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BGH·XIII ZB 72/22·02.12.2025

Verständlichkeit der Anzeigebelehrung nach § 62 AufenthG - Zurückverweisung

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vertrauensperson eines abgelehnten Asylbewerbers rügte die Zurückweisung eines Feststellungsantrags zur Rechtmäßigkeit von Sicherungshaft. Das Beschwerdegericht hielt Fluchtgefahr für gegeben, ohne ausreichende Feststellungen zur Verständlichkeit eines deutschsprachigen Belehrungshinweises zu treffen. Der BGH hob auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück, insbesondere zur Frage der Sprachkenntnisse bzw. Dolmetscherbelehrung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde stattgegeben, Beschluss des LG aufgehoben und die Sache wegen fehlender Feststellungen zur Verständlichkeit der Belehrung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die widerlegliche Vermutung der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer zuvor in einer ihm verständlichen Sprache über die Anzeigepflicht belehrt wurde; ohne Feststellungen zur Verständlichkeit darf die Vermutung nicht angenommen werden.

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Bei begründeten Zweifeln an den Sprachkenntnissen des Ausländers sind konkrete Feststellungen oder eine persönliche Anhörung erforderlich; bloße Indizien über bisherigen Aufenthalt oder ein deutschsprachiges Zugangsgespräch genügen nicht.

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Ist wegen fehlender Feststellungen nicht zu entscheiden, ob eine Belehrung in verständlicher Sprache erfolgt ist, ist die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Zur Zulässigkeit eines Haftantrags genügen hinreichende Angaben zur zu erwartenden Haftdauer, sofern die antragstellende Behörde die Erforderlichkeit der Haft (z. B. Sicherheitsbegleitung) substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG§ 26 FamFG§ 74 Abs. 5 FamFG§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG§ 50 Abs. 4 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 31. August 2022, Az: 39 T 14/22

vorgehend AG Köln, 2. Februar 2022, Az: 507f XIV (B) 190/21

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste 2009 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 13. November 2013 ab und drohte ihm die Abschiebung an.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. August 2021 Sicherungshaft bis zum 28. September 2021 an. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte F. G. mit, Person des Vertrauens des Betroffenen zu sein (nachfolgend: Vertrauensperson), beantragte Haftaufhebung und kündigte für den Fall der Haftentlassung an, die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen zu lassen. Das Amtsgericht hat, nachdem der Betroffene aus der Haft entlassen worden ist, den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewesen. Es habe Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG bestanden. Der Betroffene verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglicht hätten, den ihm erteilten Hinweis auf seine Pflicht zur Anzeige eines Aufenthalts- oder Wohnungswechsels zu verstehen.

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2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Der Haftantrag war allerdings zulässig. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, waren die dort enthaltenen Angaben zur erforderlichen Haftdauer ausreichend, nachdem die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung - rechtlich nicht zu beanstanden - von der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung ausgegangen war und Haft für einen Zeitraum von sechs Wochen beantragt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 44/20, juris Rn. 12; vom 8. April 2025 - XIII ZB 21/24, juris Rn. 12).

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b) Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Prognose, wonach die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die der Durchführbarkeit der Abschiebung entgegenstanden und eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG erforderlich gemacht hätten, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Der allgemeine Hinweis auf etwaige Flug- und Einreisebeschränkungen, Besonderheiten des Rückübernahmeverfahrens oder der Visabeschaffung genügen angesichts des Umstands nicht, dass die Behörde im Haftantrag mitgeteilt hat, dass Flugabschiebungen nach Sri Lanka ausweislich einer aktuellen Auskunft der zuständigen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich möglich seien und die Behörde im Besitz des sri-lankischen Nationalpasses des Betroffenen sei, mit dem eine Einreise erfolgen könne.

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c) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG gegeben war. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Hinweis auf diese Anzeigepflicht ist dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache zu erteilen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62/21, juris Rn. 15).

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Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach ein solcher Hinweis erfolgt ist, erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht durfte auf Grundlage des Akteninhalts nicht ohne weitere Aufklärung annehmen, der Betroffene habe den in deutscher Sprache verfassten Hinweis verstanden. Auch wenn der Betroffene, worauf das Beschwerdegericht abgestellt hat, seit 2009 im Bundesgebiet gelebt, nach eigenen Angaben in einem Hotel gearbeitet und ein Zugangsgespräch in der Unterbringungseinrichtung auf Deutsch geführt hat, hätte das Beschwerdegericht in Rechnung stellen müssen, dass die beteiligte Behörde in ihrer Ordnungsverfügung vom 10. August 2020 davon ausgegangen war, dass der Betroffene - wie im Verfahren auch von der Vertrauensperson geltend gemacht - über keine hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, und das Amtsgericht ihn auf Anregung der beteiligten Behörde auch nur in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tamil persönlich angehört hatte. Mit diesen Umständen, hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt, es hat den Betroffenen insbesondere diesbezüglich nicht persönlich angehört.

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3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob der Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über die Meldepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden ist. Daher ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird aufzuklären haben, ob der Betroffene entweder über genügend Deutschkenntnisse verfügte, um den deutschsprachigen Hinweis auf seine Pflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG zu verstehen, oder ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offengelassen hat - ihm auf Grundlage der von der Behörde erstellten - nach dem Vortrag der Vertrauensperson mangelhaften - Übersetzung ins Tamilische zumindest sowohl die Meldepflicht als auch die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung hinreichend deutlich vor Augen geführt worden sind (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62/21, juris Rn. 13).

11

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

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