(Patentbeschwerdeverfahren - "Safener Isoxadifen" - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs 1 und des Art 1 Nr 8 und Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 1610/96 (juris-Abkürzung: EGV 1610/96) - zur Klärung, ob unter die Begriffe Erzeugnis und Wirkstoff auch ein Safener fällt - zur Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel)
KI-Zusammenfassung
Das BPatG befasst sich mit der Frage, ob ein als Safener eingesetzter Stoff (Isoxadifenethyl) als "Wirkstoff" bzw. "Erzeugnis" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 zu qualifizieren ist und legt Fragen dem EuGH vor. Entscheidend sei eine objektive wissenschaftliche Bewertung der eigenen pflanzenschützenden Wirkung, nicht die verwaltungstechnische Einordnung durch die Zulassungsbehörde. Entfaltet der Stoff durch Herabsetzung der Herbizidphytotoxizität eine unmittelbare pflanzenschützende Wirkung, ist er als Wirkstoff/Erzeugnis zu betrachten.
Ausgang: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung, ob ein Safener als Wirkstoff/Erzeugnis im Sinne der Verordnung (EG) Nr.1610/96 zu qualifizieren ist.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung auf die Zugehörigkeit zu einem "Wirkstoff" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 ist maßgeblich eine objektive wissenschaftliche Bewertung der eigenen toxischen, phytotoxischen oder pflanzenschützenden Wirkung des Stoffes.
Die verwaltungstechnische oder von der Zulassungsbehörde vorgenommene Einordnung eines Bestandteils einer Pflanzenschutzmittelzubereitung als Wirkstoff oder Beistoff ist für die Entscheidung über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht bindend.
Entfaltet ein in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff durch Herabsetzung der phytotoxischen Wirkung eines Wirkstoffs auf die Nutzpflanze eine unmittelbare pflanzenschützende Wirkung (Safener/Herbizid-Antidot), so ist dieser Stoff als "Wirkstoff" i.S.d. Art.1 Nr.1 und Nr.3 sowie als "Erzeugnis" i.S.d. Art.1 Nr.8 und Art.3 Abs.1 der Verordnung zu qualifizieren.
Für die Abgrenzung zwischen Wirkstoff und Beistoff kommt es auf die funktionale Wirkung im Hinblick auf Pflanzenschutz an; eine indirekte Schutzwirkung, die den Einsatz des Herbizids ermöglicht oder dessen Schadwirkung auf die Nutzpflanze mindert, genügt hierfür.
Leitsatz
Isoxadifen II
1. b ein für den Gebrauch in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff eine eigene toxische, phytotoxische oder pflanzenschützende Wirkung entfaltet, ist anhand einer objektiv wissenschaftlichen Bewertung zu bestimmen. Auf eine von der Zulassungsbehörde vorgenommene – ggf. wechselnde und nur vorübergehende – rein verwaltungstechnische Einordnung eines Bestandteils einer Pflanzenschutzmittelzubereitung, hier eines Safeners, als Wirkstoff oder als Beistoff kommt es im Erteilungsverfahren eines ergänzenden Schutzzertifikats insoweit nicht an.
2. Entfaltet ein in einer Pflanzenschutzmittelzubereitung zugelassener Stoff (hier: Isoxadifenethyl) eine eigene, unmittelbar pflanzenschützende Wirkung, die zwar nicht in der Hemmung eines Schadorganismus besteht, jedoch den Schutz der Nutzpflanze vor einem Herbizid bewirkt, indem die toxische Wirkung des Herbizids auf die Nutzpflanze herabgesetzt wird (Herbizid-Antidot, Safener), so handelt es sich um einen „Wirkstoff“ i.S.d. Art. 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel und damit um ein „Erzeugnis“ gemäß Art. 1 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung.