Nichtzulassungsbeschwerde: Revision nicht zugelassen; kein Art.267-Vorlagebedarf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die mit Verfahrensgrundrechten begründeten Rügen nicht durchgreifen. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV war nicht erforderlich, da die Rechtsprechung des EuGH die einschlägige Auslegung bereits klärt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die vorgetragenen Rügen Verfahrensgrundrechte verletzten nicht durchgreifend sind und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Das unionsrechtliche Transparenzgebot im Zusammenhang mit Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsätzen setzt eine Bekanntmachung voraus, die potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern eine gebührende Kenntnisnahme vom Ablauf und den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens ermöglicht.
Es obliegt dem nationalen Gericht zu beurteilen, ob ein konkretes Zulassungsverfahren den Transparenzanforderungen des Unionsrechts genügt; ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist entbehrlich, wenn die Auslegung bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 14. Dezember 2023, Az: I-7 U 71/23
vorgehend LG Bonn, 7. Dezember 2022, Az: 1 O 394/21
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde unionsrechtlicher Klärungsbedarf zu der Frage geltend gemacht wird, wie der unionsrechtliche Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz auszulegen ist, besteht keine Veranlassung zu einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass das sich aus der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer ergebende Transparenzgebot eine Bekanntmachung voraussetzt, die es den potenziell interessierten Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, vom Ablauf und von den wesentlichen Merkmalen eines Zulassungsverfahrens gebührend Kenntnis zu nehmen, während es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob das fragliche Zulassungsverfahren diesen Anforderungen genügt (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - C-410/14, ECLI:EU:C:2016:399 Rn. 44 bis 46 - Dr. Falk Pharma). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 € festgesetzt.
Roloff Picker Vogt-Beheim
Holzinger Kochendörfer