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BGH·XIII ZB 88/22·20.10.2025

Rechtsbeschwerde in Abschiebungssache: Durchführbarkeit nach §62 Abs.3 AufenthG nicht zu beanstanden

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtAbschiebungsrecht/AbschiebehaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung in einer Abschiebungssache. Strittig war, ob eine Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere innerhalb der Frist nach §62 Abs.3 S.3 AufenthG unmöglich war. Der BGH befand die Prognose zur Durchführbarkeit als nicht zu beanstanden: Aktenhinweise (PEP‑Zusage, telefonische Auskunft zur Staatsangehörigkeit) rechtfertigten die Annahme der Durchführbarkeit. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen; weitere Ausführungen unterblieben nach §74 Abs.7 FamFG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde in Abschiebungssache als unbegründet abgewiesen; Prognose zur Durchführbarkeit nach §62 Abs.3 AufenthG nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Durchführbarkeit einer Abschiebung nach §62 Abs.3 Satz3 AufenthG sind die in den Ausländerakten dokumentierten Auskünfte und Mitteilungen der beteiligten Behörden maßgeblich zu berücksichtigen.

2

Gerichte dürfen und sollen gemäß §26 FamFG bei beteiligten Behörden nachfragen, wenn dadurch für die Entscheidung erhebliche Tatsachen (z. B. zur Ausstellung von Passersatzpapieren oder zur Staatsangehörigkeit) geklärt werden können.

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Fehlen konkrete Anhaltspunkte in den Akten oder nach erfolgter Nachfrage dafür, dass Passersatzpapiere nicht rechtzeitig ausgestellt werden, begründet dies nicht die Annahme, die Abschiebung sei innerhalb der Frist nach §62 Abs.3 S.3 AufenthG nicht durchführbar.

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Eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die Ermittlungen des Tatgerichts und die in den Akten liegenden Behördenauskünfte die Prognose der Durchführbarkeit der Abschiebung tragen.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG§ 26 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 19. Oktober 2022, Az: 4 T 162/22

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 19. September 2022, Az: 62 XIV 198/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Oktober 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen E-Mail vom 6. Juli 2022 hat der zuständige Mitarbeiter des Regionalen Sonderstabs Gefährliche Ausländer mitgeteilt, Nigeria habe im Nachgang noch eine PEP-Zusage erteilt. Das Amtsgericht hat daraufhin, was die Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt, gemäß § 26 FamFG durch Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufgeklärt, ob mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die nigerianischen Behörden innerhalb des Haftzeitraums zu rechnen war. Der zuständige Mitarbeiter der beteiligten Behörde hat ausweislich des Vermerks vom 19. Juli 2022 telefonisch mitgeteilt, dass die nigerianischen Delegierten am 28. Juni 2022 keinerlei Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betroffenen gehabt hätten. Auf dieser Tatsachengrundlage mussten weder Amts- noch Landgericht aufgrund der Angabe im Vorführungsbericht vom 28. Juni 2022 davon ausgehen, dass eine Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere innerhalb der Fristen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung nicht durchführbar war.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15; zur Zielstaatsbestimmung: BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - XIII ZB 21/24, juris Rn. 14 mwN; zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots: BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 75/19, juris Rn. 8 mwN).

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