Rechtsbeschwerde gegen Ausreisegewahrsam (§62b AufenthG): unzureichende Ermessensbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach §62b AufenthG. Zentrale Frage war, ob das Amtsgericht bei der Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht und Abschiebeinteresse die persönlichen Umstände hinreichend berücksichtigt und begründet hat. Der BGH gab der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und stellte eine Rechtsverletzung fest, weil wesentliche persönliche Umstände (Betreuung, psychische Probleme, fehlende Teilnahme des Betreuers an der Anhörung) in der Abwägung nicht erkennbar einbezogen wurden.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Ausreisegewahrsam als begründet; Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und Rechtsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach §62b AufenthG setzt eine pflichtgemäße Ermessensausübung voraus, die in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen ist (§38 Abs. 3 FamFG).
Bei der Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der Durchführung der Abschiebung sind in der Person liegende, gegen eine Freiheitsentziehung sprechende Gründe gesondert zu prüfen und in den Gründen zu berücksichtigen.
Hinweise des Betroffenen in der Anhörung, wie bestehende Betreuung und psychische Beeinträchtigungen, können entscheidungserhebliche Umstände darstellen; werden sie nicht in die Begründung einbezogen, liegt ein Ermessensfehler und eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
Ist die Ermessensausübung nicht ausreichend begründet, ist die Rechtsbeschwerde begründet; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und eine Rechtsverletzung festzustellen, soweit das Gericht nicht erkennen lässt, dass eine abwägungsgemäße Berücksichtigung erfolgte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kempten, 21. Oktober 2022, Az: 43 T 715/22
vorgehend AG Kempten, 28. April 2022, Az: 1 XIV 45/22 (B)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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