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BGH·XIII ZB 50/22·01.07.2025

Rechtsbeschwerde zur Ausreisehaft: Sechs Tage nicht unverhältnismäßig

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung sechstägiger Ausreisehaft und die Entscheidung des Landgerichts Köln. Zentrale Frage war, ob die Haft unverhältnismäßig gewesen und durch Erteilung einer Duldung vermeidbar gewesen wäre. Der BGH hat die Beschwerde abgewiesen, da eine Duldung die Abschiebung gefährdet hätte (u.a. PCR-Testanforderungen) und die Haft daher verhältnismäßig war. Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Anordnung sechstägiger Ausreisehaft als unbegründet abgewiesen; Kosten beim Betroffenen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Ausreisehaft ist nicht per se unverhältnismäßig; sie bleibt zulässig, wenn eine Verkürzung durch Erteilung einer Duldung die Durchführung der Abschiebung realistisch gefährden würde.

2

Bei Flugabschiebungen sind maßgebliche gesundheitspolizeiliche Anforderungen (z. B. ein maximal 72 Stunden alter PCR-Test) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

3

Die Behörde kann die Vornahme eines Tests nach § 82 Abs. 4 AufenthG anordnen; die Möglichkeit einer solchen Anordnung ist bei der Bewertung der Durchführbarkeit einer Abschiebung zu beachten.

4

Das Beschwerdegericht kann gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von ausführlicheren Entscheidungsgründen absehen, wenn die getroffene Gesamtentscheidung tragfähig begründet ist.

Relevante Normen
§ 82 Abs. 4 AufenthG§ 74 Abs. 7 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 28. April 2022, Az: 34 T 168/21

vorgehend AG Brühl, 21. Oktober 2021, Az: 64 XIV(B) 10/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 34. Zivilkammer - vom 28. April 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Das Beschwerdegericht hat die vom Amtsgericht angeordnete sechstägige Ausreisehaft im Ergebnis zu Recht nicht als unverhältnismäßig erachtet. Insbesondere hätte die beteiligte Behörde diese nicht dadurch verkürzen müssen, dass es dem Betroffenen am 27. September 2021 eine mehrere Tage über den 21. Oktober 2021 hinausgehende Duldung erteilt hätte. Dies hätte die Abschiebung hier schon deshalb gefährdet, weil im Jahr 2021 Voraussetzung für eine Flugabschiebung ein maximal 72 Stunden zuvor durchgeführter PCR-Test zur Feststellung einer etwaigen Covid-19 Erkrankung war, dessen Vornahme gegenüber dem Betroffenen gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG zudem gegebenenfalls angeordnet werden musste. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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