Themis
Anmelden
BGH·XIII ZB 81/22·20.10.2025

Rechtsbeschwerde: Ausreisegewahrsam (§62b AufenthG) – mangelhafte Ermessensausübung

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebung/AusreisegewahrsamStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen zur Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG. Der BGH hob das landgerichtliche Beschluss auf und stellte fest, dass das Amtsgericht seine Ermessensentscheidung nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere wurden die persönlichen Umstände (Betreuung, psychische/gesundheitliche Probleme, Nichterscheinen des Betreuers) nicht gewürdigt, was die Rechte des Betroffenen verletzte.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben; landgerichtlicher Beschluss aufgehoben, Amtsgerichtsentscheidung verletzt Betroffenenrechte wegen mangelhafter Ermessenswürdigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG erfordert eine erkennbare, pflichtgemäße Ermessensausübung, die in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzulegen ist.

2

Bei der Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Abschiebungsinteresse sind personenbezogene Umstände, insbesondere Betreuungssituationen und gesundheitliche/psychische Beeinträchtigungen, in besonders gelagerten Fällen näher zu würdigen.

3

Unterbleibt die Berücksichtigung entscheidungserheblicher persönlichen Umstände in der Ermessensentscheidung, liegt hierin eine Rechtsverletzung, die zur Aufhebung der Entscheidung führen kann.

4

Die Darlegung der für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe in den Entscheidungsgründen ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz.

Relevante Normen
§ 62b AufenthG§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kempten, 7. Oktober 2022, Az: 43 T 1296/22

vorgehend AG Kempten, 18. Mai 2022, Az: 1 XIV 60/22 (B)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18. Mai 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand, worauf im Haftantrag ausdrücklich hingewiesen wurde, unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Sein Betreuer hat an der Anhörung nicht teilgenommen. Wie aus der Ausländerakte ersichtlich war, hatte der Betroffene bei einer wenige Wochen zuvor auch wegen der Anordnung von Ausreisegewahrsam erfolgten Anhörung, an der sein Betreuer ebenfalls nicht teilgenommen hatte, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

RoloffHolzingerPastohr
TolkmittKochendörfer