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BPatG·12 W (pat) 34/16·02.04.2019

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verpackungsanlage mit Sortierstation" – zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtEinspruchsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Einspruchsbeschwerdeverfahren begehrte die Einsprechende den Widerruf des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit; die Patentinhaberin rügte u. a. die Unzulässigkeit des Einspruchs. Das BPatG bejahte die Zulässigkeit, da die Einspruchsschrift den Widerrufsgrund und die maßgeblichen Tatsachen so darlegte, dass eine abschließende Prüfung möglich war; Detaildefizite betreffen die Begründetheit. In der Sache hielt das Gericht die erteilte Fassung sowie die Fassungen nach Hilfsanträgen I–III gegenüber E1 für naheliegend. Das Patent wurde nur beschränkt nach Hilfsantrag IV (u. a. Verteiler auf zwei Transportbänder) aufrechterhalten; weitergehende Beschwerden wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Beschluss der Patentabteilung aufgehoben und Patent nur beschränkt nach Hilfsantrag IV aufrechterhalten; im Übrigen Beschwerden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einspruch ist zulässig, wenn der geltend gemachte Widerrufsgrund und die ihn tragenden Tatsachen so substantiiert vorgetragen sind, dass Patentinhaber und Patentamt daraus abschließende Folgerungen zum Vorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).

2

Ob ein behauptetes Merkmal tatsächlich aus einer Entgegenhaltung hervorgeht, betrifft regelmäßig die Begründetheit des Einspruchs und ist nicht Maßstab der Zulässigkeitsprüfung.

3

Zur Zulässigkeit des Einspruchs ist weder erforderlich, zu jedem einzelnen Wort eines Patentanspruchs eine konkrete Textstelle der Entgegenhaltung zu benennen, noch muss zu sämtlichen im Oberbegriff aufgeführten, als bekannt bezeichneten Merkmalen im Einzelnen vorgetragen werden.

4

Wird das beanspruchte Konzept durch den Stand der Technik bereits nahegelegt, begründet das bloße Streichen von Alternativen oder das Aufnehmen redundanter Ortsangaben regelmäßig keine erfinderische Tätigkeit.

5

Fehlt im Stand der Technik ein tragendes, funktionsbestimmendes Strukturmerkmal (hier: Verteiler zur Aufteilung eines einspurigen Produktstroms auf zwei bis zur Einlegestation reichende Transportbänder) und geben die Entgegenhaltungen wegen konzeptionell gegensätzlicher Zielrichtungen keine Veranlassung zur Übernahme, kann die beanspruchte Kombination auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Relevante Normen
§ 59 Abs 1 PatG§ 21 PatG§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG§ 59 Abs. 1 PatG§ 100 Abs. 2 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2010 053 872

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter

Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2016 wird aufgehoben und das Patent 10 2010 053 872 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag IV,

eingereicht am 17. Januar 2017,

Beschreibung und Zeichnungen jeweils nach Patentschrift.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2010 053 872 mit der Bezeichnung „Verpackungsanlage mit Sortierstation“, das am 9. Dezember 2010 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am 15. Mai 2014 veröffentlicht wurde.

2

Gegen das Patent hatte die jetzige Beschwerdeführerin Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.

3

Die Patentinhaberin hatte das Patent wie erteilt und mit einem in der Anhörung gestellten Hilfsantrag verteidigt. Sie hatte außerdem beantragt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

4

Mit in der Anhörung vom 12. Mai 2016 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in der Fassung gemäß dem in der Anhörung gestellten Hilfsantrag beschränkt aufrechterhalten.

5

Sie hat dabei zur Begründung angegeben, der Einspruch sei zulässig, die Verpackungsanlage gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der E1 und E2, die Verpackungsanlage und das Verfahren gemäß den Ansprüchen 1 und 7 nach Hilfsantrag seien dagegen patentfähig.

6

Gegen diesen Beschluss richten sich

7

die am 31. August 2016 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden und

8

die am 17. Januar 2017 eingelegte Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin.

9

Die Einsprechende macht nunmehr als Widerrufsgrund geltend, der Gegenstand des Patents beruhe auch in der Fassung nach dem Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Zusammenschau der E1 und E2 und Fachwissen.

10

Die Beschwerdeführerin beantragt,

11

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2016 aufzuheben und das deutsche Patent DE 10 2010 053 872 in vollem Umfang zu widerrufen.

12

Die Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

13

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2016 aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen,

14

hilfsweise

15

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2016 aufzuheben und das Patent 10 2010 053 872

16

in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,

17

weiter hilfsweise

18

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2016 aufzuheben und das Patent 10 2010 053 872

19

mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

20

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag I,

21

eingereicht am 17. Januar 2017,

22

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift,

23

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

24

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag II,

25

eingereicht am 17. Januar 2017,

26

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift,

27

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

28

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag III,

29

eingereicht am 17. Januar 2017,

30

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift,

31

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

32

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag IV,

33

eingereicht am 17. Januar 2017,

34

Beschreibung und Zeichnungen, jeweils nach Patentschrift.

35

Weiterhin regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

36

Sie hält den Einspruch für unzulässig und unabhängig davon den Gegenstand des Patents auch in der erteilten Fassung für patentfähig.

37

Das Patent umfasst in der erteilten Fassung 10 Ansprüche mit einem Vorrichtungsanspruch 1, einem nebengeordneten Verfahrensanspruch 7 und auf den vorhergehenden unabhängigen Anspruch 1 bzw. 7 jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 10.

38

Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

39

Bei den Ansprüchen 1 und 7 nach Hilfsantrag I ist am Schluss die erste Klassifizierungsalternative gestrichen:

40

„… wobei die Kategorie des Produkts (19) durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.“

41

Der Hilfsantrag I vom 17. Januar 2017 entspricht dem Hilfsantrag vom 12. Mai 2016, mit dem das Patent im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten wurde.

42

Bei den Ansprüchen 1 und 7 nach Hilfsantrag II ist die erste Alternative für den Ort der Überwachungseinrichtung gestrichen:

43

„… eine Überwachungseinrichtung (4) […] vor der oder entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist …“.

44

Hilfsantrag III enthält die Änderungen der Hilfsanträge I u. II.

45

In der Fassung nach Hilfsantrag IV stimmen der Oberbegriff des Anspruchs 1 und der entsprechende Teil des Anspruchs 7 mit der erteilten Fassung überein. Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 und der entsprechende Abschnitt des Anspruchs 7 lauten (Ergänzungen / Streichungen gegenüber der erteilten Fassung sind durch Unterstreichung / Durchstreichung gekennzeichnet):

46

1. „dadurch gekennzeichnet, dass eine Überwachungseinrichtung (4) vor der oder entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist, um wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen und an die Steuerung (18) weiterzugeben, und dass stromaufwärts der Verpackungsmaschine (7) ein Verteiler (6) zum Verteilen einspurig von der Produktzuführung (3) ankommender Produkte (19) auf zwei bis zu einer Einlegestation (9) der Verpackungsmaschine (7) reichende Transportbänder (20) vorgesehen ist, wobei die stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordnete Sortierstation (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19) dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder eingerichtet ist, wobei die Verpackungsanlage (1) eine Schneideeinrichtung (2) vor der Produktzuführung (3) aufweist, und wobei die Kategorie des Produkts (19) durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.“

47

7. „und eine Überwachungseinrichtung (4), die vor oder entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist, wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) erfasst und an die Steuerung (18) weitergibt, um an der stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordneten Sortierstation (13) die Verpackungen (21) mit den darin befindlichen Produkten (19) in Abhängigkeit von einer Kategorie der Produkte (19) in die Sammelbehälter (14) einzubringen oder auf die Transportbänder zu übergeben, wobei die Produkte (19), als eine Portion von mehreren Scheiben, vor der Produktzuführung (3) mittels einer Schneideeinrichtung (2) hergestellt werden, und wobei die Kategorie des Produkts (19) durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist, wobei ferner ein Verteiler (6) die einspurig von der Produktzuführung (3) ankommenden Produkte (19) übernimmt und auf zwei bis zu einer Einlegestation (9) der Verpackungsmaschine (7) reichende Transportbänder (20) verteilt.“

48

Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

49

D1: DE 691 03 232 T2

50

D2: EP 0 931 723 A1

51

D3: WO 2005/100161 A1

52

D4: WO 2005/123513 A1

53

E1: EP 1 889 542 A1

54

E2: US 6,349,526 B1

55

E3: DE 10 2005 010 183 A1

56

E4: DE 1 238 241 A

57

E5: US 6,962,525 B2

58

E6: WO 2005/034639 A1

59

E7: DE 28 26 980 C2

60

E8: EP 1 887 874 B1

61

E9: DE 94 15 688 U1

62

E10: DE 10 2007 050 857 A1

63

E11: EP 0 999 753 B1

64

Davon wurden die D1 bis D4 im Prüfungsverfahren berücksichtigt, die E1 bis E3 wurden im Einspruchsverfahren und die E4 bis E11 im Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin genannt.

65

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

66

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als sich der mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), hinsichtlich der erteilten Fassung und der Fassungen nach den Hilfsanträgen I bis III als zutreffend erweist.

67

Soweit das Patent jedoch mit dem Hilfsantrag IV verteidigt wird, hat die Beschwerde keinen Erfolg, da sich die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 in dieser Fassung als neu erweisen und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten können, da sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergeben.

68

1) Der Einspruch ist zulässig. Denn die Einsprechende hat insbesondere entsprechend § 59 (1) PatG den Einspruch schon in der Einspruchsschrift auf die Behauptung gestützt, dass einer der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliege und dabei die Tatsachen, die ihrer Auffassung nach einen Widerruf rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Sie hat dabei auch die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände so vollständig darlegt, dass die Patentinhaberin und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen konnten (vgl. BGH X ZB 10/87 Rn 8 – BlPMZ 1988, 289 – „Messdatenregistrierung“).

69

Zur Begründung ihrer Behauptung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung E1, hat sie den Anspruch 1 in Merkmale untergliedert und angegeben, wo und wie diese Merkmale in E1 offenbart seien. Sie hat sich dabei mit der patentierten Erfindung so auseinandergesetzt, dass der technische Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Patents und der E1 ersichtlich wird.

70

Die Patentinhaberin hat dagegen behauptet, der Forderung, die Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben, sei nicht Genüge getan. Sie hat dazu eine eigene Merkmalsanalyse eingereicht, die den Anspruch soweit zergliedert, dass einzelne Merkmale nur noch ein einziges Hauptwort mit zugehörigem Artikel enthalten, und darauf aufbauend ausgeführt, in der Einspruchsschrift fehlten Ausführungen zu den Merkmalen „Steuerung“, „Sortierstation“ und „Siegelstation“. Weiter sei nicht angegeben, aus welcher Textstelle in E1 sich etwas zum Fettanteil ergebe.

71

Jedoch ist in der Einspruchsschrift im Übergang von Seite 4 auf 5 bzw. im dritten Absatz auf Seite 5 angegeben, wie sich nach Auffassung der Einsprechenden eine Steuerung und ihre Arbeitsweise entsprechend dem Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 insbesondere aus Figur 1 der E1 ergeben und wie sich eine Sortierstation entsprechend Merkmal 1.4 aus Spalte 3 der E1 ergibt.

72

Zur Verpackungsmaschine mit Einlegestation und Siegelstation, die im Merkmal 1.1 des Oberbegriffs des Anspruchs 1 als aus dem Stand der Technik bekannte Merkmale der Erfindung aufgenommen sind, ist zunächst im Abschnitt III auf Seite 4 der Einspruchsschrift ausgeführt, Verpackungslinien mit Verpackungsmaschinen mit einer Einlege- und einer Siegelstation seien seit Jahrzehnten auf dem Markt. Weiter ist auf Seite 4 der Einspruchsschrift ausgeführt, wie sich nach Auffassung der Einsprechenden aus Spalte 3, Zeilen 6 bis 9 der E1 ergeben soll, dass die E1 eine Verpackungsmaschine offenbart. Auch wenn hier explizit nur ausgeführt ist, der Fachmann lese dabei eine Einlegestation automatisch mit, und an dieser Stelle eine Siegelstation nicht ausdrücklich erwähnt ist, ergibt sich jedoch aus dem Abschnitt III auf derselben Seite, wonach Verpackungsmaschinen mit einer Einlege- und einer Siegelstation seit Jahrzehnten auf dem Markt seien, dass nach Auffassung der Einsprechenden mit der Offenbarung einer Verpackungsmaschine nicht nur eine Einlege-, sondern auch eine Siegelstation vom Fachmann automatisch mitgelesen werde. Somit war zu den Merkmalen „Steuerung“, „Sortierstation“ und „Siegelstation“ der Einspruchsschrift entnehmbar, wie diese sich nach Auffassung der Einsprechenden aus der E1 ergeben sollen. Ob sie sich tatsächlich aus der E1 ergeben, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Einspruchs.

73

Weiter ist auf Seite 5 der Einspruchsschrift angegeben, dass in Spalte 3 der E1 offenbart sei, dass Produkte nach ihrem Fettgehalt etikettiert und sortiert werden. Diese Angabe nur einer Spalte, ohne zusätzlich auch die Zeilen anzugeben, verwirklicht zwar nicht die maximal mögliche Zitiergenauigkeit, versetzt aber trotzdem den Leser in die Lage, die entsprechenden Angaben im Absatz 0016 in Spalte 3 und im Absatz 0012 im Übergang von Spalte 2 auf Spalte 3 zu finden, wonach die produzierten Portionen nach ihrem Fettgehalt bzw. Fettanteil („fat-content“, angegeben in „%“) sortiert werden (Abs. 0012 der E1) und etikettiert werden können (Abs. 0016 der E1).

74

Im Übrigen kann auch dahinstehen, ob mit der Angabe nur der Spalte der Entgegenhaltung, in der ein Merkmal des Anspruchs offenbart sein soll, die Forderung erfüllt ist, die Textstelle zu nennen, aus der sich das Merkmal ergibt. Denn weder das Patentgesetz noch die Rechtsprechung verlangen, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs zu jedem einzelnen Wort des Anspruchs eine Textstelle in der Entgegenhaltung angegeben werden muss. Weiter ergibt sich auch weder aus dem Patentgesetz noch aus der Rechtsprechung, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs auf jedes einzelne Wort der im Oberbegriff des Anspruchs angegebenen, aus dem Stand der Technik bekannten Merkmale eingegangen werden muss.

75

Dies folgt auch nicht aus der von der Patentinhaberin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts 11 W (pat) 28/09. Denn in der genannten Entscheidung geht es um einen Fall, siehe Seite 7 und Seite 8 unten, in dem erstens die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs angegebene Erfindung nicht vollständig abgehandelt wurde, zweitens die Merkmale des Oberbegriffs lediglich pauschal mit der Behauptung abgehandelt wurden, die D2 beschreibe die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1, ohne überhaupt auf ein einziges dieser Merkmale einzugehen und drittens ohne eine Textstelle dazu anzugeben. Aufgrund dieser drei Mängel wurde im Ergebnis in der Entscheidung 11 W (pat) 28/09 der Vortrag der Einsprechenden zur angeblich fehlenden erfinderischen Tätigkeit für unzureichend befunden und die Entscheidung der Patentabteilung bestätigt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Daraus ergibt sich nicht, dass ein Einspruch schon dann unzulässig wäre, wenn die Abhandlung der Merkmale des Oberbegriffs und die Angabe zugehöriger Textstellen in der Entgegenhaltung lediglich unvollständig sind.

76

Dies folgt weiter auch nicht aus dem in der Entscheidung 11 W (pat) 28/09 auf Seite 5 unten wiedergegebenen und von der Patentinhaberin in Bezug genommenen Zitat aus der Entscheidung BGH BIPMZ 1988, 289 „Messdatenregistrierung“: „Werden die Textstellen der Vorveröffentlichungen, aus denen sich die einzelnen Merkmale des Anspruchs ergeben sollen, nicht angegeben, so hat die Einsprechende nicht ausreichend dargetan, dass die Voraussetzungen eines der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliegen" (Unterstreichung von der Patentinhaberin). Denn hier ging es um einen Fall, in dem die Einsprechende sich mit der eigentlichen Erfindung gar nicht befasst hatte (Rn. 12), sondern lediglich einige in einer Entgegenhaltung genannte Bauelemente aufgezählt hatte und ohne nähere Begründung behauptet hatte, ihr Zusammenwirken erfolge „in einer dem Anspruch 1 des angegriffenen Patents entsprechenden Weise“, und das ohne Angabe entsprechender Textstellen der Vorveröffentlichung (Rn. 9). Aufgrund dieser Mängel in Summe wurde in BGH „Messdatenregistrierung“ die Entscheidung der Patentabteilung bestätigt, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Auch daraus ergibt sich nicht, dass ein Einspruch schon dann unzulässig wäre, wenn die Angabe von Textstellen in einer Entgegenhaltung lediglich unvollständig ist.

77

Somit waren im Ergebnis jedenfalls für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents sei nicht neu gegenüber der Entgegenhaltung E1, die maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt, dass die Patentinhaberin und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen konnten, und der Einspruch somit zulässig. Auf die Frage, ob dies auch auf die Ausführungen zur mangelnden Neuheit des Gegenstands des nebengeordneten Anspruchs 7 zutrifft, und weiter auch auf die Ausführungen zum behaupteten Widerrufsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit, kommt es daher nicht an.

78

2) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder im Hinblick auf die Entscheidungen BGH BlPMZ 1988, 289 und 11 W (pat) 28/09 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 100 (2) PatG). Vielmehr war lediglich darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Einzelfall die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Umstände in der Einspruchsschrift so vollständig dargelegt waren, dass die Patentinhaberin und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen konnten.

79

3) Gegenstand des Patents sind eine Verpackungsanlage und ein Verfahren zum Betreiben einer solchen Verpackungsanlage. Insbesondere geht es um die Verpackung von Lebensmittelprodukten wie Schinken- oder Speckscheiben mit mindestens einer Schwankungen aufweisenden Eigenschaft wie z. B. einem unterschiedlichen Fettanteil bzw. Fettbereich, vergl. Abs. 0001 und 0009 der Patentschrift (PS).

80

Als Aufgabe ist angegeben, siehe Abs. 0008 PS, eine Verpackungsanlage und ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Verpackungsanlage zur Verfügung zu stellen, die eine Klassifizierung der Produkte erlauben.

81

Erfindungsgemäß ist dazu vorgesehen, siehe Abs. 0011 bis 0014 und 0020 PS, bei einer Verpackungsanlage mit einer Produktzuführung, die die Produkte von einer Schneideeinrichtung einer Verpackungsmaschine zuführt, vor der oder entlang der Produktzuführung mittels einer Überwachungseinrichtung eine Eigenschaft der Produkte zu erfassen und an eine Steuerung weiterzugeben, so dass eine Sortierstation die verpackten Produkte je nach einer Kategorie des Produkts sortieren kann.

82

Dies ermöglicht es, Produkte mit unterschiedlichen Eigenschaften zu verpacken, ohne sie auf mehrere Verpackungsmaschinen verteilen zu müssen, vergl. Abs. 0017 PS.

83

4) Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder Master (FH) der Verpackungstechnik oder der Lebensmittelverpackungstechnologie mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der automatisierten Verpackung von Lebensmitteln angesprochen.

84

5) Die Ansprüche 1 und 7 in der erteilten Fassung sowie nach den Hilfsanträgen I, II und III lassen sich wie folgt gliedern:

85

1.1a Verpackungsanlage (1),

86

1.1b die eine Produktzuführung (3),

87

1.1c eine Verpackungsmaschine (7),

88

1.1d die eine stromabwärts der Produktzuführung (3) angeordnete

89

Einlegestation (9)

90

1.1e und eine Siegelstation (10) aufweist,

91

1.1f eine Sortierstation (13)

92

1.1g und eine Steuerung (18) umfasst,

93

1.2 wobei die Steuerung (18) derart ausgebildet ist,

94

dass alle zugeführten Produkte (19) entlang einer Produktionsrichtung (R)

95

von der Produktzuführung (3) bis zur Sortierstation (13) verfolgbar sind,

96

dadurch gekennzeichnet,

97

1.3 dass eine Überwachungseinrichtung (4)

98

vor der oder entlang der

99

[Hilfsantrag II, III: vor der oder entlang der]

100

Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

101

um wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen

102

und an die Steuerung (18) weiterzugeben,

103

1.4 wobei die Sortierstation (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in

104

je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19)

105

dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder

106

eingerichtet ist,

107

1.5 wobei die Verpackungsanlage (1)

108

eine Schneideeinrichtung (2) vor der Produktzuführung (3) aufweist,

109

1.6 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

110

durch den Fettanteil und/oder durch die Größe

111

[Hilfsantrag I, III: durch den Fettanteil und/oder durch die Größe]

112

eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.

113

7.1a Verfahren zum Betreiben einer Verpackungsanlage (1),

114

7.1b die eine Produktzuführung (3),

115

7.1c eine Verpackungsmaschine (7),

116

7.1d eine Einlegestation (9),

117

7.1e eine Siegelstation (10),

118

7.1f eine Sortierstation (13)

119

zum Füllen von Verpackungen (21) in Sammelbehälter (14)

120

oder Auflegen auf Transportbänder,

121

7.1g und eine Steuerung (18) umfasst,

122

7.2 wobei die Steuerung (18) alle zugeführten Produkte (19)

123

entlang einer Produktionsrichtung (R)

124

von der Produktzuführung (3) bis zur Sortierstation (13) verfolgt,

125

7.3a und eine Überwachungseinrichtung (4), die

126

vor oder entlang der

127

[Hilfsantrag II, III: vor oder entlang der]

128

Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

129

wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) erfasst

130

und an die Steuerung (18) weitergibt,

131

7.3b um an der Sortierstation (13) die Verpackungen (21)

132

mit den darin befindlichen Produkten (19)

133

in Abhängigkeit von einer Kategorie der Produkte (19)

134

in die Sammelbehälter (14) einzubringen

135

oder auf die Transportbänder zu übergeben,

136

7.4 wobei die Produkte (19), als eine Portion von mehreren Scheiben,

137

vor der Produktzuführung (3) mittels einer Schneideeinrichtung (2)

138

hergestellt werden,

139

7.5 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

140

durch den Fettanteil und/oder durch die Größe

141

[Hilfsantrag I, III: durch den Fettanteil und/oder durch die Größe]

142

eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.

143

Der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV lautet gegliedert:

144

dadurch gekennzeichnet,

145

1.3 dass eine Überwachungseinrichtung (4)

146

vor der oder

147

entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

148

um wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen

149

und an die Steuerung (18) weiterzugeben,

150

1.6-IV und dass stromaufwärts der Verpackungsmaschine (7)

151

ein Verteiler (6) zum Verteilen

152

einspurig von der Produktzuführung (3) ankommender Produkte (19)

153

auf zwei bis zu einer EinIegestation (9) der Verpackungsmaschine (7)

154

reichende Transportbänder (20) vorgesehen ist,

155

1.4 wobei die

156

1.4-IV stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordnete

157

1.4 Sortierstation (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in

158

je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19)

159

dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder

160

eingerichtet ist,

161

1.5 wobei die Verpackungsanlage (1)

162

eine Schneideeinrichtung (2) vor der Produktzuführung (3) aufweist,

163

1.6 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

164

durch den Fettanteil und/oder

165

durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist.

166

Der entsprechende Teil des Anspruchs 7 nach Hilfsantrag IV lautet gegliedert:

167

7.3a und eine Überwachungseinrichtung (4), die

168

vor oder

169

entlang der Produktzuführung (3) vorgesehen ist,

170

wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) erfasst

171

und an die Steuerung (18) weitergibt,

172

7.3b um an der

173

7.3b-IV stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordneten

174

7.3b Sortierstation (13) die Verpackungen (21)

175

mit den darin befindlichen Produkten (19)

176

in Abhängigkeit von einer Kategorie der Produkte (19)

177

in die Sammelbehälter (14) einzubringen

178

oder auf die Transportbänder zu übergeben,

179

7.4 wobei die Produkte (19), als eine Portion von mehreren Scheiben,

180

vor der Produktzuführung (3) mittels einer Schneideeinrichtung (2)

181

hergestellt werden,

182

7.5 und wobei die Kategorie des Produkts (19)

183

durch den Fettanteil und/oder

184

durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist,

185

7.6-IV wobei ferner ein Verteiler (6) die einspurig

186

von der Produktzuführung (3) ankommenden Produkte (19) übernimmt

187

und auf zwei bis zu einer Einlegestation (9) der Verpackungsmaschine (7)

188

reichende Transportbänder (20) verteilt.

189

6.) Nach dem maßgeblichen Verständnis des Fachmanns betrifft der Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Verpackungsanlage (1), die gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.1a bis 1.1f eine Schneideeinrichtung (2) umfasst und eine Produktzuführung (3), die von der Schneideeinrichtung kommende Produkte einer Verpackungsmaschine (7) mit einer Einlegestation (8) und einer Siegelstation (9) zuführt, und die weiter eine Sortierstation (13) und eine Steuerung (18) umfasst.

190

Die Schneideeinrichtung (2) soll gemäß Abs. 0009 und 0014 PS dazu geeignet und eingerichtet sein, am Stück auftretende Lebensmittel wie z. B. Schinken oder Speck in Scheiben zu schneiden.

191

Die Produktzuführung (3) kann z. B. als Förderband ausgeführt sein, siehe Abs. 0023 PS.

192

Der Wortbestandteil „-station“ in den Begriffen „Einlegestation“, „Siegelstation“ und „Sortierstation“ bringt zum Ausdruck, dass die genannten Einrichtungen stationär, an einem festen Ort vorgesehen sind, d. h. dass die von ihnen zu bearbeitenden Produkte zur jeweiligen Einrichtung hin bewegt werden, nicht die Einrichtung zum Produkt.

193

Die Einlegestation (9) legt die Produkte in Behälter ein. Aus dem Wortbestandteil „Ein-„ ergibt sich dabei, dass sie dazu geeignet sein muss, die Produkte in z. B. muldenförmige Behälter hinein zu legen, siehe Abs. 0002, 0010, 0016 PS.

194

Die Siegelstation (19) muss ihrem Namen entsprechend dazu geeignet sein, die Behälter mit den hineingelegten Produkten dicht zu verschließen. Eine darüber hinausgehende Beschränkung ergibt sich für den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht.

195

Die Angaben im Abs. 0042 PS, wonach das Versiegeln mittels einer Folienbahn unter Vakuum und/oder modifizierter Atmosphäre erfolgt, beziehen sich lediglich auf ein Ausführungsbeispiel.

196

Die Sortierstation (13) ist stromabwärts der Verpackungsmaschine (7) angeordnet, dies ergibt sich daraus, dass sie gemäß Merkmal 1.4 zum Sortieren von Verpackungen (21) mit verpackten Produkten eingerichtet ist. Aus Merkmal 1.4 ergibt sich weiter auch, dass die Sortierstation (13) zum Sortieren von Verpackungen (21) in dafür vorgesehene Sammelbehälter (14) und/oder Transportbänder geeignet und eingerichtet sein muss. Die Erwähnung von Sammelbehältern und Transportbändern dient hier lediglich der Beschreibung der Sortierstation, die Sammelbehälter und/oder Transportbänder sind selbst nicht Teil des Gegenstands des Anspruchs 1.

197

Die Steuerung (18) muss gemäß dem Merkmal 1.2 derart ausgebildet sein, dass alle zugeführten Produkte (19) entlang einer Produktionsrichtung (R) von der Produktzuführung (3) bis zur Sortierstation (13) verfolgbar sind.

198

Diese zwei Ortsangaben („von der Produktzuführung bis zur Sortierstation“) stehen nach dem Verständnis des Fachmanns im Zusammenhang damit, dass vor der oder entlang der Produktzuführung (3) (beim Hilfsantrag II und III nur: „entlang der Produktzuführung“) eine Überwachungseinrichtung (4) vorgesehen ist, die gemäß Merkmal 1.3 dazu geeignet und eingerichtet sein muss, wenigstens eine Eigenschaft der Produkte (19) zu erfassen und an die Steuerung (18) weiterzugeben, und dass die Sortierstation (13) die Verpackungen mit den verpackten Produkten letztlich auf Grundlage dieser Eigenschaft sortiert.

199

Der Anspruch 1 enthält keine ausdrückliche Angabe dazu, was für eine Eigenschaft erfasst werden soll. Aus den Merkmalen 1.4 und 1.6 ergibt sich jedoch, dass die Sortieranlage die Verpackungen je nach einer Kategorie des verpackten Produktes (19) sortiert, und dass diese Kategorie durch den Fettanteil und/oder durch die Größe eines Fettrands des Produkts (19) klassifiziert ist. Dem Fachmann erschließt sich, dass das Sortieren auf Grundlage der von der Überwachungseinrichtung erfassten Eigenschaft erfolgen soll. Daraus folgt, dass eine Eigenschaft erfasst werden muss, die es ermöglicht, dass im Ergebnis Produkte mit höherem Fettanteil und solche mit niedrigerem Fettanteil bzw. Produkte mit größerem und solche mit kleinerem Fettrand auseinandersortiert werden können. Eine weitergehende Beschränkung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft enthält der Anspruch 1 nicht, jede Eigenschaft, die es ermöglicht, dass im Ergebnis Verpackungen nach dem Fettgehalt oder der Fettrandgröße des Inhalts sortiert werden können (beim Hilfsantrag I und III: „nach der Fettrandgröße“), fällt unter den Anspruch 1.

200

Der Anspruch 7 nach Hauptantrag betrifft nach dem Verständnis des Fachmanns ein Verfahren zum Betreiben einer Verpackungsanlage, die gemäß den Merkmalen 7.1b bis 7.1g die gleichen Bestandteile umfasst, die auch in den entsprechenden Merkmalen 1.1b bis 1.1g des Anspruchs 1 angegeben sind.

201

Das Verfahren des Anspruchs 7 muss jedoch nicht mit einer Verpackungsanlage mit den Bestandteilen der Merkmalen 7.1b bis 7.1g ausgeführt werden, sondern es muss gemäß dem Merkmal 7.1a ausdrücklich nur dazu geeignet sein, mit einer Verpackungsanlage mit diesen Merkmalen ausgeführt zu werden. Auch jedes andere Verfahren, das mit einer Verpackungsanlage mit anderen Bestandteilen ausgeführt wird, aber auch dazu geeignet wäre, mit einer Verpackungsanlage mit den Merkmalen 7.1b bis 7.1g ausgeführt zu werden, fällt daher unter den Schutz des Anspruchs 7. Von den in den Merkmalen 7.1b bis 7.1g angegebenen Bestandteilen müssen somit nur diejenigen zwingend vorhanden sein, bei denen sich ihr Vorhandensein aus den Verfahrensschritten der Merkmale 7.2 ff ergibt. Das sind die Produktzuführung (7.1b), die Verpackungsmaschine (7.1c), die Sortierstation mit Sammelbehältern oder Transportbändern (7.1f) und die Steuerung (7.1g). Nicht zwingend erforderlich sind dagegen eine Einlegestation (7.1d) und eine Siegelstation (7.1e). Denn aus dem Verfahrensschritt des Merkmals 7.3b ergibt sich zwar, dass die Produkte beim Sortieren bereits verpackt sein müssen, dass es also eine Verpackungsmaschine entsprechend Merkmal 7.1c geben muss, nicht dagegen, wie die Produkte in die Verpackungen hineingelangt sind, und ob die Verpackungen dicht verschlossen, d. h. versiegelt sind.

202

Die funktionellen Angaben der Merkmale 1.2 ff des Anspruchs 1 sind in den Merkmalen 7.2 ff des Anspruchs 7 als Verfahrensschritte formuliert, die tatsächlich ausgeführt werden: Die Schneideeinrichtung schneidet (vergl. Merkmale 1.5, 7.4), die Steuerung verfolgt die Produkte (vergl. Merkmale 1.2, 7.2), und die Überwachungseinrichtung erfasst eine Eigenschaft der Produkte (vergl. Merkmale 1.3, 7.3.a). Die Sortierstation sortiert die Verpackungen (vergl. Merkmale 1.4, 7.3.b), und zwar so, dass die Verpackungen mit den darin befindlichen Produkten im Ergebnis nach dem Fettgehalt oder der Fettrandgröße des Inhalts sortiert sind (vergl. Merkmale 1.6, 7.5).

203

Bei den Ansprüchen 1 und 7 nach den Hilfsanträgen I, II und III entfallen lediglich Alternativen:

204

Beim Hilfsantrag I und III müssen die Verpackungen mit den darin befindlichen Produkten im Ergebnis nach der Fettrandgröße des Inhalts sortiert werden können bzw. sortiert werden.

205

Beim Hilfsantrag II und III muss die Überwachungseinrichtung entlang der Produktzuführung vorgesehen sein. Dies schließt beispielsweise aus, die Überwachungseinrichtung vor der Produktzuführung an oder in der Schneideeinrichtung vorzusehen, vergl. Abs. 0019 PS.

206

Bei den Ansprüchen 1 und 7 nach dem Hilfsantrag IV ist weiter zwischen der Produktzuführung und der Einlegestation der Verpackungsmaschine ein Verteiler vorgesehen, der die einspurig von der Produktzuführung ankommenden Produkte auf zwei bis zur Einlegestation der Verpackungsmaschine reichende Transportbänder verteilen kann bzw. verteilt, siehe Merkmale 1.6-IV und 7.6-IV. Dies ermöglicht es, die Verpackungsmaschine zweispurig auszuführen.

207

Die Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag IV enthalten nicht die Einschränkung der Hilfsanträge II und III hinsichtlich des Orts der Überwachungseinrichtung, aber die Einschränkung der Hilfsanträge I und III, dass die Verpackungen mit den darin befindlichen Produkten im Ergebnis nach der Fettrandgröße des Inhalts sortiert werden können bzw. sortiert werden.

208

Die weiter hinzugekommene Ortsangabe in den Merkmalen 1.4-IV bzw. 7.3b-IV der Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag IV, wonach die Sortierstation stromabwärts der Verpackungsmaschine angeordnet ist, ist redundant, denn dies ergab sich schon bei den Ansprüchen 1 und 7 nach Hauptantrag daraus, dass die Sortierstation Verpackungen mit bereits darin verpackten Produkten sortieren können muss bzw. sortiert, siehe Merkmale 1.4 und 7.3b.

209

7) Die Anspruchssätze nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV sind zulässig. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 in allen Fassungen gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 7 nach den Hilfsanträgen I bis IV sind gegenüber denen der erteilten Ansprüche 1 und 7 beschränkt.

210

Die Ansprüche 1 und 7 nach Hauptantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 1 und 7. Diese ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8 sowie hinsichtlich der Schneideeinrichtung (Merkmale 1.5 bzw. 7.4) aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bzw. 9 und hinsichtlich der Klassifizierung durch den Fettanteil oder die Größe eines Fettrands (Merkmale 1.6 bzw. 7.5) aus Absatz 0007 der Offenlegungsschrift (OS).

211

Die sprachliche Ungenauigkeit im Merkmal 1.4 des erteilten Anspruchs 1, wonach in statt auf Transportbänder sortiert wird, wird vom Fachmann beim Lesen korrigiert und als Sortieren auf Transportbänder verstanden, so dass im Ergebnis nichts anderes geschützt ist als ursprünglich angemeldet.

212

Die erteilten und nach Hauptantrag geltenden Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 3 bis 7 und 11 bis 13.

213

In den Ansprüchen 1 und 7 nach Hilfsanträgen I, II und III werden lediglich Alternativen gestrichen. Die Unteransprüche sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

214

Der Verteiler gemäß Merkmal 1.6-IV bzw. 7.6-IV der Ansprüche 1 und 7 nach Hilfsantrag IV ergibt sich aus Abs. 0036 OS. Der Ort der Sortierstation stromabwärts der Verpackungsmaschine gemäß Merkmal 1.4-IV bzw. 7.3b-IV ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 8, wo bereits angegeben war, dass die Sortierstation Verpackungen mit bereits darin verpackten Produkten sortieren können muss bzw. sortiert. Darüber hinaus ist in den Ansprüchen 1 und 7 lediglich die Alternative der Sortierung nach Fettanteil gestrichen. Die Unteransprüche sind auch beim Hilfsantrag IV gegenüber der erteilten Fassung unverändert.

215

8) Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 und das Verfahren gemäß dem Anspruch 7 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III ergeben sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach E1.

216

Die E1 offenbart, siehe den Titel und den Absatz 0001, eine Anlage und ein Verfahren zur Herstellung von Fleischprodukten, die gemäß dem Absatz 0017 auch eine Verpackungsmaschine („packaging means“) umfassen können. Das entspricht den Merkmalen 1.1a und 1.1c bzw. 7.1a und 7.1c.

217

Die Verpackungsanlage der E1 kann gemäß dem zweiten und dritten Satz des Absatzes 0008 eine Schneideeinrichtung („slicer“) umfassen, die Produkte als eine Portion mehrerer Scheiben, z. B. Schinkenspeckscheiben („sliced products like … bacon“), herstellt und auf eine Produktzuführung übergibt. Dazu siehe in Figur 1 und Abs. 0022 die dort allgemein als Fleisch-Vorbereitungsstation („meat preparation station 11“) bezeichnete Schneideeinrichtung 11 und die als Transportband („belt-conveyor 4“) ausgeführte Produktzuführung 4. Das entspricht den Merkmalen 1.5 und 1.1b bzw. 7.4 und 7.1b.

218

Die Verpackungsanlage der E1 weist weiter eine entlang der als Transportband 4 ausgeführten Produktzuführung vorgesehene Überwachungseinrichtung 20 („analysing means 20“) auf, die eine Eigenschaft der Produkte, nämlich den Fettgehalt jeder einzelnen Portion, erfasst („determination of the fat-content of each individual portion 2“), siehe Figur 1 und Abs. 0022, insb. Zeilen 38 bis 41. Der Fettgehalt („fat-content“) wird in E1 in der Einheit „Prozent“ angegeben, siehe den vorletzten Satz im Absatz 0012 („fat-content between 2 % and 5 %“). Gemeint ist also der anteilige Fettgehalt, d. h. der Fettanteil. Das entspricht bis auf die Angabe, dass die Eigenschaft, d. h. der Fettanteil, an eine Steuerung weitergegeben wird, der jeweils zweiten Alternative („entlang“) der Merkmale 1.3 bzw. 7.3a nach Hauptantrag und damit auch den Merkmalen 1.3 bzw. 7.3a nach Hilfsanträgen II und III.

219

Die Portionen 2 werden schließlich von einer Sortierstation 30 („post-processing stage 30“ mit „sorting device“) in verschiedene Kategorien mit einem jeweils maximalen Fettanteil sortiert und zwar auf Transportbänder, die in Fig. 1 links deutlich daran erkennbar sind, dass sie wie die Transportbänder 4 dargestellt sind. Das entspricht den Merkmalen 1.1f. bzw. 7.1f. Es entspricht bis auf die Angabe, dass die Produkte bereits verpackt sortiert werden, auch der zweiten Alternative der Merkmale 1.4 bzw. 7.3b (Sortieren auf Transportbänder) und wörtlich der ersten Alternative der Merkmale 1.6 bzw. 7.5 (Sortieren nach Fettanteil).

220

E1 sieht u. a. vor, Schinkenspeckscheiben („sliced products like … bacon“) zu verarbeiten, Abs. 0008. Bei solchen Produkten tritt der Fettanteil in einem Fettrand konzentriert auf. Werden also gemäß der Lehre der E1 Schinkenspeckscheiben auf ihren Fettanteil hin untersucht und nach dem Fettanteil in verschiedene Kategorien mit einem jeweils maximalen Fettanteil sortiert, so werden die Schinkenspeckscheiben im Ergebnis nach der Größe ihres Fettrandes sortiert. Das entspricht auch der zweiten Alternative der Merkmale 1.6 bzw. 7.5 (Sortieren nach Fettrandgröße) und damit auch den Merkmalen 1.6 bzw. 7.5 nach Hilfsanträgen I und III.

221

Daraus, dass in E1 das Sortieren der Produkte nicht direkt bei der entlang der Produktzuführung angeordneten Überwachungseinrichtung erfolgt, sondern in Produktionsrichtung gesehen weiter stromabwärts nach der Überwachungseinrichtung, ergibt sich für den Fachmann auch, dass es eine Steuerung geben muss, die alle zugeführten Produkte entlang der Produktionsrichtung von der Produktzuführung bis zur Sortierstation verfolgt. Das entspricht den Merkmalen 1.1g und 1.2 bzw. 7.1g und 7.2.

222

Daraus, dass das Sortieren der Produkte nach ihrem Fettanteil erfolgt, ergibt sich für den Fachmann weiter auch, dass die Überwachungseinrichtung die erfasste Produkteigenschaft „Fettanteil“ an die Steuerung weitergeben muss. Das entspricht der noch fehlenden Angabe der Merkmale 1.3 bzw. 7.3a, dass die Eigenschaft an die Steuerung weitergegeben wird.

223

Gemäß Absatz 0017 der E1 kann eine Verpackungsmaschine („packaging means“) stromaufwärts der Sortierstation („upstream of the post-processing stage“ mit „sorting device“) vorgesehen sein. Daraus ergibt sich die noch fehlende Angabe der Merkmale 1.4 bzw. 7.3b, dass die Produkte bereits verpackt sortiert werden.

224

Die Verpackungsmaschine („packaging means“) verpackt die Produkte gemäß Abs. 0017 in Container. Daraus ergibt sich, dass es eine Einlegestation zum Einlegen der Produkte in die Container geben muss, entsprechend den Merkmalen 1.1d bzw. 7.1.d.

225

Die Verpackungsmaschine („packaging means“) stromaufwärts der Sortierstation („upstream of the post-processing stage“) anzuordnen, ist in Abs. 0017 der E1 als Alternative zu einer Anordnung stromaufwärts der Überwachungseinrichtung („upstream of the analysing means“) vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die Verpackungsmaschine bei einer Anordnung stromaufwärts der Sortierstation zugleich auch stromabwärts der Überwachungseinrichtung 20 („analysing means 20“) und damit stromabwärts der Produktzuführung 4 („belt conveyor 4“) angeordnet ist, entlang derer die Überwachungseinrichtung vorgesehen ist. Das entspricht auch der Ortsangabe „stromabwärts der Produktzuführung“ des Merkmals 1.1d.

226

Der Fachmann entnimmt somit der E1 eine Verpackungsanlage und ein Verfahren zum Betreiben einer Verpackungsanlage, die bis auf den Unterschied, dass in E1 eine Siegelstation entsprechend Merkmalen 1.1e bzw. 7.1e nicht erwähnt ist, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 und des Anspruchs 7 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III aufweisen.

227

Für das in E1 offenbarte Verfahren zum Betreiben der Verpackungsanlage macht es jedoch keinen Unterschied, ob die gemäß Abs. 0017 vorgesehene Verpackungsmaschine, die die Portionen in Container verpackt („packaging means for packaging the portions … into containers“), diese Container dicht verschließt, d. h. siegelt, oder nicht. Das in Abs. 0017 und 0022 der E1 im Falle einer vor der Sortiereinrichtung angeordneten Verpackungsmaschine („upstream of the post-processing stage“) nach dem Verpacken vorgesehene Sortieren kann jedenfalls mit dicht verschlossenen, d. h. gesiegelten Containern ebenso ausgeführt werden wie mit nicht dicht verschlossenen Containern. Das in E1 offenbarte Verfahren ist also jedenfalls geeignet zum Betreiben auch einer Verpackungsanlage mit einer Verpackungsmaschine mit einer Einlegestation entsprechend dem Merkmal 7.1e.

228

Der Fachmann ist so anhand der Lehre der E1 bereits zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 7 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III gelangt.

229

Darüber hinaus werden Fleischprodukte z. B. in Supermärkten im Normalfall in dicht verschlossenen, d. h. gesiegelten Verpackungen verkauft, das Verschließen der Verpackung ist daher aus Sicht des Fachmanns üblicherweise der letzte Schritt des Verpackens. Insofern kann dahinstehen, ob die Lehre der E1, Abs. 0008 und 0017, Fleischprodukte wie z. B. Gehacktes, Wurstscheiben oder Schinkenspeckscheiben in Container zu verpacken, unmittelbar und eindeutig offenbart, die Verpackungen auch dicht zu verschließen – denn jedenfalls bedarf der zuständige Verpackungstechniker oder Lebensmittelverpackungstechnologe mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der automatisierten Verpackung von Lebensmitteln keiner Anregung durch eine weitere Druckschrift, um ohne erfinderisches Zutun auf die Idee zu kommen, eine Verpackung für Gehacktes, Wurstscheiben oder Schinkenspeckscheiben im Rahmen des in Abs. 0017 der E1 vorgesehenen Verpackens („packaging“) auch entsprechend dem Merkmal 1.1e bzw. 7.1e dicht zu verschließen.

230

Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zu einer Verpackungsanlage entsprechend dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III und damit auch auf diesem Weg zugleich auch zu einem Verfahren entsprechend dem Anspruch 7 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III.

231

Die Patentinhaberin hat dagegen eingewendet, der Fachmann könne aufgrund der Nennung einer Verpackungsmaschine zum Verpacken der Portionen (“packaging means for packaging the portions“) im Abs. 0017 der E1 nicht in naheliegender Weise darauf kommen, die Verpackungen an dieser Stelle auch zu verschließen. Denn die Verpackungsmaschine sei gemäß Abs. 0017 stromaufwärts des Nachverarbeitungsabschnitts angeordnet („upstream of the post-processing stage“). Dieser Nachverarbeitungsabschnitt umfasse aber gemäß Abs. 0013 eine Einrichtung zum Aussondern („rejection device“) von Portionen mit zu hohem oder zu niedrigem Fettanteil, die dann zur nochmaligen Verarbeitung rückgeführt würden. Daher könne es sich nach dem Verständnis des Fachmanns bei dem in Abs. 0017 offenbarten Verpacken der Portionen („packaging the portions“) nur um ein Einlegen in offene Schalen handeln, da sonst das in E1 vorgesehene Aussondern und Rückführen zur nochmaligen Verarbeitung nicht möglich sei.

232

Diese Schlussfolgerung ergibt sich jedoch für den Fachmann nicht aus der E1. Zwar trifft es zu, dass die im Absatz 0017 beschriebene Verpackungsmaschine („packaging means“) stromaufwärts des Nachverarbeitungsabschnitts angeordnet ist („upstream of the post-processing stage“). Weiter trifft es auch zu, dass im Absatz 0013 im Nachverarbeitungsabschnitt („post-processing stage“) ein Aussondern von Portionen zum Rückführen und nochmaligen Verarbeiten vorgesehen ist.

233

Diese im Absatz 0013 beschriebene bevorzugte Ausführungsform bezieht sich jedoch auf eine im vorhergehenden Absatz 0012 beschriebene Anordnung, bei der gemäß dem letzten Satz des Absatzes 0012 die einzelnen Portionen erst nach dem Sortieren, d.h. nach dem Nachverarbeitungsabschnitt, verpackt werden („the individual portions can be packaged after the sorting“). Hierzu gehört die im Absatz 0013 beschriebene Möglichkeit, vor dem Nachverarbeitungsabschnitt Portionen auszusondern und rückzuführen.

234

Im Absatz 0017, dem letzten Absatz der Beschreibung der erfindungsgemäßen Anlage der E1, ist dagegen eine andere Ausführungsform angegeben, bei der das Verpacken („packaging“) anders als im Absatz 0013 nicht nach, sondern vor dem Nachverarbeitungsabschnitt vorgesehen ist („upstream of the post-processing stage“). Für diesen Fall ist nicht angegeben, dass nach dem Nachverarbeitungsabschnitt Portionen ausgesondert und rückgeführt werden sollen. Ein wie von der Patentinhaberin behauptet einem Verschließen bzw. Siegeln der Verpackungen im Rahmen des Verpackens entgegenstehendes Hindernis besteht daher nicht.

235

9.) Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 und das Verfahren gemäß dem Anspruch 7 nach Hilfsantrag IV sind neu und ergeben sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

236

Beim Hilfsantrag IV ist gemäß den Merkmalen 1.6-IV bzw. 7.6-IV zwischen der Produktzuführung und der Einlegestation der Verpackungsmaschine ein Verteiler vorgesehen, der die einspurig von der Produktzuführung ankommenden Produkte auf zwei bis zur Einlegestation der Verpackungsmaschine reichende Transportbänder verteilen kann bzw. verteilt. Dies ergibt sich nicht aus E1.

237

Die D4 beschreibt das Verteilen einspurig ankommender Lebensmittelprodukte auf eine Vielzahl von Transportbändern, siehe Seite 3 Absatz 1 bis 3. Dies erfolgt, um aus einzelnen zuvor gewogenen Lebensmittelprodukten, Seite 6 Zeilen 14 u. 15, Packungen mit möglichst wenig Übergewicht zusammenzustellen, Seite 3 Zeile 16.

238

Anders als in E1, wo hingenommen wird, dass eine Eigenschaft (dort der Fettanteil) von Portion zu Portion schwankt, und die Portionen am Ende nach dem Verpacken entsprechend sortiert werden, wird also in D4 gerade umgekehrt versucht, vor dem Verpacken Portionen aus einzelnen Produkten, wie z. B. Scheiben, so zusammenzustellen, dass eine Eigenschaft (dort das Gewicht) nicht von Portion zu Portion schwankt. Dazu dient in D4 der Verteiler. Es ergibt sich also für den Fachmann aufgrund der gegensätzlichen Konzepte der Anlagen aus E1 und D4 kein Anlass, den Verteiler aus der D4 bei einer Anlage gemäß E1 vorzusehen.

239

Auch der aus E2 bekannte Verteiler, siehe u. a. in Fig. 7 und 8 den Verteiler 660, der einspurig auf einem Transportband 500 ankommende, sich hinsichtlich Größe, Form, Orientierung und weiterer Parameter unterscheidende Lebensmittelprodukte auf drei Bänder 510, 520, 530 verteilt, dient dazu, aus diesen Lebensmittelprodukten Packungsinhalte mit vorgegebenen Eigenschaften zusammenzustellen, siehe insbesondere Spalte 1 Zeilen 60 bis 64, Spalte 2 Zeile 61 bis Spalte 3 Zeile 12, und die Beschreibung zum Ausführungsbeispiel 1 gemäß Fig. 7 und 8 ab Spalte 9 Zeile 61, insb. Spalte 11 Zeilen 12 bis 21, wo nach Ausrichtung und Packungsgewicht sortiert wird („alignment … and minimum giveaway“). Auch hier ergibt sich für den Fachmann aufgrund der gegensätzlichen Konzepte der Anlagen aus E1 und E2 kein Anlass, den Verteiler aus der E2 bei einer Anlage gemäß E1 vorzusehen.

240

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. D1 betrifft einen Apparat zum Verpacken von Blisterpackungen in einen Karton, D2 das Verpacken von Fleischprodukten in modifizierter Atmosphäre, D3 das Trennen von Scheiben eines Lebensmittelprodukts durch zwischengelegte Folienstücke, E3 die Herstellung gewichtsgenauer Lebensmittelscheiben durch Ermittlung der Dichte vor dem Schneiden. E4 bis E11 betreffen das Ermitteln von Fettschichtdicken bei Tierkadavern bzw. Fleischstücken und, im Fall von E6 bis E10, die Entfernung des Fetts. Auch eine beliebige Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen führt daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. des Anspruchs 7.

241

Die Einsprechende hat im Übrigen lediglich behauptet, eine Verzweigung entsprechend den Merkmalen 1.6-IV bzw. 7.6-IV ergebe sich aus dem Wissen des Fachmanns, sie hat jedoch für diese Behauptung keinen Beleg erbracht.

242

Die Unteransprüche werden vom Anspruch 1 bzw. vom Anspruch 7 getragen.