Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Luftdichtungsmanschette" – im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgter Antrag der Patentinhaberin auf den vollständigen Widerruf des Patents – Wertung als uneingeschränkte Nichtverteidigung des Patents - "Selbstbeschränkung auf Null" – Widerruf des Patent ohne Sachprüfung
KI-Zusammenfassung
Im Einspruchsbeschwerdeverfahren beantragte die Patentinhaberin den vollständigen Widerruf des Patents „Luftdichtungsmanschette“. Das Bundespatentgericht wertet diesen Antrag als uneingeschränkte Nichtverteidigung (Selbstbeschränkung auf Null). Bei einem uneingeschränkten Angriff und Überprüfbarkeit des Patents führt dies zum Widerruf ohne materielle Sachprüfung. Der Beschluss der Patentabteilung wurde aufgehoben und das Patent widerrufen.
Ausgang: Antrag auf Widerruf bzw. Beschwerde führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Widerruf des Patents ohne Sachprüfung
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag des Patentinhabers auf vollständigen Widerruf ist als uneingeschränkte Nichtverteidigung (Selbstbeschränkung auf Null) zu werten, wenn das Patent uneingeschränkt angegriffen ist und zur Überprüfung steht.
Erklärt der Patentinhaber eine Selbstbeschränkung auf Null, rechtfertigt dies den Widerruf des Patents ohne weitere materielle Prüfung durch das Beschwerdegericht.
Die Aufhebung einer vorinstanzlichen Entscheidung und der Widerruf des Patents können erfolgen, ohne dass das Gericht die Patentfähigkeit in der Sache prüft, wenn die Patentinhaberin das Patent vollständig zurücknimmt.
Ist das Patent zur Überprüfung gestellt und uneingeschränkt angegriffen, schließt die erklärte Selbstbeschränkung die weitere Verteidigung des Patents aus und ersetzt die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Patentfähigkeit.
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2004 038 687
…
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2. Das Patent 10 2004 038 687 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 10. August 2004 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2004 033 192 vom 9. Juli 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete und am 8. Oktober 2009 veröffentlichte Patent 10 2004 038 687 mit der Bezeichnung
„Luftdichtungsmanschette“
hatte die Einsprechende am 5. Januar 2010 Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss in der Anhörung am 14. Oktober 2014 (Datum des schriftlichen Beschlusses 10. März 2015) in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 23. März 2015. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass der erteilte Anspruch 1 nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Eingabe vom 20. März 2018 den vollständigen Widerruf des Patents 10 2004 038 687.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Antrag der Patentinhaberin auf vollständigen Widerruf des Patents ist als uneingeschränkte Nichtverteidigung des angegriffenen Patents und damit als eine „Selbstbeschränkung auf Null“ zu werten. Diese ist möglich, wenn das Patent - wie vorliegend - uneingeschränkt angegriffen ist und zur Überprüfung steht (vgl. Busse, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 275 i. V. m. § 264; s. a. BPatG München, Urteil vom 5. März 2009 – 3 Ni 27/08 (EU) -, BPatGE 51, 51-54 „Oxaliplatin“). Das Patent wird daher ohne Sachprüfung widerrufen.