BGH: Aufhebung wegen unzulässigem Haftantrag bei Abschiebung (Haftdauerbegründung fehlt)
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Beschluss des LG Göttingen auf und stellt eine Rechtsverletzung durch die Haftanordnung des AG Göttingen vom 2.9.2022 fest. Entscheidender Mangel war ein unzulässiger Haftantrag: Es fehlten konkrete Darlegungen zur erforderlichen Haftdauer für die Abschiebung nach Nordmazedonien. Die Rechtsprechungsvoraussetzungen für eine Entbehrlichkeit solcher Ausführungen bei Sicherheitsbegleitung greifen hier nicht, weil keine Sicherheitsbegleitung vorgesehen war.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird stattgegeben; LG-Beschluss aufgehoben und Rechtsverletzung durch die Haftanordnung festgestellt aufgrund unzureichender Begründung zur Haftdauer
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftantrag der Behörde ist nur zulässig, wenn er die gesetzlichen Begründungserfordernisse erfüllt; hierzu gehören konkrete Darlegungen zur notwendigen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG.
Die bloße Nennung eines möglichen Rückführungstermins genügt nicht; der Antrag muss, soweit für die richterliche Prüfung erforderlich, darlegen, welche organisatorischen Schritte für die Abschiebung erforderlich sind und warum frühere Termine nicht möglich sind.
Die von der Rechtsprechung angenommene Erleichterung der Darlegung bei Flugrückführungen mit Sicherheitsbegleitung gilt nur, wenn tatsächlich eine Sicherheitsbegleitung vorgesehen ist; ist dies nicht der Fall, sind nähere Erläuterungen zur Dauer erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 10. Oktober 2022, Az: 4 T 8/22
vorgehend AG Göttingen, 2. September 2022, Az: 64 XIV 16/22 B
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 2022 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 2. September 2022 den Betroffenen vom 2. September bis zum 10. Oktober 2022 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Göttingen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Haftanordnung durch das Amtsgericht habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zugrunde gelegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Haftantrag nur zulässig, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Dazu sind insbesondere Darlegungen zur notwendigen Haftdauer nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG erforderlich (vgl. zu den Darlegungserfordernissen: BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen und auf den konkreten Fall bezogen sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - XIII ZB 40/20, juris Rn. 7). Daran fehlt es im Streitfall. Im Haftantrag wird nicht erläutert, warum - wie beantragt - eine Haftdauer von fast sechs Wochen (40 Tagen) erforderlich ist. Dort wird lediglich mitgeteilt, die Rückführung wäre nach Rücksprache mit der Landesaufnahmebehörde am 11. Oktober 2022 durchführbar. Da der Haftantrag keine Angaben zu den für die Organisation der Abschiebung nach Nordmazedonien erforderlichen Schritten und deren (ungefährer) voraussichtlicher Dauer enthält, ergibt sich aus dieser Angabe insbesondere nicht, dass es keine früheren Termine für die Abschiebung des Betroffenen gäbe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war eine nähere Erläuterung des für die Organisation des Rückführungsfluges für den Betroffenen erforderlichen Zeitaufwandes auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Flug mit Sicherheitsbegleitung grundsätzlich keine nähere Erläuterung erforderlich ist, wenn ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen für die Durchführung der Abschiebung veranschlagt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 30/22, juris Rn. 11). Denn im Streitfall war eine Sicherheitsbegleitung für den Betroffenen nicht vorgesehen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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