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BPatG·1 Ni 18/14 (EP)·28.06.2019

Kostenfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren: Erstattungsfähigkeit von Reise- und Übersetzungskosten

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Kostenfestsetzungsverfahren zur Patentnichtigkeit (EP 1 698 380) waren nach Kostenquoten (Klägerin 3/4, Beklagte 1/4) die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten zu bestimmen. Das BPatG setzte den Erstattungsbetrag auf 27.300,10 € fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Es erkannte u. a. Eigenübersetzungen nach Maßgabe des § 11 JVEG, einen Besprechungsraum sowie bestimmte Reise- und Dolmetscherkosten als erstattungsfähig an, kürzte jedoch u. a. Mehrfachreisen, zweite Vertreter sowie Business-Class- und überhöhte Taxikosten. Der festgesetzte Betrag ist ab Eingang des Festsetzungsgesuchs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag teilweise erfolgreich; Erstattung auf 27.300,10 € festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Patentnichtigkeitsverfahren sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren (§ 91 ZPO).

2

Für Eigenübersetzungen der Prozessbevollmächtigten kann die Erstattungsfähigkeit in Anlehnung an die Entschädigung nach § 11 JVEG nach Umfang der Übersetzung (insbesondere Anschläge/Zeilen) bemessen werden; abgerechnete Beträge unterhalb dieser Sätze sind grundsätzlich erstattungsfähig.

3

In Patentnichtigkeitsverfahren ist bei anerkannter Doppelvertretung eine Informationsreise des Rechtsanwalts zum Patentanwalt erstattungsfähig, wenn sie der sachgerechten Abstimmung der Prozessführung dient.

4

Reisekosten mehrerer Parteivertreter oder mehrerer (Patent-)Anwälte sind regelmäßig nur in dem Umfang erstattungsfähig, wie sie für eine Person bzw. einen Bevollmächtigten notwendig sind; eine erhöhte Komplexität des Verfahrens begründet für sich genommen keine Notwendigkeit mehrerer Hauptbevollmächtigter.

5

Bei Reiseaufwendungen sind nur angemessene Kosten erstattungsfähig; insbesondere sind bei Kurzstreckenflügen regelmäßig Economy-Kosten anzusetzen und bei unverhältnismäßigen Taxifahrten können fiktive Bahn- und notwendige Zubringerkosten maßgeblich sein.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 84 Abs. 2 PatG§ 121 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 ZPO§ 13 RVG§ 33 RVG§ 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3100 RVG

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 698 380

(DE 60 2006 009 719)

(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)

werden die aufgrund des Urteils des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. Juli 2015 sowie des Urteils des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2017 von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf

27.300,10 €

– in Worten: siebenundzwanzigtausenddreihundert 10/100 Euro –

festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Der zu erstattende Betrag ist vom 2. März 2018 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Verzinsung des festgesetzten Betrages ab dem Tag des Eingangs des Festsetzungsgesuchs beim Bundespatentgericht ergibt sich aus §§ 84 Abs. 2, 121 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1 ZPO.

Gründe

I

1

Mit Urteil des 1. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. Juli 2015 sowie Urteil des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2017 wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 3/4 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurde auf 375.000,-- € festgesetzt, der für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auf ebenfalls 375.000,-- €.

2

Die Beklagte hat die Kostenausgleichung beantragt, die Klägerin hat ihre Kosten ebenfalls zur Ausgleichung mitgeteilt. Die Klägerin hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Die Beklagte hat sich zu den Anträgen der Klägerin nicht geäußert. Zum Vortrag der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Belege Bezug genommen.

II

3

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

4

Außergerichtliche Kosten der Klägerin in der I. Instanz

5

Kosten des Patentanwalts

6

1) 1,3 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3100 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 3.552,90 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3104 RVG € 3.279,60

7

3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Kosten für Eigenübersetzungen- Rg. vom 28.5.15 € 320,00(für 16.448 Anschläge)Beim Bundespatentgericht berechnet sich die Vergütung für Eigenübersetzungen des Prozessbevollmächtigten in Anlehnung an § 11 JVEG (vgl. BPatG, GRUR 1992, 689f; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2002, 334). Da die Klägerin mit den ihrer Mandantin in Rechnung gestellten Übersetzungskosten unter dieser Entschädigung geblieben ist, konnte vorstehender Betrag als erstattungsfähig anerkannt werden. € 320,00 Summe: 7.172,50

8

Kosten des Rechtsanwalts

9

1) 1,3 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3100 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 3.552,90

10

2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3104 RVG € 3.279,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Kosten einer Informationsreise des Rechtsanwalts zum bevollmächtigten Patentanwalt nach München gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG- Flugkosten € 379,68- Taxi- und MVV-Kosten € 52,71- Übernachtungskosten € 134,11- Tagegeld € 70,00 € 636,50In Patentnichtigkeitsverfahren ist bei zu bejahender Doppelvertretung neben der Informationsreise der Partei zu ihrem Anwalt auch eine Informationsreise des Rechtsanwalts zu dem Patentanwalt erstattungsfähig (vgl. BGH, MittDtschPatAnw 57, 95). € 636,50 5) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 2.7.2015 in München gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG- Flugkosten € 232,00- Mietwagen € 16,59- Taxikosten € 100,94- MVG-Kosten € 5,79- Tagegeld € 70,00 € 425,32Wegen der Absetzungen vgl. VI des Beschlusses. € 425,32 Summe: 7.914,32

11

Kosten der Partei

12

1) Reisekosten des Parteivertreters ( M…) für eine Informationsreise nach München gemäß § 91 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG- Flugkosten € 301,46- Parkgebühren € 40,55- MVV-Ticket € 10,40 € 352,41 352,41

13

Kosten der Klägerin in der II. Instanz

14

Kosten des Patentanwalts

15

1) 1,6 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3200 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 4.327,80 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG € 3.279,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.17 in Karlsruhe gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG- Bahnkosten € 197,06- Übernachtungskosten € 92,52- Frühstückskosten € 5,00- Taxikosten € 37,38 € 331,96Wegen der Absetzungen vgl. VI des Beschlusses. € 331,96 5) Kosten für Eigenübersetzungen- Rg. vom 10.8.17 € 5.210,00(für 160.412 Anschläge)Die in Rechnung gestellten Kosten liegen unter der Entschädigung nach § 11 JVEG. € 5.210,00 Summe: 13.169,36

16

Kosten des Rechtsanwalts

17

1) 1,6 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3200 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 4.327,80 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG € 3.279,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in Karlsruhe gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG- Bahnkosten € 185,00- Taxikosten € 15,89- Übernachtungskosten € 92,52- Besprechungsraum € 199,16- Tagegeld € 70,00 € 562,57Die Kosten für den Besprechungsraum sind zu erstatten, da es zweckdienlich ist, wenn sich die Parteivertreter und ihre Anwälte vor der mündlichen Verhandlung noch eingehend besprechen können. Es ist davon auszugehen, dass in Hotels der Raum für vertrauliche Gespräche und die intensive Sichtung der Entgegenhaltungen und Schriftsätze aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht vorhanden ist. Die Anmietung des Besprechungsraums war insofern notwendig, so dass die Kosten dafür auch zu erstatten sind.Die in der Rechnung enthaltenen Bewirtungs-kosten sind eigentlich aus dem Tagegeld zu bestreiten. Da das Tagegeld jeweils nur für einen Tag geltend gemacht haben, konnten diese Kosten im Wege des Ausgleichs berücksichtigt werden.Wegen der Absetzungen vgl. VI des Beschlusses. € 562,57 Summe: 8.189,97

18

Außergerichtliche Kosten der Beklagten in der I. Instanz

19

Kosten des Rechtsanwalts

20

1) 1,3 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3100 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 3.552,90 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3104 RVG € 3.279,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Kosten für Eigenübersetzungen gemäß Rechnungen vom 28.8.13, 19.2.14, 4.5.15, 23.6.15, 29.5.15 und 21.9.15Beim Bundespatentgericht berechnet sich die Vergütung für Eigenübersetzungen des Prozessbevollmächtigten in Anlehnung an § 11 JVEG (vgl. BPatG, GRUR 1992, 689f; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2002, 334), d.h. die jeweiligen Anschläge der gefertigten Übersetzung sind maßgeblich als Grundlage für die Berechnung. Als Hilfskriterium ist die Berücksichtigung der Zeilenzahl möglich (vgl. § 11 Abs. 1 S. 5 JVEG). Die Beklagte hat in ihren Rechnungen die Zeilenzahlen angegeben und je Zeile nur 1,20 € berechnet. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass diese Kosten unter der nach § 11 JVEG möglichen Entschädigung geblieben sind, so dass die Beträge als erstattungsfähig anerkannt werden können. € 5.428,80 5) Dolmetscherkosten gemäß Rechnung vom 6.7.15 € 2.260,00 Summe: 14.541,30

21

Kosten des Patentanwalts

22

1) 1,3 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3100 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 3.552,90 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3104 RVG € 3.279,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 Summe: 6.852,50

23

Kosten der Partei

24

1) Kosten für eine Informationsreise nach München gemäß § 91 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG (Frederik Tuxen)- Hinflug € 193,84- Rückflug € 266,37- Parkgebühren € 40,29 € 500,50Wegen der Absetzungen vgl. VI des Beschlusses € 500,50 2) Reisekosten der Partei (E…- ) zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 2.7.2015 in München gemäß § 91 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG(E…)- Flugkosten € 569,13- Übernachtungskosten € 150,00- Frühstückskosten € 15,00- Taxikosten € 85,00 - € 819,13Die von der Partei geltend gemachten Frühstückskosten sind als Nebenkosten der Übernachtung an und für sich aus dem Tagegeld zu bestreiten (vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl., § 6 Rdnr 5.c.). Da ein Tagegeld jedoch nicht geltend gemacht wurde, konnten diese im Wege des Ausgleichs berücksichtigt werden.Wegen der Absetzungen vgl. VI des Beschlusses. € 819,13 Summe: 1.319,63

25

Kosten der Beklagten in der II. Instanz

26

Kosten des Rechtsanwalts

27

1) 1,6 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3200 RVG(Wert: 375.000,-- €) € 4.372,80 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG € 3.279,60 3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in Karlsruhe gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG- Bahnkosten € 210,24- Übernachtungskosten € 139,25- Tagegeld € 70,00 € 419,49 € 419,49 5) Kosten für Eigenübersetzungen gemäß Rechnungen vom 14.1.16, 20.4.16, 10.5.16, 23.5.17, 18.8.17, 24.8.17, 1.6.17 € 4.552,80 6) Übersetzungskosten gemäß Rechnung vom 22.3.16Auf die Ausführungen bei den Übersetzungskosten der I. Instanz wird hingewiesen. € 2.221,80 Summe: 14.866,49

28

Kosten des Patentanwalts

29

1) 1,6 Verfahrensgebührgemäß § 13, § 33, § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3200 RVG(Wert: €) € 4.372,80 2) 1,2 Terminsgebührgemäß a. a. O., § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 3202 RVG € 3.279,60

30

3) Pauschsatz für Post- und Telekommunikations-dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7002 RVG € 20,00 4) Reisekosten des Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in Karlsruhe gemäß § 2 Abs. 2 Anl. 1 VVNR 7003 bis 7006 RVG- Bahnkosten € 180,50- Übernachtungskosten € 139,25- Taxikosten € 38,32- Tagegeld € 70,00 € 428,07 € 428,07 Summe: 8.100,47

31

Kosten der Partei

32

1) Reisekosten der Partei (T…) zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26.9.2017 in Karlsruhe gemäß § 91 ZPO i.V.m. §§ 5, 6 JVEG- Hinflug € 129,27- Rückflug € 323,71- Übernachtungskosten € 149,00- Frühstückskosten € 19,00- Besprechungsraum € 150,00- Bewirtungskosten € 47,00- Parkgebühr € 85,95 € 903,93Die Kosten für den Besprechungsraum sind zu erstatten. Auf die Ausführungen bei den Kosten des Rechtsanwalts der Klägerin für die II. Instanz wird verwiesen.Auch die Bewirtungskosten sind zu erstatten. Da die Anwälte das Tagegeld jeweils nur für einen Tag und die Partei überhaupt keines geltend gemacht hat, konnten diese Kosten im Wege des Ausgleichs berücksichtigt werden.Wegen der Absetzungen vgl. VI des Beschlusses. 903,93

III

33

Zusammenstellung und Quotelung der außergerichtlichen Kosten:

34

Kosten der Klägerin:

35

Kosten des Patentanwalts in der I. Instanz € 7.172,50 Kosten des Rechtsanwalts in der I. Instanz € 7.914,32 Kosten der Partei in der I. Instanz € 352,41 Kosten des Patentanwalts in der II. Instanz € 13.169,36 Kosten des Rechtsanwalts in der II. Instanz € 8.189,97 Summe: 36.798,56

36

Kosten der Beklagten:

37

Kosten des Rechtsanwalts in der I. Instanz € 14.541,30 Kosten des Patentanwalts in der I. Instanz € 6.852,50 Kosten der Partei in der I. Instanz € 1.319,63 Kosten des Rechtsanwalts in der II. Instanz € 14.866,49 Kosten des Patentanwalts in der II. Instanz € 8.100,47 Kosten der Partei in der II. Instanz € 903,93 Summe: 46.584,32

38

Quotelung der Kosten:

39

Kosten der Klägerin € 36.798,56 Kosten der Beklagten € 46.584,32 Gesamtkosten: 83.382,88

40

Hiervon trägt die Klägerin 3/4: € 62.537,16 Ihre eigenen Kosten betragen: € 36.798,56 Sie hat der Beklagten somit zu erstatten: 25.738,60

41

Die Beklagte trägt hiervon1/4: € 20.845,72 Ihre eigenen Kosten betragen: € 46.584,32 Die Klägerin hat ihr somit zu erstatten: 25.738,60

IV

42

Gerichtskosten

43

I. Instanz

44

1) Von der Klägerin auf die Kostenschuld der Beklagten verrechneter Überschuss gemäß Kostenrechnung vom 8. Oktober 2015 1.561,50

45

II. Instanz

46

Bezüglich der Gerichtskosten der II. Instanz ist die Quotelung bereits durch den Bundesgerichtshof erfolgt. Aus den Rechnungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016 ist ersichtlich, dass gegenseitige Verrechnungen nicht stattgefunden haben. Insofern bestehen keine gegenseitigen Erstattungsansprüche.

V

47

Berechnung des Gesamterstattungsanspruchs der Beklagten

48

Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten € 25.738,60 Erstattungsanspruch Gerichtskosten € 1.561,50 Gesamterstattungsanspruch 27.300,10

VI

49

Als nicht erstattungsfähig waren abzusetzen:

50

Auf Seiten der Klägerin

51

Reisekosten der Geschäftsführer zur Besprechung der Nichtigkeitsklage

52

Angesichts der zahlreichen technischen Kommunikationsmöglichkeiten ist eine Informationsreise eines Parteivertreters zum bevollmächtigten Anwalt ausreichend, zumal die Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend informieren kann (vgl. Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, Aufl. 2009, Rdnr. 783 sowie BPatGE 33, 160). Berücksichtigt ist dabei auch, dass es sich bei Patentnichtigkeitsverfahren häufig um nicht einfach gelagerte Sachverhalte handelt.

53

Reisekosten des technischen Experten zur Besprechung der Nichtigkeitsklage

54

Wie bereits ausgeführt, wird beim Bundespatentgericht eine Informationsreise eines Parteivertreters als ausreichend betrachtet. Sofern die Klägerin davon ausging, dass die notwendige Information der Prozessbevollmächtigten nur durch den externen technischen Berater erfolgen konnte, hätte sie diesen mit der Informationsreise beauftragen müssen. Zu erstatten wären jedoch nur die Kosten vom Sitz der Klägerin zu ihren Prozessbevollmächtigten, denn es kann unter kostenrechtlichen Aspekten erwartet werden, dass einem Unternehmen zur Abwicklung seiner Geschäftstätigkeit, wozu auch ein Prozess gehören kann, Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die über ausreichende Sachkenntnisse verfügen. Zudem ist davon auszugehen, dass der beauftragte Patentanwalt, der ja gerade über weitreichenden technischen Sachverstand verfügt, in der Lage gewesen wäre, anhand des Streitpatents, der maßgeblichen Entgegenhaltungen und gegebenenfalls eigener Recherchen die Nichtigkeitsklage selbst zu verfassen.

55

Auch das Argument, die Abstimmung mit dem parallelen Verletzungsverfahren sei durch den technischen Experten erfolgt, greift nicht. Um die Koordinierung zwischen Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsverfahren bestmöglich leisten zu können, wurde bereits die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18.12.2012, X ZB 11/12 - abrufbar in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs).

56

Reisekosten für zwei Patentanwälte nach Karlsruhe

57

Erstattungsfähig sind nur die Reisekosten für einen Patentanwalt. Auch wenn angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens die Einschaltung eines zweiten Patentanwalts aus Sicht der Partei hilfreich gewesen sein sollte, so fehlt es doch an der für die Erstattungsfähigkeit erforderlichen Voraussetzung der Notwendigkeit.

58

So heißt es in der – entsprechend auch auf Patentanwälte übertragbaren – Kommentierung im Beck Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2015, § 91 Rdnr. 182 explizit: „Beauftragt eine Partei mehrere Rechtsanwälte als Hauptbevollmächtigte nebeneinander, so sind deren Kosten zu erstatten, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (§ 91 Abs. 2 S 2 ZPO). … : Auch wenn der Rechtsstreit besondere Schwierigkeiten aufweist oder Spezialkenntnisse erfordert, ist es nicht notwendig, mehrere Rechtsanwälte zu beauftragen.“ Dass der Umfang oder die Komplexität eines Verfahrens die Einschaltung mehrerer Anwälte rechtfertigen sollen, geht daraus nicht hervor. Ein großer Umfang und auch eine hohe Komplexität zeichnen eine Vielzahl von Nichtigkeitsverfahren aus, ohne dass dies die Hinzuziehung mehrerer Rechtsanwälte rechtfertigen würde. Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zum vergleichbaren Problem der Reisekosten für mehrere Parteivertreter, wonach im Nichtigkeitsverfahren lediglich die Kosten einer Reise der Partei oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin erstattungsfähig sind (BPatGE 19, 133). Auch dabei ist bereits berücksichtigt, dass Nichtigkeitsverfahren häufig durch besonders verwickelte Sachverhalte und eine ungewöhnliche wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet sind. Zu erstatten sind somit nur die Kosten für einen Patentanwalt.

59

Mehrwertsteuer in den Reisekosten der Patent- und Rechtsanwälte

60

Eine ausländische Partei, die ein Unternehmen ist und ihren Sitz im Ausland hat, kann zu dem Kostenanspruch ihres inländischen Anwalts nicht die Festsetzung von Umsatzsteuer verlangen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., RVG, VV 7008 Rdnr. 18 m.w.N). Insofern war aus den Reisekosten der Anwälte die Mehrwertsteuer herauszurechnen, sofern dies noch nicht geschehen war.

61

Auf Seiten der Beklagten

62

Flugkosten der Partei für die Informationsreise nach München

63

Die vorgelegte Rechnung vom 13.5.2015 wurde für einen Flug von Kopenhagen nach München am 20.5.15 und für einen Flug von München nach Kopenhagen am 20.6.2015 ausgestellt. Der Flug vom 20.6.2015 stand in keinem Bezug zum gegenständlichen Verfahren, so dass die Kosten dafür auch nicht berücksichtigt werden können. Die Flugkosten waren daher hälftig aufzuteilen.

64

Flugkosten der Partei für die Reise zur mündlichen Verhandlung in München

65

Für einen Kurzstreckenflug sind nur die Kosten der Economy Class erstattungsfähig (vgl. BGH, B. v. 6.11.2014 in der Sache I ZB 38/14, GRUR 2015, 509 ff; OLG Brandenburg, B. v. 9.9.2013 in der Sache 6 W 77/13, veröffentlicht in Juris; OLG Stuttgart, B. v. 10.3.2010 in der Sache 8 W 121/10, MDR 2010, 898 sowie OLG Düsseldorf, B. v. 17.12.2008 in der Sache I-10 W 93/08, NJW-RR 2009, 1422 f. - beide auch abrufbar über Juris). Für den Rückflug hatte die Partei jedoch einen Flug in der Business Class gewählt. Zuzugestehen ist dem Anwalt, einen Flex - Tarif zu wählen, da dieser eine Umbuchung ermöglicht, da im Voraus nicht ersichtlich ist, wann mit dem Ende der Verhandlung zu rechnen ist. Nach der hier erfolgten Internet-Recherche beträgt der Economy Flex - Tarif der SAS für den Flug Kopenhagen - München – Kopenhagen zu den von der Partei gewählten Zeiten circa 569,13 € (vgl. Anlage 1).

66

Zweiter Parteivertreter

67

Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und der ständig geübten Praxis sind im Nichtigkeitsverfahren lediglich die Kosten einer Reise der Partei oder eines ihrer Angestellten zum Verhandlungstermin erstattungsfähig (vgl. BPatG, BPatGE 19, 133; BPatG, B. v. 13.3.2012 in der Sache 2 ZA (pat) 19/10- veröffentlicht in Juris, dort Rdnr. 17). Dabei ist bereits berücksichtigt, dass Nichtigkeitsverfahren häufig durch besonders verwickelte Sachverhalte und eine ungewöhnliche wirtschaftliche Bedeutung gekennzeichnet sind. Da die Partei gehalten ist, die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten, sind die beteiligten Anwälte und die Person, die mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betraut wurde, so umfassend zu informieren und gegebenenfalls zu bevollmächtigen, dass die Hinzuziehung weiterer Personen nicht notwendig ist. Auch wenn der Senat in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass sowohl die technische als auch die kaufmännische Sachkunde des Parteivertreters (der Senat spricht von einer Person!) vorteilhaft wären, rechtfertigt dies unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht die Entsendung zweier Personen. Vielmehr hat, wie bereits ausgeführt, die umfassende Information und Bevollmächtigung eines Vertreters zu erfolgen.

68

Flugkosten der Partei für die Reise zur mündlichen Verhandlung in Karlsruhe

69

Die vorgelegte Air Berlin – Rechnung weist die Kosten für Herrn T… für einen Flug von Kopenhagen nach Stuttgart und zurück aus. Für die Rückreise nach Kopenhagen wurde jedoch tatsächlich ein Flug von Frankfurt nach Kopenhagen mit der SAS getätigt. Insofern können die Air Berlin – Kosten von Herrn T… nur fürden Hinflug, also zur Hälfte berücksichtigt werden. Da der SAS - Flug von Frankfurt bereits um 17.30 Uhr startete und es sich dabei auch um einen Direktflug gehandelt hat, sind diese Kosten ausnahmsweise zu erstatten, da es der Partei so möglich war, die Reise nicht erst zur Nachtzeit zu beenden. Bei dem SAS-Flug hat es sich jedoch um einen Flug in der Business Class (Z) gehandelt. Diese Kosten sind, wie bereits oben erläutert, nicht in voller Höhe zu erstatten. Die Kosten für den Flex-Tarif für einen Flug von Kopenhagen nach Frankfurt und zurück hätten zu den von der Partei gewählten Zeiten ca. 647,41 betragen (vgl. Anlage 1). Die Hälfte davon kann somit als erstattungsfähig anerkannt werden. Mögliche Mehrkosten (z.B. für einen Flug in der Business Class, weil ein anderer Flug so kurzfristig nicht mehr buchbar war), die dadurch entstanden sind, dass die Partei den Rückflug erst am Tag der mündlichen Verhandlung gebucht hat, sind von der Gegenseite nicht zu erstatten. Ein Flex Ticket hätte eine Umbuchung möglich gemacht.

70

Taxikosten von Stuttgart nach Karlsruhe

71

Die Parteien eines Verfahrens haben die allgemeine Pflicht zu beachten, die Kosten des Verfahrens im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind die Kosten für das Taxi vom Flughafen Stuttgart nach Karlsruhe im vorliegenden Fall nicht in voller Höhe zu erstatten. Erstattungsfähig sind lediglich die (fiktiven) Kosten für die Bahn sowie die (fiktiven) Kosten für die erforderlichen Taxifahrten.

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Nach der heute erfolgten Onlinerecherchen dauert die Fahrt mit der (stündlich fahrenden) Bahn vom Flughafen Stuttgart bis zum Hauptbahnhof in Karlsruhe im Schnitt etwa 1 Stunde 35 Minuten. Die Kosten für eine Person in der 1. Klasse der Bahn betragen dafür ca. 48,-- € (vgl. Anlage 1). Zudem wäre noch eine Fahrt mit dem Taxi (maximal 10 Minuten) vom Bahnhof zum Hotel zu erstatten, die erfahrungsgemäß etwa 15,-- € kostet. Die (fiktiven) Gesamtkosten bei der Reise mit der Bahn hätten somit ca. 63,-- € betragen.

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Die Fahrt mit dem Taxi vom Flughafen Stuttgart zum Hotel in Karlsruhe beträgt im Idealfall ca. 1 Stunde. Die Zeitersparnis von bestenfalls 45 Minuten gegenüber der Anreise mit der Bahn rechtfertigt damit nicht die etwa zweieinhalb mal höheren Taxikosten.

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Zu erstatten sind somit nur die niedrigeren (fiktiven) Kosten für die Anreise mit der Bahn.

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Anlage 1

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Flug Kopenhagen – München – Kopenhagen

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Flug Kopenhagen – Frankfurt – Kopenhagen

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Bahn Stuttgart – Karlsruhe