Rechtsbeschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft (§ 62 Abs. 3 AufenthG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG. Streitgegenstand war die Frage der Durchführbarkeitsprognose für den beantragten Haftzeitraum und ein mögliches Beschleunigungsverstoßes. Der BGH weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Behörde konkrete Schritte und einen zeitlichen Rahmen darlegte und Verzögerungen auf Verweigerungshandeln des Betroffenen zurückzuführen sind.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen; Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist zulässig, wenn die zuständige Behörde für den beantragten Haftzeitraum konkrete, nachvollziehbare Angaben macht, aus denen sich die voraussichtliche Durchführung der Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums ergibt.
Für die Durchführbarkeitsprognose genügt die Darstellung konkreter, zeitlicher Schritte (z. B. erwartete Ausstellung eines Passersatzpapiers und laufende Identifizierungsmaßnahmen); die Nennung eines internationalen Rücknahmeabkommens ist nicht zwingend, sofern die praktische Durchführbarkeit ersichtlich ist.
Verzögerungen, die auf dem Verhalten der betroffenen Person beruhen (insbesondere Weigerung zur Mitwirkung bei der Identifizierung), sind von dieser zu vertreten und sprechen gegen die Annahme, die Abschiebung könne innerhalb der nächsten sechs Monate nicht durchgeführt werden.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt nicht vor, wenn die Behörden die Identifizierungsmaßnahmen rechtzeitig veranlasst haben und diese bereits vor bzw. kurz vor dem Ende einer Strafhaft durchgeführt wurden.
Ein gerichtlicher Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG ist zulässig, wenn er die für die Abschiebung noch erforderlichen Schritte und einen konkreten Haftzeitraum hinreichend bezeichnet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 5. Juli 2024, Az: I-5 T 122/24
vorgehend AG Werl, 13. Juni 2024, Az: 2 XIV (B) 13/24
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 5. Zivilkammer - vom 5. Juli 2024 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Haftanordnung liegt ein zulässiger Antrag der beteiligten Behörde zugrunde (§ 417 Abs. 2 FamFG). Insbesondere enthält er im Hinblick auf den bis zum 20. August 2024 beantragten Haftzeitraum die erforderlichen Angaben zu den für die Abschiebung noch erforderlichen Schritten. Die Behörde legt unter anderem dar, dass für die Abschiebung des Betroffenen lediglich die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die türkischen Behörden fehle, sie die dafür erforderliche Identifizierung des Betroffenen durch die türkischen Behörden betreibe, innerhalb von vier Wochen mit einer Zusage über die Ausstellung eines Passersatzpapiers gerechnet werde und die Abschiebung innerhalb des Haftzeitraums durchgeführt werden könne. Angesichts dessen bedurfte es weder der Erwähnung des zwischen der Europäischen Union und der Türkei geschlossenen Rücknahmeübereinkommens vom 16. Dezember 2013 (Abl. 2013 L 134, S. 3) noch der Darlegung der hiernach erforderlichen Schritte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 93/22, juris Rn. 10).
Die Prognose des Beschwerdegerichts zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FamFG) ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, stand nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht durchgeführt werden konnte. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts beruhen die Verzögerungen auf dem Verhalten des Betroffen und sind daher von ihm zu vertreten, weil er sich bislang geweigert hat, bei der Identifizierung mitzuwirken.
Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 68/21, juris Rn. 14; vom 5. März 2024 - XIII ZB 41/22, juris Rn. 11) liegt ebenfalls nicht vor. Die beteiligte Behörde hat die Identifizierung bereits betrieben, als der Betroffene noch Strafhaft verbüßte. Diese Bemühungen hat sie ein halbes Jahr vor deren Ende begonnen. Auch der zweite Termin zur Vorführung des Betroffenen fand noch kurz vor dem Ende der Strafhaft statt. Vor diesem Hintergrund kann von einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot keine Rede sein. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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