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BGH·XIII ZB 63/25·25.11.2025

Aufklärungspflicht der Haftgerichte zur anwaltlichen Vertretung im Abschiebungshaftverfahren

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Aussetzung der Vollziehung einer zur Sicherung der Abschiebung angeordneten Haft; das Amtsgericht hatte die Haft angeordnet, das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Der BGH wies den Aussetzungsantrag als unbegründet zurück. Entscheidungsgrund: Das Amtsgericht hatte hinreichend aufgeklärt, ob ein anwaltlicher Vertreter vorlag, und das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 62d AufenthG bestellt das Gericht zur Entscheidung über Abschiebungshaft nur dann einen von Amts wegen bestellten anwaltlichen Vertreter, wenn feststeht, dass der Betroffene noch keinen eigenen Vertreter hat.

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Haftgerichte müssen unter Berücksichtigung der typischen Eilbedürftigkeit mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln erkennen und aufklären, ob der Betroffene bereits anwaltlich vertreten ist (vgl. § 26 FamFG).

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Die tatrichterliche Würdigung, dass ein Betroffener durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten ist, unterliegt in der Rechtsbeschwerde nur einer eingeschränkten Prüfung; bloße Zweifel ohne konkrete Anhaltspunkte genügen nicht.

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Eine erneute persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht ist nicht erforderlich, wenn der Betroffene in der ersten Anhörung Gelegenheit hatte, der in den Akten enthaltenen Darstellung zu widersprechen, und keine neuen, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte vorliegen.

Relevante Normen
§ 62 AufenthG§ 62d AufenthG§ 26 FamFG§ 64 Abs 3 FamFG§ 68 Abs 3 S 2 FamFG§ Art 2 Abs 2 S 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 13. November 2025, Az: 2-21 T 207/25

vorgehend AG Frankfurt, 27. Oktober 2025, Az: 934 XIV 2725/25 B

Leitsatz

Ob ein Betroffener bereits einen anwaltlichen Vertreter hat, müssen die Haftgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der im Haftanordnungsverfahren typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit aufklären.

Tenor

Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2025 - 934 XIV 2725/25 B - angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 30. September 2023 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern nach Deutschland ein. Ihre Asylanträge sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz wurden mit Bescheid vom 18. März 2025 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Abschiebung in die Türkei wurde vollziehbar angedroht. Die für den 27. Oktober 2025 unter ärztlicher Begleitung vorgesehene Abschiebung scheiterte, da der Betroffene im Flugzeug anfing zu hyperventilieren und sich über die Rückführung zu beklagen. Die Fluglinie schloss den Betroffenen und seine Familie daraufhin vom Transport aus. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 27. Oktober 2025 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 8. Dezember 2025 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 13. November 2025 zurückgewiesen.

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II. Der in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG zulässige Antrag auf Aussetzung der Haft ist unbegründet. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde des Betroffenen keinen Erfolg haben wird.

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1. Entgegen der Antragsbegründung liegt kein Verfahrensfehler darin, dass das Amtsgericht dem Betroffenen keinen anwaltlichen Vertreter nach § 62d AufenthG bestellt hat.

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a) Nach § 62d AufenthG bestellt das Gericht zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.

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b) Die Voraussetzungen der Vorschrift lagen nicht vor. Das Amtsgericht durfte davon ausgehen, dass der Betroffene bereits einen anwaltlichen Vertreter hat. Ob ein Betroffener einen anwaltlichen Vertreter für das Haftanordnungsverfahren bereits hat, müssen die Haftgerichte mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln unter Berücksichtigung der im Haftanordnungsverfahren typischerweise bestehenden Eilbedürftigkeit nach § 26 FamFG aufklären. Dieser Pflicht ist das Amtsgericht hier in hinreichendem Umfang nachgekommen, indem es im Büro des im Haftantrag genannten für das ausländerrechtliche Verfahren bestellten Vertreters angerufen hat und ihm mitgeteilt wurde, Rechtsanwalt W werde zwar am Termin nicht teilnehmen, gleichwohl solle ihm aber die getroffene Entscheidung übersandt werden. Danach ist der Haftrichter ausweislich seines Aktenvermerks davon ausgegangen, dass Rechtsanwalt W den Betroffenen im Freiheitsentziehungsverfahren vertritt und - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - durfte er von einer solchen Vertretung auch ausgehen. Diese tatrichterliche Würdigung, die nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 76/19, juris Rn. 16 mwN), ist nicht zu beanstanden. Rechtsfehler legt die Antragsschrift insoweit nicht dar. Sie zeigt insbesondere keine Anhaltspunkte auf, die Anlass für eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts durch das Amtsgericht hätten geben müssen. Dass der Betroffene während der persönlichen Anhörung keine Reaktion auf den Hinweis des Gerichts zeigte, Rechtsanwalt W werde am Termin nicht teilnehmen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Daraus ergab sich für das Amtsgericht jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene Rechtsanwalt W nicht mit der Vertretung im Haftanordnungsverfahren beauftragt hatte. Auch im Übrigen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

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2. Das Beschwerdegericht hat nicht den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihn nicht erneut persönlich angehört hat (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Eine erneute Anhörung war insbesondere nicht deshalb erforderlich, weil sich aus den Gerichtsakten nicht ausdrücklich ergibt, dass dem Betroffenen der Vermerk über das Telefonat mit dem die Abschiebung begleitenden Arzt vom 27. Oktober 2025 zur Kenntnis gegeben worden ist. Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 27. Oktober 2025 wurde dem Betroffenen der Haftantrag übergeben, in dem bereits die Einschätzung des begleitenden Arztes wiedergegeben wurde, wonach das Verhalten des Betroffenen appellhaft und manipulativ gewesen sei. Während der mündlichen Anhörung wurde der Betroffene eingehend zu gesundheitlichen Problemen bei dem Abschiebungsversuch befragt. Es trifft daher nicht zu, dass er keine Gelegenheit hatte, der Darstellung des Arztes entgegenzutreten.

RoloffVogt-BeheimKochendörfer
TolkmittHolzinger