Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für Rechtsbeschwerde gegen Abschiebungshaft
KI-Zusammenfassung
Der gambische Betroffene beantragt Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Verlängerung seiner Abschiebungshaft. Die zentrale Frage ist, ob die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der BGH verneint dies und lehnt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab, da das Beschwerdegericht Zulässigkeit, Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit ausreichend geprüft hat. Auch liegen keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen vor, die aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit eine Bewilligung rechtfertigen würden.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hat das Beschwerdegericht die Zulässigkeit, die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer Haftanordnung umfassend und nachvollziehbar geprüft, fehlt der Rechtsbeschwerde im Regelfall die Aussicht auf Erfolg.
Die Verfahrenskostenhilfe ist auch dann nicht zu gewähren, wenn keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen vorliegen, die aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Rechtsschutzgleichheit eine Bewilligung trotz fehlender Erfolgsaussicht rechtfertigen würden.
Bei Anordnungen von Haft zur Sicherung der Abschiebung ist die Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zu prüfen; eine nachvollziehbare Prüfung mindert die Erfolgsaussicht verfassungsrechtlicher Rügen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 8. April 2022, Az: 11 T 62/22
vorgehend AG Karlsruhe, 14. März 2022, Az: 715 XIV 18/22 B
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
I. Der Betroffene ist gambischer Staatsangehöriger. Mit Beschluss vom 27. September 2021 ordnete das Amtsgericht Mannheim Haft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 10. März 2022 hat das Amtsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14. März 2022 die Verlängerung der Haft bis zum 19. April 2022 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 8. April 2022 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für deren Begründung er Verfahrenskostenhilfe beantragt.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Zulässigkeit des Haftantrags, die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung und die Grundsätze zur Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren zutreffend geprüft und dabei - soweit ersichtlich - alle maßgeblichen Umstände gewürdigt. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
Es stellen sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 mwN).
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