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BGH·XIII ZB 83/22·09.09.2025

Rechtsbeschwerde gegen Haftanordnung: unzureichender Haftantrag zur Abschiebungsorganisation

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene rügte die Haftanordnung des Amtsgerichts zur Durchführung ihrer Abschiebung. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt, hob den landgerichtlichen Beschluss auf und stellte eine Verletzung der Rechte der Betroffenen in der Zeit vom 1.9. bis 10.10.2022 fest. Maßgeblich war, dass der Haftantrag keine konkrete Darlegung der für die Organisation der Rückführung erforderlichen Schritte und Zeiten enthielt, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene ärztliche Begleitung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die Haftanordnung wegen unzureichender Begründung des Haftantrags stattgegeben; Verletzung der Rechte vom 1.9. bis 10.10.2022 festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftantrag zur Anordnung von Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn er die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllt, insbesondere konkrete Angaben zur erforderlichen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG enthält.

2

Bei Haftanträgen zur Ermöglichung einer Abschiebung müssen die beantragenden Behörden die für die Organisation der Rückführung erforderlichen Schritte und deren (voraussichtliche) Dauer darlegen, damit das Gericht die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer überprüfen kann.

3

Die Rechtsprechung, wonach bei Flügen mit Sicherheitsbegleitung innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Wochen eine nähere Erläuterung entbehrlich sein kann, ist auf Fälle mit tatsächlicher Sicherheitsbegleitung beschränkt und gilt nicht automatisch bei anders gearteter Begleitung (z. B. ärztlicher Begleitung).

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Fehlen die für die richterliche Prüfung wesentlichen Darlegungen im Haftantrag, ist der Antrag unzulässig und eine darauf gestützte Haftanordnung verletzt die Rechte des Betroffenen.

Relevante Normen
§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 10. Oktober 2022, Az: 4 T 9/22

vorgehend AG Göttingen, 1. September 2022, Az: 64 XIV 17/22 B

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. September 2022 die Betroffene vom 1. September bis zum 10. Oktober 2022 in ihren Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Haftanordnung durch das Amtsgericht habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Haftantrag nur zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Dazu sind insbesondere Darlegungen zur notwendigen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG erforderlich (vgl. zu den Darlegungserfordernissen: BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und auf den konkreten Fall bezogen sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). Daran fehlt es im Streitfall. Im Haftantrag wird nicht erläutert, warum - wie beantragt - eine Haftdauer von fast sechs Wochen (40 Tagen) erforderlich ist. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Rückführung wäre nach Rücksprache mit der Landesaufnahmebehörde am 11. Oktober 2022 durchführbar. Da der Haftantrag keine Angaben zu den für die Organisation der Abschiebung nach Nordmazedonien erforderlichen Schritten und deren (ungefährer) voraussichtlicher Dauer enthält, ergibt sich aus dieser Angabe insbesondere nicht, dass es keine früheren Termine für die Abschiebung der Betroffenen gäbe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war eine nähere Erläuterung des für die Organisation des Rückführungsfluges für die Betroffenen erforderlichen Zeitaufwandes auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keine nähere Erläuterung erforderlich ist, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 11). Denn im Streitfall war eine Sicherheitsbegleitung für die Betroffene nicht vorgesehen; vielmehr sollte sie ärztlich begleitet werden. Hierfür hätte im Haftantrag mangels Vorliegens entsprechender Erfahrungswerte zumindest mitgeteilt werden müssen, ob die Wahl des Flugtermins von der Organisation der ärztlichen Begleitung abhängt und gegebenenfalls welcher zusätzliche Zeitaufwand dafür bei der (konkreten) Flugorganisation zu veranschlagen ist.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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