Wiedereinsetzung bei versäumter Beschwerdefrist wegen unzureichender Kanzleiorganisation
KI-Zusammenfassung
Der Patentanmelder beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gegen einen Zurückweisungsbeschluss des DPMA. Er bestritt den Zugang des per Einschreiben übersandten Beschlusses und verwies auf fehlenden Eintrag in der Posteingangsliste. Das BPatG bejahte die wirksame Zustellung aufgrund der Empfangsbestätigung und sah die Beschwerde als verspätet an. Wiedereinsetzung wurde mangels glaubhaft gemachter unverschuldeter Fristversäumung abgelehnt; die Beschwerde gilt als nicht erhoben, die Beschwerdegebühr wurde zurückgezahlt.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag in Beschwerde- und Gebührenfrist mangels unverschuldeter Fristversäumung zurückgewiesen; Beschwerde gilt als nicht erhoben, Gebühr zurückgezahlt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdefrist nach § 73 Abs. 2 PatG beginnt mit wirksamer Zustellung des angefochtenen Beschlusses; bei Einschreiben ist bei nachgewiesen späterem Zugang der tatsächliche Zustelltag maßgeblich (§ 4 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 127 PatG).
Eine Wiedereinsetzung nach § 123 PatG setzt voraus, dass die unverschuldete Fristversäumung substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wird; hierzu gehört eine in sich schlüssige Darstellung der maßgeblichen Abläufe innerhalb der Antragsfrist (§ 123 Abs. 2 PatG).
An anwaltliche Vertreter sind bei der Fristenkontrolle und Postbearbeitung erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen; es sind insbesondere Büroorganisation, Unterweisung und Kontrolle des Personals darzulegen, wenn der Zugang fristauslösender Postsendungen bestritten wird.
Eine Empfangsbestätigung zu einem Einschreiben kann als Zustellnachweis (§ 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG) genügen; die mangelnde Lesbarkeit der Unterschrift steht dem nicht entgegen, wenn die Art der elektronischen Unterschriftserfassung typischerweise unleserliche Signaturen verursacht.
Wird die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt und die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht gezahlt, gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt; eine ohne Rechtsgrund gezahlte Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
Leitsatz
Vorrichtung zum Brechen von Steinen
Zu den Anforderungen an die Büroorganisation im Zusammenhang mit fristauslösenden Postsendungen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts.
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 043 990.0
(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Wismeth sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.
3. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Anmelder der Patentanmeldung 10 2009 043 990.0 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Brechen von Steinen und dergleichen", die mit Beschluss vom 9. April 2025 von der Prüfungsstelle für Klasse B28D des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zurückgewiesen wurde. Der Zurückweisungsbeschluss wurde am 10. April 2025 per Einschreiben mit der Nummer RJ720901189DE an den anwaltlichen Vertreter des Anmelders abgesandt und ausweislich der zu den Akten gelangten Empfangsbestätigung des Postdienstleisters dem Empfänger am 15. April 2025 zugestellt. Name und Vorname des Empfängers sind auf der Empfangsbestätigung in dem dafür vorgesehenen Feld in maschinengeschriebenen Großbuchstaben aufgeführt und mit dem Namen des anwaltlichen Vertreters identisch. Im Unterschriftenfeld findet sich eine nicht lesbare Unterschrift.
Die Beschwerde sowie die Beschwerdegebühr sind erst am 9. Juni 2025 und damit nicht innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist eingegangen.
Mit beim DPMA am 9. Juni 2025 eingegangenen Schriftsatz hat der anwaltliche Vertreter des Anmelders vorgetragen, der Zurückweisungsbeschluss sei in seiner Posteingangsliste nicht aufgeführt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass er in seiner Kanzlei nicht eingegangen sei. Erst bei einer späteren Einsicht in das amtliche Register nebst Akteneinsicht im Rahmen der Einreichung der vom DPMA angeforderten Zusatzerklärung aufgrund des 14. Sanktionspakets gegen Russland i. S. d. Art. 5s Abs. 1 VO (EU) 833/2014 habe er zufällig Kenntnis von dem Zurückweisungsbeschluss erlangt. Aufgrund fehlerhafter Zustellung müsse davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen habe, weshalb vorsorglich Weiterbehandlung beantragt werde. Weiterhin werde vorsorglich Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss erhoben und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt. Höchstvorsorglich werde die Rückzahlung der Weiterbehandlungsgebühr und der Beschwerdegebühr beantragt.
Das DPMA hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Auf den Bescheid des Rechtspflegers, vom 29. August 2025, - dem eine Kopie der Empfangsbestätigung beigefügt war -, dass bei der gegebenen Sach- und Rechtslage festzustellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, hat der anwaltliche Vertreter des Anmelders vorgetragen, die übersandte Empfangsbestätigung sei nicht aussagekräftig. Die verzeichnete Unterschrift sei keine Unterschrift und keiner Person zuordenbar. Er selbst sei an dem maßgeblichen Tag aufgrund mehrerer Auswärtstermine nicht in der Kanzlei gewesen und auch die beiden in der Kanzlei anwesenden Personen hätten das Einschreiben nicht entgegengenommen und den Auslieferungsbeleg nicht abgezeichnet. Wie bereits bei Erhebung der Beschwerde ausgeführt, habe er lediglich zufällig im Rahmen der Bearbeitung der Zusatzerklärung von dem Zurückweisungsbeschluss Kenntnis erlangt. Mangels Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses habe die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen, so dass die Erhebung der Beschwerde nebst Einzahlung der Beschwerdegebühr am 9. Juni 2025 rechtzeitig sei.
Zu seinem Vorbringen reicht er ergänzend Unterschriftenproben von sich und den beiden am 15. April 2025 in der Kanzlei anwesenden Personen ein.
Mit an den anwaltlichen Vertreter gerichteten, durch Einschreiben mit Rückschein versandten Bescheid des Senats vom 20. Februar 2026, wurde der Anwalt darauf hingewiesen, dass der bisherige Vortrag ungeeignet erscheine, um eine unverschuldete Fristversäumung begründen zu können. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Senat bei einer überblicksartigen Recherche weitere Verfahrensakten ermittelt habe, in denen sich Zustellbelege zu Einschreiben befänden, die zum Nachweis der Entgegennahme in der Kanzlei des Anwalts jeweils mit einem Namenszug abgezeichnet wurden, der Zugang der betreffenden Schriftstücke dessen ungeachtet später jedoch nach einer Fristversäumung von dem Anwalt bestritten wurde. Der Senat forderte den Anwalt unter Fristsetzung auf, hierzu Stellung zu nehmen. Nach ergebnislosem Fristablauf werde festzustellen sein, dass die vorliegende Beschwerde als nicht fristgemäß eingelegt gilt. Eine Reaktion auf diesen Bescheid ist nicht erfolgt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Patentanmelders gilt als nicht erhoben, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Die Zustellung des patentamtlichen, am 10. April 2025 per Einschreiben versandten, Zurückweisungsbeschlusses am 15. April 2025 ist wirksam erfolgt. Zwar gilt ein Dokument gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG bei Übermittlung mittels Einschreiben grundsätzlich bereits am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, hier also am 14. April 2025. Da der Beschluss dem Anwalt jedoch ausweislich der zur Akte gelangten Empfangsbestätigung erst am 15. April 2025, also einen Tag später zugestellt wurde, ist dieses Datum maßgeblich (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG). Die Beschwerdefrist lief somit bis zum 15. Mai 2025.
Beschwerde und Beschwerdegebühr sind erst am 9. Juni 2025 eingegangen und damit nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG.
2. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung hat in der Sache keinen Erfolg, weil nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Antragsteller bzw. dessen anwaltlicher Vertreter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 123 Abs. 1 Satz 1 PatG). Maßstab für die insoweit zu fordernde Sorgfalt ist die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten, die dieser im konkreten Einzelfall angewendet haben würde. An die entsprechenden Sorgfaltspflichten eines Anwalts sind insoweit strengere Anforderungen zu stellen als an einen Einzelanmelder. Aus dem anwaltlichen Vorbringen im vorliegenden Fall ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der von dem Antragsteller bevollmächtigte Patentanwalt seinen dementsprechenden Sorgfaltspflichten nicht in genügendem Umfang nachgekommen ist. Der Antragsteller muss sich dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG).
Die Tatsachen, mit denen eine beantragte Wiedereinsetzung begründet werden soll, sind gemäß § 123 Abs. 2 PatG innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist anzugeben. Hierzu bedarf es einer geschlossenen, aus sich heraus schlüssigen Schilderung der jeweiligen Abläufe. Zu dem notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsantrags zählt insbesondere die Darlegung der die beantragte Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Dazu gehören bei anwaltlichen Vertretern insbesondere Darlegungen zur Büroorganisation, mit der ein ordnungsgemäßer Umgang mit behördlichen und gerichtlichen Postsendungen gewährleistet werden soll sowie Darlegungen zur Zuverlässigkeit der beschäftigten Hilfskräfte und zu deren Unterweisung und Kontrolle durch den Anwalt. Diesen Anforderungen entspricht die Antragsbegründung im vorliegenden Fall in keiner Weise.
Als Empfänger, der das verfahrensgegenständliche Einschreiben entgegengenommen hat, wurde in dem dafür vorgesehenen Namensfeld der Empfangsbestätigung der Name des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers aufgenommen. Im Unterschriftenfeld der Empfangsbestätigung findet sich eine nicht entzifferbare Unterschrift. Dem anwaltlichen Vertreter ist zuzugeben, dass seine eigene Unterschrift sowie die eingereichten Unterschriftsproben der an dem betreffenden Tag in der Kanzlei anwesenden Personen, nicht mit dieser Unterschrift übereinstimmen. Insoweit darf nach Ansicht des Senats allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich ein "normales" Unterschreiben auf Handscannern, wie sie der in diesem Fall beauftragte Postdienstleister verwendet, als nahezu unmöglich erweist. Dies führt regelmäßig zu unleserlichen Unterschriften, die keine oder wenig Ähnlichkeit mit der sonst verwendeten Unterschrift der betreffenden Person aufweisen.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Bestreiten des Anwalts, das verfahrensgegenständliche Einschreiben entgegen der zu den Akten gelangten Empfangsbestätigung nicht erhalten zu haben, zu berücksichtigen, dass sich im vorliegenden Fall diese Argumentationsweise des anwaltlichen Vertreters nicht als Einzelfall darstellt, sondern im Zusammenhang mit seiner Kanzlei einem typischen Muster entspricht. So hat der Senat weitere Verfahrensakten ermittelt (die betreffenden Aktenzeichen wurden dem anwaltliche Vertreter mitgeteilt), in denen sich Empfangsbestätigungen zu Einschreiben des DPMA finden, die zum Nachweis der Entgegennahme in der Kanzlei des Anwalts jeweils mit einer nicht leserlichen Unterschrift abgezeichnet wurden. Dessen ungeachtet wurde der Zugang der betreffenden Schriftstücke dann später, zur Begründung von Wiedereinsetzungsanträgen pauschal bestritten.
Auch im vorliegenden Fall wurde von dem anwaltlichen Vertreter pauschal geltend gemacht, das verfahrensgegenständliche Einschreiben sei nie in seiner Kanzlei eingegangen, der Zurückweisungsbeschluss sei nicht in der Posteingangsliste seiner Kanzlei eingetragen, niemand der in seiner Kanzlei anwesenden Personen habe die Empfangsbestätigung abgezeichnet, niemand wisse, wie es zu den anderslautenden Angaben auf der Empfangsbestätigung gekommen sei und überhaupt habe er selbst nur auf zufällige Weise Kenntnis von der Zurückweisung der Anmeldung seines Mandanten erlangt, als er im Juni 2025 die vom DPMA angeforderte Zusatzerklärung aufgrund des 14. Sanktionspakets gegen Russland bearbeiten wollte und hierzu Einblick in das amtliche Register des DPMA genommen habe. Diese Behauptung des Anwalts erscheint aus mehreren Gründen unschlüssig. Denn zur Abgabe dieser Zusatzerklärung war der Anwalt vom DPMA bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 und - nach ausbleibender Reaktion des Anwalts - erneut mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 aufgefordert worden. Bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang einer ordnungsgemäß organisierten Kanzlei wäre diese Bearbeitung im Mandanteninteresse zeitnah und nicht erst Anfang Juni 2025 zu erwarten gewesen. Der betreffende Vortrag erscheint aber auch deshalb als bloße Schutzbehauptung, da nicht erkennbar ist, wozu eine Bearbeitung der Zusatzerklärung einen Einblick in das amtliche Register erforderlich gemacht haben soll, da hierfür lediglich die Angabe des patentamtlichen Aktenzeichens der Anmeldung, des Namens und Vornamens des Anmelders und seiner Wohnanschrift erforderlich ist sowie die Beantwortung der Frage, ob der Anmelder russischer Staatsangehöriger ist bzw. seinen Wohnsitz in Russland hat. All dies ergibt sich zwanglos aus der einschlägigen Anwaltsakte und nicht aus dem Patentregister.
Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die auffällige Häufung vergleichbarer Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters, ihre Ursache in Manipulationen bzw. Unzulänglichkeiten auf Seiten des Postdienstleisters haben könnte. Diese Möglichkeit wurde von dem Anwalt allerdings nicht vorgetragen, wobei er in diesem Fall auch hätte darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm ergriffen worden seien, um solche Manipulationen abzustellen. Die in der Akte vorliegende Empfangsbestätigung stellt somit einen Zustellnachweis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG dar.
Insgesamt ergibt sich für den Senat das Bild, dass sich die verfahrensgegenständliche Fristversäumung als Folge einer unzureichenden Büroorganisation in der Kanzlei des Anwalts darstellt, die über keine hinreichenden organisatorischen Maßnahmen verfügt, um einen ordnungsgemäßen Umgang mit fristauslösenden Postsendungen des DPMA und des BPatG zu gewährleisten, wie er unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung gesetzlicher Fristen ist. Auf die Verfügung des Senats vom 20. Februar 2026 hat der anwaltliche Vertreter des Antragstellers solche Maßnahmen weder vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht. Für einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf ist eine sichere Zustellung fristauslösender Dokumente durch das Bundespatentgericht oder das Patentamt erforderlich. Dabei darf es nicht zu Verfahrensweisen kommen, die diese Zustellung letztlich unmöglich machen und es stattdessen dem anwaltlichen Vertreter in die Hand geben, gesetzliche Fristen nach Belieben durch eigene Fristvorstellungen zu ersetzen.
Nach alldem erweist sich die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde sowie der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nicht als schuldlos. Nach § 123 PatG kann aber nur derjenige wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden, der ohne Verschulden verhindert war, dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher zurückzuweisen.
3. Es bleibt somit dabei, dass die Einlegung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet erfolgten und gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG die Beschwerde deshalb als nicht eingelegt gilt.
4.Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).
5. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und die verspätet gezahlte Gebühr deshalb ohne Rechtsgrund entrichtet worden ist.