Rechtsbeschwerde: Keine weiteren Ermittlungen nach §26 FamFG bei gescheiterter Abschiebung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung im Zusammenhang mit einer am 11.11.2021 gescheiterten Abschiebung. Der BGH bestätigte, dass aufgrund übereinstimmender Stellungnahmen der Bundespolizei weitere Ermittlungen nach §26 FamFG nicht erforderlich waren. Ein Abbruch der Rückführungsmaßnahme wegen akuter gesundheitlicher Beschwerden verletzt nicht das Beschleunigungsgebot. Von weitergehender Begründung wurde nach §74 Abs.7 FamFG abgesehen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; kein weiterer Ermittlungsbedarf nach §26 FamFG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Weitere Ermittlungen nach §26 FamFG sind entbehrlich, wenn übereinstimmende Stellungnahmen der beteiligten Behörden den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt hinreichend klären.
Die Aufklärung von nicht entscheidungserheblichen Einzelheiten (z. B. ob Beschwerden gegenüber der Flugbesatzung oder gegenüber Beamten geäußert wurden) kann entfallen.
Der Abbruch einer Rückführungsmaßnahme durch die beteiligte Behörde aufgrund akuter gesundheitlicher Beschwerden des Betroffenen verstößt grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung.
Gerichte können gemäß §74 Abs.7 FamFG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung auch ohne zusätzliche Ausführungen tragfähig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 21. Juni 2022, Az: 2-29 T 1/22
vorgehend AG Frankfurt, 11. November 2021, Az: 934 XIV 2375/21 B
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am 11. November 2021 nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom 11. November 2021 und vom 10. März 2022 ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025 - XIII ZB 12/25, juris Rn. 11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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