Erzielen einer bestimmten technischen Wirkung gerichtet ist (etwa einer Erhöhung der Bedienungssicherheit oder einer zweckmäßigen Ausnutzung der verfügbaren Bildschirmfläche, vgl. BGH GRUR 2015, 1184 Rn. 18, 20, 21- Entsperrbild; BGH GRUR 2020, 599 Rn. 26, 28, 29, 30 - Rotierendes Menü). Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anzeige der beiden Listen einer nachgelagerten Benutzereingabe dienen soll oder sich gar auf die Steuerung einer Fertigungseinrichtung auswirkt.

209

6.2 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2

210

6.2.1 Die in den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 neu aufgenommenen Anweisungen sehen vor, dass der Prozessorabschnitt den Einstellbildschirm zur Anzeige bestimmter Informationen veranlasst (Merkmal M1.5), wobei diese Informationen Kandidaten eines ersten Einrichtungs- oder Befehlselements sind, die mit einem zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselement verknüpft werden sollen, sowie ein Pull-Down-Menü, das diese Kandidaten zeigt (Merkmal M1.5.1).

211

Die Kandidaten können Einrichtungs- oder Befehlselemente sein, deren Auswahl für diejenigen leeren Zellen einer Liste bzw. Übersetzungstabelle in Betracht kommt, die mit den ersten mnemonischen Symbolen befüllt werden sollen (vgl. Offenlegungsschrift, Figur 18, Bezugszeichen 2501 i. V. m. Absatz [0117]).

212

6.2.2 Auch Hilfsantrag 2 führt nicht zum Erfolg.

213

So geht Merkmal M1.5 genauso wie der erste Teil von Merkmal M1.4 aus D1 hervor (s. o., Abschnitt II.6.1.2).

214

Merkmal M1.5.1 dient dem Zweck, den Nutzer über auswählbare Einrichtungs- oder Befehlselemente - insbesondere mittels eines Pull-Down-Menüs - zu informieren, so dass er bei Bedarf eines dieser Elemente auswählen kann (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0117] - "Durch Überprüfen des Pull-Down-Menüs 2501 kann der Benutzer ein Befehlselement […] leicht eingeben und die Definitionsinformationen effizienter einstellen"), beschränkt sich jedoch auf die Nennung der angezeigten Informationen (Elemente und Pull-Down-Menü). Eine tatsächliche Auswahl eines Elements wird hingegen nicht beansprucht.

215

Damit betrifft auch Merkmal M1.5.1 lediglich die Vermittlung bestimmter Inhalte in besonderer Aufmachung, ohne dabei auf die physischen Gegebenheiten der Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH a. a. O. - Bildstrom).

216

Dass das Merkmal M1.5.1 weitere - insbesondere technische - Wirkungen entfaltet, ist nicht erkennbar. Selbst wenn eine Auswahl eines Kandidaten mittels des Pull-Down-Menüs konkret beansprucht wäre, würde sich der technische Aspekt der Auswahl darauf beschränken, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen (vgl. BGH GRUR 2013, 275 - Routenplanung).

217

6.2.3 Im Übrigen gelangt der Fachmann auch ausgehend von D1 zu Merkmal M1.5, ohne erfinderisch tätig zu werden.

218

So würde er nach im Stand der Technik bekannten Möglichkeiten suchen, wie er die fehlenden mnemonischen Symbole über die der D1 entnehmbare grafische Benutzerschnittstelle (s. o., Abschnitt II.5.2.1) eingeben kann, und so auf die Druckschrift D3/D3a stoßen. Aus ihr geht hervor, dass mnemonische Symbole eingegeben werden können, indem einer von mehreren Eingabevorschlägen - anspruchsgemäßen "Kandidaten" - in einem Pull-Down-Menü ausgewählt wird (vgl. Abschnitt "Prior Art", Absätze [0007], [0008] i. V. m. Figuren 10 und 11; s. auch Figuren 3, 4 und 7). Dass durch ein solches Menü grundsätzlich eine intuitive Auswahl ermöglicht wird, ist dem Fachmann bereits aus seiner Alltagserfahrung im Umgang mit Computeranwendungen hinlänglich bekannt. Er hätte daher ohne Weiteres die CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 so programmiert, dass zur Eingabe der mnemonischen Symbole Pull-Down-Menüs erzeugt und anschließend auf dem Anzeigeabschnitt der grafischen Benutzerschnittstelle dargestellt werden.

219

6.3 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3

220

6.3.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergänzt den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag um die zusätzliche Anforderung, dass der Prozessorabschnitt dazu konfiguriert sein soll, zweite Einrichtungs- und Befehlselemente aus dem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm "redundanzfrei" zu extrahieren (Merkmal M1.6).

221

Eine "redundanzfreie" Extraktion wird aus fachmännischer Sicht insbesondere dann verwirklicht, wenn nach Abschluss des Extrahierens keine zueinander identischen Elemente vorliegen (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0111]). Ein "redundanzfreies Extrahieren" kann jedoch auch bereits dann gegeben sein, wenn die beim Extrahieren eingesetzten Programmroutinen nicht unnötigerweise mehrfach durchlaufen werden.

222

6.3.2 Das neue Merkmal M1.6 kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Somit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht patentfähig.

223

6.3.2a So nimmt der Umstand, dass ein Extraktionsvorgang, der für sich genommen nicht zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beiträgt (s.o., Abschnitt II.5.3.2b), nunmehr zum Ergebnis führen soll, dass alle extrahierten Elemente verschieden voneinander sind, keine Rücksicht auf technische Gegebenheiten. Er betrifft vielmehr eine reine Maßnahme der Datenverarbeitung, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist.

224

6.3.2b Abgesehen davon ist es ausreichend, dass ein Benutzer, der die fehlenden zweiten Einrichtungs- und Befehlselemente, in die die ersten Einrichtungs- bzw. Befehlselemente übersetzt werden sollen, nur ein einziges Mal aus seiner Quelle übernimmt, selbst wenn er sie dort mehrere Male aufgefunden hat. Für den Übersetzungsvorgang liefert bereits eine zweite Übernahme desselben Elements keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn und ist folglich entbehrlich. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Extrahieren rechnergestützt - z. B. durch Parsen eines elektronischen Dokuments und Filtern der daraus resultierenden Daten - automatisiert wird. Selbst wenn Merkmal M1.6 bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit berücksichtigt würde, wäre es somit aus fachmännischer Sicht nahegelegt.

225

6.3.2c Darüber hinaus versteht es sich in der elektronischen Datenverarbeitung von selbst, Programmroutinen aus Rechenzeitgründen nicht unnötig mehrfach auszuführen. Dieses allgemeingültige Prinzip würde der Fachmann insbesondere auch der Automatisierung des Extraktionsvorgangs zugrunde legen.

226

6.4 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4

227

6.4.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Speicherabschnitt, der konfiguriert ist, Konstruktionsinformationen zu speichern, in denen Vorgänge an Einrichtungen einer Fertigungsvorrichtung "konstruiert" sind (Merkmale M1.7, M1.7.1).

228

Aus fachmännischer Sicht bedeutet dies, dass die "Konstruktionsinformationen" mit der Steuerung derartiger Vorgänge zusammenhängen. Ein Programm, mit dem Einrichtungen der Fertigungsvorrichtung gesteuert werden, umfasst daher Konstruktionsinformationen im Sinne des Merkmals M1.7.1. Laut Offenlegungsschrift können die Konstruktionsinformationen jedoch auch ein Zeitdiagramm 500, eine Schrittmotorkonfigurationstabelle 600, eine E/A-Tabelle 700, eine Zuordnungstabelle 800, eine Fehlertabelle 900, eine Verwaltungstabelle 1000, ein Flussdiagramm 1100 und eine Bibliothek 410 umfassen (siehe Figuren 3, 4A-C, 5A-C und 6).

229

6.4.2 Auch die im Rahmen des Hilfsantrags 4 neu aufgenommenen Merkmale M1.7 und M1.7.1 können dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht zur Patentfähigkeit verhelfen, da sie unmittelbar aus D1 abzuleiten sind.

230

So umfasst die aus D1 bekannte Programmerzeugungsvorrichtung 100 einen Speicherbereich, in dem eine Sourcecode-Eingabeeinheit 110 einen für ein Ausgangs-PLC-Modell (PLC 1) bestimmten Sourcecode ablegt (vgl. D1, Absatz [0029] - "The program generating apparatus 100 includes a source program input unit 110 […]"; Absatz [0030] - "[…] the source program input unit 110 saves […] a source program input from an outside in a predetermined storage area"; Absatz [0031] - "The compiler 120 […] converts a source program for a certain model (for example, PLC 1) into an object code for the same model (PLC 1) […] the object code […] is used for each corresponding PLC model in a factory"). Bei dem Sourcecode handelt es sich gemäß Abschnitt II.5.2 um eine Anweisungsliste bzw. um Befehlsnamen und Einrichtungsnummern.

231

Damit ist Merkmal 1.7 erfüllt. Zudem kann der in dem Speicherbereich gespeicherte Sourcecode selbstverständlich der Steuerung einer Fertigungsvorrichtung dienen (s. o., Abschnitt II.5.2.2). In diesem Fall stellt der Sourcecode Konstruktionsinformationen im Sinne des Merkmals M1.7.1 dar.

232

6.5 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5

233

6.5.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch einen Speicherabschnitt, der Konstruktionsinformationen speichert, die das erste Programm beinhalten (Merkmale M1.7, M1.7.2).

234

6.5.2 Auch die Merkmale M1.7 und M1.7.2 können eine Patentfähigkeit nicht begründen, da sie unmittelbar aus D1 abgeleitet werden können.

235

6.5.2a So geht aus D1 hervor, dass der übersetzte Sourcecode, der für den Logikcontroller PLC 2 bestimmt ist, an die Sourcecode-Eingabeeinheit 110 übergeben wird, so dass er von dem Compiler 120 aus der Sourcecode-Eingabeeinheit 110 - und damit aus einem entsprechenden Speicherbereich - ausgelesen werden kann (Absatz [0032], zweiter Satz i. V. m. Absatz [0031] - "[…] the compiler 120 reads a source program generated for each model (for example, […] PLC 2 […]) from the source program input unit 110").

236

Der für das Ziel-PLC-Modell bestimmte, im Speicherbereich abgelegte Sourcecode dient der Steuerung einer Fertigungsvorrichtung, sofern dies bereits für den Sourcecode des Ausgangs-PLC-Modells gilt, und stellt in diesem Fall ebenfalls Konstruktionsinformationen dar. Die Speicherbereiche, in der die Sourcecodes für die Logikcontroller PLC 1 und PLC 2 abgelegt sind, bilden einen Speicherabschnitt im Sinne des Merkmals M1.7. Mit beiden Sourcecodes sind in diesem Speicherabschnitt somit anspruchsgemäße Konstruktionsinformationen abgelegt, die das erste Programm beinhalten. Damit ist auch Merkmal M1.7.2 erfüllt.

237

6.5.2b Im Übrigen ist es selbstverständlich, Programme, die von den PLCs einer Fertigungsvorrichtung verwendet werden, als Bestandteile einer übergeordneten Datenmenge in einem Speicher einer Speichervorrichtung abzulegen. Dieses Vorgehen ist dem Fachmann aus Druckschrift D4 geläufig, in der die Programme der PLCs in sogenannten "Projektdaten" enthalten sind (vgl. Absatz [0005], erster Satz - "A user program, configuration information of a PLC and the like are managed as project data"; s. auch Absätze [0068], [0069], [0078], [0091] - "A project creating section 50 […] stores the project data 71 in the storing device 22", [0340] - "The storing device 32 […] stores the user program as a part of the project data 71"; s. auch Figuren 1, 3, 6, 35C mit Bezugszeichen 1, 2, 22, 71). Die Projektdaten enthalten weitere Informationen, die ebenfalls Vorgänge an einer Fertigungseinrichtung betreffen, wie etwa Konfigurationsdaten ("unit configuration") und Funktionseinstellungen ("function settings") von Einheiten einer Fertigungseinrichtung (vgl. Figuren 35B/C i. V. m. Absätzen [0223] und [0229]; zum Aspekt der Fertigung vgl. Figur 28 sowie Absätze [0069], [0112] und [0196]).

238

6.6 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6

239

6.6.1 Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass der Prozessorabschnitt nicht nur dazu konfiguriert ist, das erste Programm in das zweite Programm zu übersetzen, sondern das erste Programm zusätzlich in ein drittes Programm zu übersetzen. Die Übersetzung soll anhand von Definitionsinformationen erfolgen, durch die die ersten mnemonischen Symbole mit dritten mnemonischen Symbolen verknüpft sind, die sich sowohl von den ersten als auch von den zweiten mnemonischen Symbolen unterscheiden (Merkmale M1.1*, M1.2*).

240

Für die Übersetzung in das dritte Programm wird in gleicher Weise verfahren wie bei der Übersetzung in das zweite Programm. Entsprechend wurden die Merkmale M1.1.1, M.1.1.2, M1.2.1, M1.2.2 und M1.3 um parallele Ergänzungen erweitert, die zu den Merkmalen M1.1.1*, M.1.1.2*, M1.2.1*, M1.2.2* und M1.3* führen. Ferner wurde Merkmal M1.2.2 ohne inhaltliche Änderungen in Merkmal M1.2.2‘ überführt.

241

6.6.2 Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentfähig.

242

Gemäß D1 wird der auf dem Ausgangs-PLC-Modell PLC 1 lauffähige Sourcecode in Sourcecodes übersetzt, die auf den Ziel-PLC-Modellen 2 und 3 ausgeführt werden können (vgl. D1, Absätze [0031], [0032]; Claim 1 - "[…] converting the conversion origin source program into a source program for a conversion destination model […] for each model […]"; Figur 6 - "MODEL X"; Figuren 8, 9). Die von den PLCs 2 und 3 verwendeten Programmiersprachen sind sowohl gegenüber derjenigen des PLC 1 als auch im Vergleich miteinander unterschiedlich spezifiziert (s. o., Abschnitt II.5.1, erster Absatz sowie D1, Figuren 8 bis 10 und 15 i. V. m. Absätzen [0003], [0031]).

243

Da der PLC 3 somit dritte Einrichtungs- und Befehlselemente benötigt, die sich von den ersten und zweiten unterscheiden, und der auf dem PLC 3 ablaufende Sourcecode - ebenso wie derjenige des PLC 2 - selbstverständlich der Steuerung einer Komponente einer Fertigungsvorrichtung dienen kann, sind die Merkmale M1.1.1*, M.1.1.2*, M1.2.1*, M1.2.2* und M1.3* ausgehend von der Lehre der D1 erfüllt.

244

Wendet der Fachmann die oben in Abschnitt II.5 beschriebene Vorgehensweise zur Übersetzung der mnemonischen Symbole auf mehrere derartige PLC-Modelle an, gelangt er folglich in naheliegender Weise auch zu den in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 zusätzlich aufgenommenen Merkmalen.

245

6.7 Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7

246

6.7.1 Bei Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind die Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch die nachfolgenden Merkmale ersetzt worden (wobei die Änderungen hervorgehoben sind):

247

M1.3‘ und wobei der Prozessorabschnitt (310) konfiguriert ist,

248

aus einem vorab in den zweiten mnemonischen Symbolen (Mnemo- nik A oder Mnemonik B) geschriebenen Programm (1701, 1702) zweite Einrichtungselemente und zweite Befehlselemente zu extrahieren,

249

M1.3‘a aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen (Mnemonik 0) geschriebenen Programm erste Einrichtungselemente und erste Befehlselemente zu extrahieren,

250

M1.3‘b und erste mit zweiten Einrichtungselementen sowie erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen,

251

M1.3‘c während identische Duplikate gelöscht werden,

252

M1.3.1‘ extrahierte erste und zweite Einrichtungselemente und extrahierte erste und zweite Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft anzuzeigen, und

253

M1.3.2‘ Definitionsinformationen (1800, 1900) durch Einstellen von Verknüpfungen von ersten Einrichtungselementen mit den angezeigten zwei- ten Einrichtungselementen und Verknüpfungen von ersten Befehlselementen mit den angezeigten zweiten Befehlselementen auf Basis von Benutzereingaben in den Einstellbildschirm zum Bearbeiten und/oder Registrieren von Verknüpfungen zu erhalten.

254

Gemäß dem neuen Merkmal M1.3‘ kann nun ein beliebiges in den zweiten mnemonischen Symbolen geschriebenes Programm zur Extraktion der zweiten Einrichtungs- und Befehlselemente herangezogen werden.

255

Ferner soll der Prozessorabschnitt dazu konfiguriert sein, aus einem in den ersten mnemonischen Symbolen geschriebenen Programm erste Einrichtungs- und Befehlselemente zu extrahieren (Merkmal M1.3’a) sowie erste mit zweiten Einrichtungselementen und erste mit zweiten Befehlselementen zu verknüpfen (Merkmal M1.3‘b), während identische Duplikate gelöscht werden (Merkmal M1.3’c). Bei diesen Duplikaten kann es sich um identische Einrichtungs- und Befehlselemente handeln, die mehrfach extrahiert wurden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0111]).

256

Merkmal M1.3.1‘ verlangt darüber hinaus, dass extrahierte erste und zweite Einrichtungs- und Befehlselemente auf dem Einstellbildschirm miteinander verknüpft angezeigt werden. Unter eine solche verknüpfte Anzeige subsumiert der Fachmann nicht nur eine Darstellung auf demselben Bildschirm in derselben Zeile (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz [0113], letzter Satz; Absätze [0114], [0116]; Figur 18), sondern insbesondere auch andere grafische Darstellungsformen, etwa eine gemeinsame Darstellung innerhalb derselben Konturlinie, in identischer Farbgebung oder in für verknüpfte Elemente vorgesehenen Bildschirmbereichen.

257

Gemäß Merkmal M1.3.2‘ sollen die Definitionsinformationen dadurch erhalten werden, dass Verknüpfungen von ersten und zweiten Einrichtungs- bzw. Befehlselementen eingestellt werden, wobei die hierfür verwendeten Benutzereingaben in den Einstellbildschirm dem Bearbeiten und/oder Registrieren von Verknüpfungen dienen. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, werden gemäß der Offenlegungsschrift Verknüpfungen vom Nutzer durch das Befüllen "leerer" Tabelleneinträge eingestellt, d. h. festgelegt (vgl. Offenlegungsschrift, Absätze [0113], [0116] i. V. m. Figur 18).

258

6.7.2 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 7 beruht der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sofern die neu aufgenommenen Merkmale überhaupt bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, betreffen sie Sachverhalte, die bereits verwirklicht sind, wenn die CPU der aus D1 bekannten Programmerzeugungsvorrichtung 100 mnemonische Symbole wie in den Abschnitten II.5 und II.6 beschrieben übersetzt, oder sonstige Maßnahmen, die dem Fachmann durch den zitierten Stand der Technik nahegelegt werden.

259

Im Einzelnen:

260

6.7.2a Die Argumentation aus Abschnitt II.5.3.2 gilt auch im Hinblick auf Merkmal M1.3‘. Sie bezieht sich auf ein "vorab" geschriebenes Programm, d. h. auf ein Programm, das - wie in Merkmal M1.3‘ vorgesehen - zur Extraktion herangezogen wird. Für Merkmal M1.3’b gilt die Argumentation zu Merkmal M1.3.2 aus Abschnitt II.5.3.1 entsprechend.

261

6.7.2b Wie in Abschnitt II.5.2 ausgeführt, ist D1 zu entnehmen, dass anspruchsgemäße Befehls- und Einrichtungselemente übersetzt werden. Diese Größen müssen hierfür von der CPU der Programmerzeugungsvorrichtung 100 aus dem Sourcecode nach dem in Absatz [0041] angesprochenen Lesevorgang extrahiert werden (z. B. durch ein Parsen des Sourcecodes des Ausgangs-PLC-Modells), um sie den entsprechenden Elementen im übersetzten Sourcecode des Ziel-PLC-Modells zuordnen zu können. Merkmal M1.3’a geht damit aus D1 hervor.

262

6.7.2c Für das Merkmal M1.3’c gilt die Argumentation zu Hilfsantrag 3 aus Abschnitt II.6.3.2b ebenfalls. Findet ein Nutzer mehrere Exemplare eines fehlenden Symbols in einer Quelle, wird er lediglich eines davon übernehmen und die anderen ignorieren. Übertragen auf die naheliegende computergestützte Automatisierung des Extraktionsvorgangs (vgl. Abschnitt II.5.3.2b) bedeutet dies, dass Duplikate extrahierter redundanter Symbole nicht weiter verarbeitet werden.

263

Für den Fachmann ist es selbstverständlich, solche redundanten Symbole zu löschen, weil dadurch ohne besonderen Rechenaufwand Speicherplatz eingespart wird. Ein solches Vorgehen ist ihm bereits für anspruchsgemäße Einrichtungselemente aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. D4, Absatz [0093] - "A merging section 56 deletes repeatedly extracted devices from the extraction list among the devices respectively extracted from a plurality of program components" i. V. m. Figur 12 und Absätzen [0121], [0122] - "[…] data memories DM 0 to DM 100, which are a kind of devices, are registered in the extraction list […] DM 50 to DM 100 are repeated").

264

6.7.2d Auch Merkmal M1.3.1‘ kann eine Patentfähigkeit nicht stützen.

265

Wie in Abschnitt II.6.1.2 ausgeführt, beeinflusst der Umstand, dass Listen mit ersten und zweiten Einrichtungs- und Befehlselementen angezeigt werden, nicht die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln. Dies gilt gleichermaßen für die Anzeige extrahierter Einrichtungs- und Befehlselemente in miteinander verknüpfter Form. Denn zum einen betrifft der Umstand, dass es sich um extrahierte Elemente handelt, lediglich die Herkunft der angezeigten Daten, und zum anderen wirkt sich eine Darstellung in verknüpfter Form, etwa in derselben Zeile oder innerhalb desselben Bildschirmbereichs, allenfalls auf die Übersichtlichkeit der Darstellung aus.

266

6.7.2e Schließlich ist auch Merkmal M1.3.2‘ unmittelbar aus D1 ableitbar. Wenn der Nutzer die fehlenden mnemonischen Symbole in eine grafische Benutzerschnittstelle zum Registrieren dieses Codes einträgt (s. o., Abschnitt II.5.3), werden die entsprechenden Verknüpfungen zwischen den ursprünglichen mnemonischen Symbolen und den korrespondierenden Bestandteilen des übersetzten Programms auf Basis von Benutzereingaben registriert, d. h. insbesondere eingestellt.

267

6.8 Im Ergebnis ist keine der mit den Hilfsanträgen vorgelegten Fassungen des Patentanspruchs 1 patentfähig.

268

7. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 7 sind auch die jeweiligen weiteren Patentansprüche dieser Anträge nicht schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Rn. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II). Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

269

8. Zum Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle

270

8.1 Zur Argumentation der Prüfungsstelle

271

Die Prüfungsstelle gibt das durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des (damaligen) Hauptantrags gelöste technische Problem sehr konkret und spezifisch an. Es bestehe "in der Bereitstellung einer Informationsverarbeitungsvorrichtung, das Konstruktionsinformationen speichert zur abschnittsweisen Übersetzung von Teilprogrammen in Symbolen einer ersten Mnemonik O jeweils in Teilprogramme zur Steuerung einer Fertigungsvorrichtung in Symbolen einer zweiten Mnemonik A bzw. B".

272

Damit hat die Prüfungsstelle der Problemstellung bestimmte Anspruchsmerkmale bzw. Lösungselemente zugeordnet. Zur Begründung gibt sie an, soweit die im nichtflüchtigen Speicherabschnitt gespeicherten Konstruktionsinformationen über die bei der Übersetzung benötigten Definitionsinformationen hinausgingen, trügen diese nicht erkennbar offenbart und insbesondere nicht kausal unmittelbar zur Lösung eines synergistisch übergeordneten technischen Problems bei und beträfen "deshalb lediglich eine Vorgabe in der technischen Problemstellung, die durch die Lösung zwingend zu erfüllen" sei. Dass es sich bei den Programmen um Programme zur Steuerung einer Fertigungsvorrichtung handele, sei ebenso eine Vorgabe, die der technischen Problemstellung zuzurechnen sei; sonst habe "der Fachmann keinen Grund, sich mit der Übersetzung solch spezieller Programme zu beschäftigen. Andernfalls wäre die Wahl der speziellen Programme in der Lösung als eine grundlose und damit beliebig ausgewählte Ausgestaltung" zu sehen, die ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen würde. Entsprechend sei eine Übersetzung von ersten mnemonischen Symbolen des ersten Programms in zweite, unterschiedliche mnemonische Symbole des zweiten Programms als eine Vorgabe der technischen Problemstellung zuzurechnen.

273

Die zusätzlichen Merkmale des (damaligen) Hilfsantrags 2 führen nach Auffassung der Prüfungsstelle zur zusätzlichen Vorgabe in der technischen Problemstellung, dass die mnemonischen Symbole einer jeden der Programmiersprachen aus mnemonischen Symbolen für Befehlselemente und mnemonischen Symbolen für Einrichtungselemente als Zustandsvariablen von Einrichtungen bestehen, wobei die Symbole in den unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Entsprechungen haben. Ohne diese Vorgabe in der Problemstellung habe der Fachmann bei seiner Lösung keinen Grund, zwischen beiden Symbolarten zu unterscheiden.

274

Die nicht der technischen Problemstellung zugeordneten Anspruchsmerkmale werden von der Prüfungsstelle als "Ausgehend von der technischen Problemstellung … für den Fachmann auf Grund seines präsenten fachmännischen Grundwissens selbstverständlich", "selbstverständlich", "vom Fachmann selbstverständlich in Betracht zu ziehen" oder "Ausgehend von der zusätzlichen Vorgabe in der Problemstellung … für den Fachmann auf der Hand liegend" beurteilt.

275

Für ihre Vorgehensweise, bestimmte Anspruchsmerkmale als dem technischen Problem zuzurechnende Vorgaben anzusehen, beruft sich die Prüfungsstelle insbesondere auf die Entscheidungen "Dreinahtschlauchfolienbeutel" (BGH GRUR 2010, 44), "Wiedergabe topografischer Informationen" (BGH a.a.O.) und "Zwei Kennungen/COMVIK" (EPA, T 641/00 - 3.5.1), wonach nicht-technische Vorgaben bei der Formulierung der Aufgabenstellung aufgegriffen werden können, auch wenn sie Teil des Patentanspruchs sind.

276

8.2 Die Ausführungen der Prüfungsstelle sind nicht sachgerecht, weil zumindest Lösungsansätze in die Formulierung des Problems (der "Aufgabe") mit einbezogen worden sind.

277

Die Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, dient nicht dazu, eine Vorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. So ist das technische Problem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 - Mirabegron; BGH GRUR 2015, 352 Rn. 15 ff - Quetiapin; vgl. auch BGH GRUR 2022, 67 Rn. 10 - Stereolithographiemaschine; BGH GRUR 2010, 44 Rn. 14 - Dreinahtschlauchfolienbeutel; BGH GRUR 1991, 811 Rn. 46 - Falzmaschine).

278

Zwar sind bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen. Sie sind dann nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen, was insbesondere für Merkmale gilt, die nicht zur Lösung des technischen Problems gerechnet werden (BGH a.a.O. - Dreinahtschlauchfolienbeutel).

279

Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geht aber von einem technischen Problem aus, das eine Zusammenstellung von Lösungsansätzen beinhaltet, die in Kenntnis der Lösung aus deren Merkmalen abstrahiert worden ist. Insoweit nimmt das von der Prüfungsstelle formulierte Problem bereits die beanspruchte Informationsverarbeitungsvorrichtung weitgehend vorweg. Jedoch bestehen zumindest Zweifel daran, dass die Befassung mit Aspekten der von der Prüfungsstelle angegebenen Aufgabenstellung - wie etwa mit der Übersetzung von Teilprogrammen in Symbolen einer ersten Mnemonik jeweils in Teilprogramme in Symbolen einer zweiten Mnemonik, mit der Verwendung derartiger Symbole für Befehlselemente und für Einrichtungselemente als Zustandsvariablen von Einrichtungen in einer jeden Programmiersprache sowie mit dem Umstand, dass die Symbole in den unterschiedlichen Sprachen unterschiedliche Entsprechungen haben - ohne Weiteres nahelag. Diese Aspekte dürfen daher nicht in die Aufgabenstellung einfließen (BGH a.a.O. - Mirabegron; BGH a.a.O. - Quetiapin).

280

9. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Billigkeitsgründen anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG).

281

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist jedenfalls veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Maßgebend sind dafür alle Umstände des Falles (Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 80 Rn. 22; Schulte, PatG, 12. Auflage (2025), § 73 Rn. 128, 134, 137, § 80 Rn. 120 ff; Busse/Keukenschrijver, 9. Auflage, § 80 Rn. 65). Billigkeitsgründe für eine Rückzahlung kommen insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht (Schulte, a.a.O. § 73 Rn. 143, 145; Benkard a.a.O. § 80 Rn. 22, 26; BPatG BIPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff - Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk). Darauf, ob die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hat, kommt es im Übrigen nicht an. Die Rückzahlung kann auch bei einer erfolglosen Beschwerde angeordnet werden (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rn. 139). Bei Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält der Senat eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen für angezeigt.

282

Denn sowohl die Vorgehensweise wie auch die Begründung der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss sind mängelbehaftet.

283

So erweist sich der Zurückweisungsbeschluss schon deshalb als nicht sachgerecht, weil die von der Prüfungsstelle angegebene Aufgabenstellung in ihrer engen Formulierung Ansätze beinhaltet, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln beeinflussen (s. o., Abschnitt II.8). Hiervon ausgehend stellt sich auch die materiellrechtliche Beurteilung der beanspruchten (Teil-)Merkmale, die nicht Bestandteil dieser Aufgabenstellung geworden sind, als nicht sachgerecht dar. Diese werden von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss pauschal als "selbstverständlich", "selbstverständlich in Betracht zu ziehen" bzw. "für den Fachmann auf der Hand liegend" beurteilt und/oder dem "präsenten Grundwissen" des Fachmanns zugerechnet, ohne in angemessener Weise nachzuweisen, dass die von ihr beschriebenen Kenntnisse der Fachwelt vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich waren.

284

Des Weiteren hat es die Prüfungsstelle unterlassen, den Stand der Technik zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (z. B. in Form einer vorveröffentlichten Druckschrift), obwohl ihr hätte bewusst sein müssen, dass der mit dem (damaligen) Hauptantrag beanspruchte Gegenstand aufgrund des Merkmals (A.5) den Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG überwindet. So enthält das Formblatt P2400 ("Stand der Technik") keine Einträge; auch den Prüfungsbescheiden, dem Ladungszusatz, dem Anhörungsprotokoll und dem Zurückweisungsbeschluss sind keine Bezüge auf Druckschriften oder sonstige Dokumente, die den Stand der Technik dokumentieren, zu entnehmen. Die Prüfungsstelle hat damit auch gegen die Prüfungsrichtlinien in der Fassung vom 7. März 2022 verstoßen (vgl. dort Abschnitte 2.3.3 ("Der Gegenstand der Patentanmeldung ist […] zu recherchieren […]") und Abschnitt 2.3.3.2.4 ("Die Prüfungsstelle muss zunächst den Stand der Technik ermitteln, […]"); s. auch BPatGE 30, 250 Rn. 21).

285

Schließlich hat die Prüfungsstelle die vorliegende Patentanmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und dieses Ergebnis auf ein behauptetes, "(präsentes) Grundwissen" des Fachmanns gestützt sowie auf die Angaben, ein Kontaktplanprogramm sei üblich und eine manuelle Erstellung einer Übersetzungstabelle durch Benutzereingaben mittels eines Editors "regelmäßig der einfachste vom Fachmann in Betracht zu ziehende Lösungsansatz". Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen werden derartige Kenntnisse aber erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - X ZB 3/06 Rn. 19; BPatGE 30, 250 Rn. 22, 23; BGH GRUR 2004, 1023 Rn. 33 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Schulte, a.a.O. § 3 Rn. 11, § 34 Rn. 339). Insoweit leidet das Prüfungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel, da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle in Hinblick auf die Würdigung der beanspruchten Lehre jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Offenbarungsgehalt von zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften vermissen lässt.

286

Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes allein durch das allgemeine Fachwissen begründet werden könnte, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, worin diese Kenntnisse im Einzelnen bestehen, weshalb sie dem Fachmann am Anmeldetag unabhängig von konkreten Entgegenhaltungen geläufig waren und weshalb der Fachmann Anlass hatte, schon aufgrund dieser Kenntnisse zum Gegenstand der Anmeldung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1282 Rn. 15 - Druckdatenübertragungs-verfahren). Auch diesen formalen Anforderungen würden die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht gerecht.

287

In ihrer Summe sind die aufgezeigten Fehler der Prüfungsstelle daher so schwerwiegend, dass sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen.