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BGH·XIII ZB 59/21·28.07.2025

Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft (§62 AufenthG) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vertrauensperson des Betroffenen legte Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft ein. Streitpunkt waren die Begründung der Haftdauer, ein mögliches Beschleunigungsgebot nach Stornierung eines Sammelcharterflugs sowie mutmaßliche Versäumnisse in der Aktenführung. Der BGH wies die Beschwerde zurück: Haftantrag und Haftanordnung waren ausreichend begründet, ein Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt und ein aktenmäßiger Verfahrensfehler wurde nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftantrag für Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ausreichend, wenn er die voraussichtliche Dauer der Haft sowie die für die Abschiebung erforderlichen Schritte und deren jeweiligen Zeitbedarf hinreichend darlegt.

2

Die Anordnung von Abschiebungshaft verletzt das Beschleunigungsgebot nicht, wenn die Behörde nach einer Flugstornierung mit einer möglichen Umbuchung rechnet und die bestehende Haftzeit zur Beantragung einer Haftverlängerung nutzt.

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Eine unterlassene Übernahme von Schriftverkehr aus der Ausländerakte in die Gerichtsakte begründet nur dann einen Verfahrensmangel nach FamFG, wenn dargelegt wird, dass die gerichtliche Entscheidung auf diesem Fehler beruhen kann.

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Die Rechtsbeschwerde ist insoweit unzulässig oder unbegründet, als der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, inwiefern konkret entscheidungserhebliche Rechte verletzt wurden.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG§ 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG§ 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 26. Oktober 2021, Az: 5 T 151/21

vorgehend AG Paderborn, 17. Juni 2021, Az: 11 XIV (B) 71/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 26. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.

2

Der Haftanordnung lag ein zulässiger Haftantrag zugrunde. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, wird darin sowohl die Dauer der Haft ausreichend begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85/19, juris Rn. 28 mwN; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 44/20, juris Rn. 11) als auch hinreichend dargestellt, welche Schritte für die Abschiebung erforderlich sind und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7).

3

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 11). Die beteiligte Behörde war nicht verpflichtet, den Betroffenen unmittelbar nach Stornierung des Sammelcharterflugs aus der Haft zu entlassen. Wie sich aus der Ausländerakte ergibt, wurde der für den 20. April 2021 geplante Flug am Freitag, den 16. April 2021, ohne Angabe von Gründen durch die Behörden Guineas storniert. Da eine Umbuchung des Betroffenen auf den nächsten, bereits für den 11. Mai 2021 geplanten Sammelcharter in Betracht kam, musste die beteiligte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Abschiebung des Betroffenen nunmehr endgültig ausgeschlossen war. Vielmehr durfte sie den bis 20. April 2021 dauernden Haftzeitraum nutzen, um beim Amtsgericht eine Verlängerung der Abschiebungshaft zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - XIII ZB 32/22, juris Rn. 10).

4

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise aus der Ausländerakte ersichtlichen Schriftverkehr zwischen der beteiligten Behörde und dem Gericht nicht in der Gerichtsakte dokumentiert, legt sie nicht dar, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem etwaigen diesbezüglichen Verfahrensfehler beruhen kann; das ist auch nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b, § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

5

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG, zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15, zum staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 15/19, BGHZ 224, 344 Rn. 9 bis 20; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 113/19, juris Rn. 14; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18/21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 16; zum Grundsatz des fairen Verfahrens vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 28/20, juris Rn. 18; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 12/19, juris Rn. 17; vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 35/21, juris Rn. 14; vom 17. September 2024 - XIII ZB 67/20, juris Rn. 13).

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