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BGH·XIII ZB 6/22·06.10.2025

Rechtsbeschwerde: Unzuständigkeit der Behörde bei Haftverlängerungsantrag festgestellt

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrecht/AufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vertrauensperson des Betroffenen rügte die Haftverlängerung vor AG und LG Paderborn. Zentrale Frage war, ob die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags zuständig war. Der BGH stellte fest, dass die Zuständigkeit mit der Überstellung nach Italien erloschen war und ein in Haft gestellter Asylfolgeantrag keine neue Wohnsitzpflicht begründet. Die Rechtsbeschwerde wurde als begründet angesehen; die Behörde gab keine zuständigkeitsbegründende Stellungnahme ab.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Unzuständigkeit der beteiligten Behörde stattgegeben; Entscheidungen der Vorinstanzen verletzen den Betroffenen in seinen Rechten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Haftverlängerung ist unzulässig, wenn die antragstellende Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht zuständig ist.

2

Die gesetzliche Wohnsitzpflicht und die daraus folgende Zuständigkeit einer Landesbehörde erlöschen mit der Überstellung des Betroffenen in Vollziehung einer Abschiebungsanordnung ins Ausland.

3

Eine unerlaubte Wiedereinreise begründet nicht automatisch die Wiederentstehung einer früher erloschenen Wohnsitzpflicht.

4

Ein während der Untersuchungshaft gestellter Asylfolgeantrag begründet, soweit der Antrag in Haft gestellt wird, keine neue gesetzliche Wohnsitzpflicht, die Zuständigkeit begründen könnte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs. 3 Satz 1 ZustAVO NRW§ 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 5. Januar 2022, Az: 5 T 266/21

vorgehend AG Paderborn, 3. Dezember 2021, Az: 11 XIV (B) 210/21

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 3. Dezember 2021 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 5. Januar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Unna auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil - was die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Stellung des Haftverlängerungsantrags dafür nicht zuständig war (vgl. zur Unzulässigkeit des Haftantrags bei Unzuständigkeit der Behörde BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19, juris Rn. 6 mwN; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 32/21, juris Rn. 6 mwN; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71/22, juris Rn. 9). Eine Zuständigkeit der beteiligten Behörde folgte zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus § 15 Abs. 3 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO NRW) vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593). Diese war zwar ursprünglich gegeben, nachdem der Betroffene bei seinem ersten Aufenthalt in Deutschland in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum wohnsitzpflichtig war. Die Wohnsitzpflicht und damit auch die Zuständigkeit der beteiligten Behörde endete aber mit der Überstellung des Betroffenen nach Italien am 12. Oktober 2020 in Vollziehung der Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 8. Oktober 2019 (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 45. Ed. [1.7.2025], § 47 AsylG Rn. 12; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Ed. [1.8.2025], § 47 AsylG Rn. 22; Bender/Bethke in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 47 AsylG Rn. 42). Nach der unerlaubten Wiedereinreise des Betroffenen lebte sie nicht wieder auf (vgl. Bender/Bethke in Hofmann, aaO, § 47 AsylG Rn. 45 f.). Auch der am 21. Oktober 2021 vom Betroffenen aus der erstmalig angeordneten Haft gestellte Asylfolgeantrag konnte gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG keine (neue) gesetzliche Wohnsitzpflicht des Betroffenen begründen, weil er sich in Haft befand. Die Zustellung einer Zuteilungsanordnung gemäß § 15a Abs. 1, § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Die beteiligte Behörde hat im Rechtsbeschwerdeverfahren auf die Rüge der Rechtsbeschwerde auch keine Stellungnahme abgegeben und aufgezeigt, woraus sich ihre Zuständigkeit ableitete.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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