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BGH·XIII ZB 90/20·30.01.2024

Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft: Unterlassen der Prognose nicht rechtswidrig

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Duisburg zur Abschiebungshaft. Zentrale Frage war, ob das Unterlassen einer Prognose zur Erfolgsaussicht der Abschiebung die Haftanordnung rechtswidrig macht. Der BGH verwarf die Beschwerde und stellte klar, dass eine fehlende Prognose nicht zur Rechtswidrigkeit führt, wenn die Abschiebung noch innerhalb der angeordneten Haftzeit erfolgt. Weiterer Ausführungen enthielt der Senat nicht (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung/Abschiebung als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterlassen einer Prognose, ob eine Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen wird, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft, sofern die Abschiebung noch innerhalb des angeordneten Haftzeitraums erfolgt.

2

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung ist maßgeblich, ob die Vollziehung der Abschiebung tatsächlich innerhalb der angeordneten Haftzeit eintritt.

3

Der Bundesgerichtshof kann in Beschlussverfahren gemäß § 74 Abs. 7 FamFG auf eine weitergehende Begründung verzichten.

4

Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, sind dem Betroffenen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen; der Gegenstandswert ist vom Gericht festzusetzen.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 20. November 2020, Az: 12 T 267/20

vorgehend AG Duisburg, 15. Oktober 2020, Az: 11a XIV(B) 94/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. November 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass ein (etwaiges) Unterlassen der gebotenen Prognose, ob die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann, nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führt, wenn es - wie vorliegend - noch in der angeordneten Haftzeit zur Abschiebung des Betroffenen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 24; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19; vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 15).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

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