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BGH·XIII ZB 58/25·02.12.2025

Rechtsbeschwerde: Melde- und Wohnsitzauflagen nach Aufhebung der Abschiebungshaft für unwirksam erklärt

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde wandte sich gegen einen Landgerichts-Beschluss, der Abschiebungshaft aufgehoben, aber tägliche Meldepflicht und Wohnsitzbegründung in W angeordnet hatte. Der BGH hält die Melde- und Wohnsitzauflagen für wirkungslos, weil ihnen eine gesetzliche Grundlage fehlt und die Zuständigkeit der Ausländerbehörde/Verwaltungsgerichte verletzt ist. Die übrige Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Behörde überwiegend verworfen; Melde- und Wohnsitzauflagen des Landgerichts als wirkungslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Ordentliche Gerichte dürfen im Verfahren über Freiheitsentziehungen nach dem FamFG Auflagen nur im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung (§ 424 FamFG) anordnen; bei bloßer Aufhebung der Haftanordnung sind ihnen entsprechende Befugnisse nicht zugewiesen.

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Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Abs. 1d, 1e, 1f AufenthG gehören in die Zuständigkeit der Ausländerbehörden; Streitigkeiten hierüber sind primär von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden.

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Gerichtliche Entscheidungen können nur in besonders extremen Ausnahmefällen für unwirksam erklärt werden; liegt jedoch eine objektiv willkürliche Zuständigkeitsanmaßung und eine gänzlich fehlende gesetzliche Grundlage vor, ist die betreffende Rechtsfolge als wirkungslos zu behandeln.

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Ein Gericht überschreitet seine Grenzen, wenn es Auflagen ohne Enddatum und ohne gesetzliche Grundlage anordnet und damit über den durch den Haftantrag umgrenzten Verfahrensgegenstand hinausgeht; solche Auflagen sind nicht lediglich fehlerhaft, sondern unwirksam.

Relevante Normen
§ 61 Abs. 1d AufenthG§ 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG§ 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG§ 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 72 Abs. 1 Satz 2 GVG§ 415 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Ravensburg, 4. September 2025, Az: 6 T 28/25

vorgehend AG Ravensburg, 28. Juli 2025, Az: XIV 275/25 B

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 6. Zivilkammer - vom 4. September 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschluss in Tenorziffer 2 (Melde- und Wohnsitzauflagen) wirkungslos ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Stadt O. zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

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I. Auf Antrag der für den Betroffenen zuständigen Ausländerbehörde der Stadt O hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2025 gegen den Betroffenen, einen pakistanischen Staatsangehörigen, Abschiebungshaft bis zum 23. September 2025 angeordnet. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde des Betroffenen am 4. September 2025 aufgehoben, weil es die Fluchtgefahr als widerlegt ansah (Tenor zu 1). Es hat dem Betroffenen auferlegt, sich - beginnend ab 4. September 2025 - täglich beim Polizeirevier W bis spätestens 18 Uhr eines jeden Tages zu melden und einen Wohnsitz in W zu begründen und anzumelden (Tenor zu 2). Mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde vom 26. September 2025 wendet sich die beteiligte Behörde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts insgesamt und erstrebt vorrangig die Aufhebung der Melde- und Wohnsitzauflagen. Sie macht geltend, die Begründung eines Wohnsitzes in W stehe im Widerspruch zu der sich aus § 61 Abs. 1d AufenthG ergebenden Verpflichtung des Betroffenen, sich in O aufzuhalten, die nur durch die zuständige Ausländerbehörde, nicht aber ein Gericht geändert werden könne. Mit dieser Begründung sei dem Betroffenen eine Anmeldung in W verweigert worden. Durch die gesetzeswidrige Wohnsitzauflage sei nunmehr unklar, welche Ausländerbehörde für die weitere Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sei. Dem ist der Betroffene nicht entgegengetreten.

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II. Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos; im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft. Soweit sie sich gegen die Melde- und Wohnsitzauflagen richtet, ist sie auch im Übrigen zulässig sowie begründet.

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a) Ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch dann statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet. Eine solche Ablehnung liegt hier vor, da das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Haft aufgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122/19, juris Rn. 8). Die zeitlich unbeschränkt angeordneten und daher durch den Ablauf des Haftzeitraums nicht erledigten Melde- und Wohnsitzauflagen sind Teil der einheitlich vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über die Aufhebung der Haft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10, NJW 2010, 3777 Rn. 10; vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14, FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 zur Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht). Das Landgericht hat die Aufhebung (nur) zusammen mit den Auflagen angeordnet, die als milderes Mittel die Haft entbehrlich machen sollten.

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b) Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos, weil das Beschwerdegericht in objektiv willkürlicher Zuständigkeitsüberschreitung eine gesetzlich unzulässige Rechtsfolge angeordnet hat.

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aa) Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schweren Mangels in Betracht (BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487/17, MDR 2018, 891 Rn. 18). Derartige Ausnahmefälle können nach der Rechtsprechung etwa angenommen werden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 119/57, BGHZ 29, 223, 229; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565 Rn. 11) oder bei Entscheidungen, die auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 170).

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bb) Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Den vom Landgericht ohne Enddatum ausgesprochenen und - abgesehen von einem Hinweis auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG - nicht begründeten Wohnsitz- und Meldeauflagen fehlte es, wie die beteiligte Behörde zu Recht geltend macht, an jeglicher gesetzlichen Grundlage.

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(1) In Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG sind in erster Instanz gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Amtsgerichte und für die Beschwerde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG die Landgerichte zuständig. Diese dürfen gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Freiheitsentziehung anordnen. Sie sind weiter gemäß § 424 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, die Vollziehung der angeordneten Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung kann gemäß § 424 Abs. 1 Satz 4 FamFG mit Auflagen versehen werden. Die ordentlichen Gerichte sind nur im Fall der Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Freiheitsentziehung zur Anordnung von Auflagen befugt, nicht dagegen bei Aufhebung der Haftanordnung. Für Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 61 Abs. 1d, 1f und 1e AufenthG sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig. Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden (siehe nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526, juris Rn. 24).

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(2) Danach stehen die trotz Aufhebung der Haft angeordneten und auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG gestützten Wohnsitz- und Meldeauflagen des Landgerichts in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz und entfernen sich so weit von der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten auf der einen sowie den für Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG zuständigen ordentlichen Gerichten auf der anderen Seite, dass sie nicht mehr als wirksam - wenngleich fehlerhaft - angesehen werden können. Hinzu tritt ferner, dass das Landgericht die Auflagen nicht mit einem Enddatum versehen und sich dadurch unter Verstoß gegen § 417 Abs. 1 FamFG außerhalb des durch den Haftantrag bis zum 23. September 2025 beschränkten Verfahrensgegenstands gestellt hat. Sie beruhen daher auf einer objektiv willkürlichen und in keiner Weise begründeten Zuständigkeitsanmaßung.

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2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung der beteiligten Behörde, dass sich die Rechtsbeschwerde vom 26. September 2025 auch gegen die Aufhebung des nach Ablauf des angeordneten Haftzeitraums erledigten Haftanordnungsbeschlusses richtet, als Feststellungsantrag entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszulegen ist. Denn ein solcher Antrag setzt gemäß § 62 Abs. 1 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Ein solches liegt gemäß § 62 Abs. 3 FamFG in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft vor, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegeben sind, mithin wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drucks. 20/9463, S. 64). Das hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt. Soweit sie meint, das Beschwerdegericht habe die Aussagen des Betroffenen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. August 2025 nicht berücksichtigt, greift sie lediglich die Würdigung des Beschwerdegerichts an. Eine durchgreifende Gehörsverletzung zeigt sie nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

RoloffVogt-BeheimKochendörfer
TolkmittHolzinger