BGH: Keine Gehörsverletzung bei Anordnung von Abschiebungshaft trotz Nichtteilnahme des Bevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die Anordnung von Abschiebungshaft, weil sein Verfahrensbevollmächtigter bei der Anhörung nicht anwesend war. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet: Das Amtsgericht hat die Teilnahme des Rechtsanwalts ermöglicht und eine Verlegung nicht erforderlich erscheinen lassen. Eine kurzfristige Nichtübermittlung des Haftantrags rechtfertigt allein keine Verlegung; es bestanden Möglichkeiten zur Unterbrechung am Terminstag.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen; keine Gehörsverletzung durch Nichtteilnahme des Bevollmächtigten
Abstrakte Rechtssätze
Ein über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierter Verfahrensbevollmächtigter gilt im Rechtssinn nicht als in seiner Teilnahme verhindert, sofern das Gericht keine ermessensfehlerhafte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO getroffen hat, die eine Verlegung erfordert.
Ein Antrag auf erneute Verlegung des Anhörungstermins verpflichtet das Gericht nur dann zur Verlegung, wenn der Antragsteller einen erheblichen und substantiierten Verlegungsgrund darlegt; die bloße verspätete Übermittlung eines Haftantrags rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres.
Kann der Bevollmächtigte am Termin teilnehmen oder am Terminstag eine Unterbrechung/Aufschub zur Rücksprache mit dem Betroffenen beantragen, liegt darin regelmäßig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht die Teilnahme nicht vereitelt hat.
Bei der Überprüfung einer Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Anordnung von Abschiebungshaft beschränkt sich die Kontrolle darauf, ob das Beschwerdegericht ermessensfehlerhaft entschieden oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; prozessuale Unannehmlichkeiten genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 16. Oktober 2023, Az: 5 T 309/23
vorgehend AG Darmstadt, 27. Februar 2023, Az: 276 XIV 103/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin gesehen, dass das Amtsgericht am 27. Februar 2023 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat, obwohl sein Verfahrensbevollmächtigter bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung nicht anwesend war. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6 ff.; vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24/24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass Rechtsanwalt F an der Anhörung vom 27. Februar 2023 teilnehmen konnte. Dadurch, dass es dem am Vortag eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt F auf erneute Verlegung des Anhörungstermins nicht entsprochen hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/19, juris Rn. 17; vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71/24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil Rechtsanwalt F keinen erheblichen Grund für eine Verlegung dargetan hat. Einen solchen Grund stellte insbesondere nicht der Umstand dar, dass ihm der Haftantrag vom 16. Februar 2023 nicht vor dem Termin übermittelt worden war. Rechtsanwalt F hätte dessen Inhalt am 27. Februar 2023 vor Durchführung der Anhörung zur Kenntnis nehmen können und für den Fall, dass die darin enthaltenen Angaben eine Rücksprache mit dem Betroffenen erfordert hätten, eine Unterbrechung oder einen Aufschub der Anhörung am Terminstag beantragen können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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