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BPatG·14 W (pat) 13/20·07.09.2020

Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatenterteilungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Patenterteilungsverfahren; das DPMA lehnte ab, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung bestehe (§ 34 Abs. 4 PatG). Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück: In der summarischen Prognose fehlt die erforderliche Ausführbarkeit der beanspruchten technischen Lehre. Spekulative Hinweise auf künftige Erkenntnisse können die fehlende Offenbarung zum Anmeldetag nicht heilen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf Patenterteilung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Bewilligungsverfahren für Verfahrenskostenhilfe ist im summarischen Verfahren eine vorläufige Prognose über die Aussicht auf Erteilung vorzunehmen; fehlen hinreichende Aussicht, ist die VKH zu versagen.

2

Patentierbarkeit setzt voraus, dass die beanspruchte technische Lehre der Beurteilung durch bekannte technische Verfahren zugänglich ist und die Offenbarung dem Fachmann die Ausführung ermöglicht (§ 34 Abs. 4 PatG).

3

Eine Anmeldung ist nicht ausführbar, wenn die Angaben nicht ausreichen, dem einschlägigen Fachmann eine zuverlässige Umsetzung der offenbarten technischen Lehre zu ermöglichen.

4

Auf spekulative oder erst künftig zu erwartende wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Behauptungen heilen keine Mängel der Ausführbarkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung; die Erteilungsvoraussetzungen müssen bei Anmeldung vorliegen.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 4 PatG§ 1 PatG§ 135 Abs. 3 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung ...

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. September 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, sowie des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 4. Dezember 2019 ein Patent betreffend ein "..." angemeldet und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe (VKH) für das Erteilungsverfahren beantragt. Diesen VKH-Antrag hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 31. März 2020 zurückgewiesen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Die Anmeldung erfülle die Anforderungen des § 34 Abs. 4 PatG nicht, da sie keine hinreichenden Angaben enthalte, die dem Fachmann - ein Team bestehend aus einem Diplom-Meteorologen mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Erforschung lokaler Wetterphänomene und einem Physiker der Fachrichtung angewandte Geophysik - die Ausführung der Erfindung ermöglichen würden. Der beanspruchten Einrichtung fehle zudem die technische Brauchbarkeit im Sinne des § 1 PatG, da ihre Wirkung zur Auflösung von Unwettern nicht plausibel sei.

2

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, der ablehnende Beschluss beurteile die Erfindung mit sachfremden Prüfwerkzeugen. Die Ausführungen der Patentabteilung basierten auf thermodynamischen Überlegungen, die es einem Fachmann vermeintlich unmöglich machten, das "..." zu begreifen, um es nachzubauen. Man gehe folglich bei der Prüfung von der Fähigkeit der Beurteilung des Wetters mit dem thermodynamischen System aus. Das thermodynamische System sei aber ein empirisches System und folglich beim Wetter absolut erfahrungslos. Es gebe weder eine Naturkonstante, die es begründe, noch eine Konstante, die es begrenze, vielmehr sei es empirisch offen und entwickele sich ständig weiter. Folglich entziehe sich das Wetter heute noch den Betrachtungen und Beurteilungen mit den Methoden der Elektrodynamik. Das "..." stehe für die nachgestellte Wüstensituation mit viel Licht und Wärme. Eine der nächsten Anträge auf ein Patent aber werde ein Verfahren sein: "Es regnen zu lassen, unabhängig von Ort und Zeit", ein Verfahren, bei dem die Dunkelheit der Wintermonate das allein entscheidende Element darstelle. Das Eine wie das Andere entziehe sich heute noch einer Beurteilung mit dem thermodynamischen System. Sobald aber die Lichtfarben als die quasi elektrischen Ladungen des Lichts allgemein erkannt und die Wirkung dieser Lichtfarben auf das Erdmagnetfeld allgemein bekannt würden, werde auch das Wettergeschehen, ab dieser Zeit thermodynamisch erfassbar sein.

3

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

4

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen.

5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Patentanmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

7

Im Hinblick auf den Charakter des Bewilligungsverfahrens als summarischem Verfahren ist im Wege einer vorläufigen Würdigung eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Anmeldung vorzunehmen. Diese Würdigung ergibt im vorliegenden Fall, dass keine Aussicht auf Erteilung des angemeldeten Patents besteht.

8

Die Patentierbarkeit einer Erfindung setzt nach den gesetzlichen Vorgaben voraus, dass sie der Beurteilung und Bewertung durch bekannte technische Verfahren zugänglich ist und hinreichende Angaben enthält, die es dem Fachmann ermöglichen, sie auszuführen. Eine Erfindung ist dann ausführbar i. S. v. § 34 Abs. 4 PatG, wenn ein Fachmann aufgrund der patentgemäßen Angaben und unter Einsatz seines Fachwissens in die Lage ist, die offenbarte technische Lehre umzusetzen bzw. das erfindungsgemäße Ziel zuverlässig und in praktisch ausreichendem Maße zu erreichen. Die Anmeldeunterlagen beinhalten die hierfür erforderlichen Angaben jedoch nicht, so dass die beanspruchte technische Lehre für den Fachmann nicht zu realisieren ist (vgl. BGH, BlPMZ 1992, 308). Damit scheitert die Anmeldung bereits an der Regelung des § 34 Abs. 4 PatG. Der Hinweis des Anmelders, das Wetter werde zu einem späteren Zeitpunkt thermodynamisch erfassbar sein, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, da die Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt sein müssen.

9

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

III.

10

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).