Rechtsbeschwerde gegen Ausreisegewahrsam: Ermessensausübung und Begründung ausreichend
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene hatte gegen die Anordnung von Ausreisegewahrsam und die formale Übermittlung des Antrags Beschwerde eingelegt. Der BGH stellt fest, dass die Behörde den Antrag nicht zwingend elektronisch übermitteln musste. Die Anordnung des Ausreisegewahrsams ist rechtmäßig, weil der Haftrichter die tatbestandlichen Voraussetzungen festgestellt, sein Ermessen pflichtgemäß abgewogen und dies hinreichend begründet hat. Mangels relevanter Umstände war die Abwägung nicht ermessenfehlerhaft.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg wird zurückgewiesen; Anordnung des Ausreisegewahrsams als rechtmäßig bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Behörde ist nicht in jedem Fall verpflichtet, einen Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln.
Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung von Ausreisegewahrsam setzt voraus, dass der Haftrichter die tatbestandlichen Voraussetzungen feststellt und sein Ermessen pflichtgemäß ausübt, wobei eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Abschiebung vorzunehmen ist.
Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe sind in der Entscheidung darzulegen; eine knappe, aber hinreichende Begründung genügt, wenn sie das Bewusstsein des Richters über die Ermessensfreiheit erkennen lässt.
Eine knapp gefasste Würdigung, die darlegt, dass keine vorgetragenen oder ersichtlichen Umstände eine Unverhältnismäßigkeit begründen, kann die Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung erfüllen.
Die fehlende Mitwirkung des Betroffenen trotz Belehrung kann im Rahmen der Abwägung zugunsten der staatlichen Durchführungsinteressen berücksichtigt werden und die Bedeutung persönlicher Bindungen oder milderer Mittel mindern.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bamberg, 3. Juli 2023, Az: 45 T 23/23
vorgehend AG Haßfurt, 17. Februar 2023, Az: 9 XIV 1/23 (B)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 3. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom 13. Februar 2023 nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45/22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Dabei sind die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7/24, juris Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Ermessensausübung durch das Amtsgericht stattgefunden hat. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 enthält nicht nur eine Subsumtion der in Bezug auf den Betroffenen festgestellten Umstände unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG. Vielmehr schließt sich die Würdigung an, Gründe, die den Gewahrsam unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, und das staatliche Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung überwiege das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen. Dies lässt das Bewusstsein des Haftrichters erkennen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams keine gebundene Entscheidung ist, sondern in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Abwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessenfehlerhaft. Auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein relevanter Umstand erkennbar, der einer eingehenderen Würdigung bedurft hätte. Die bei der Anhörung vom Haftrichter zur Kenntnis genommenen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - unter anderem der vom Betroffenen in seiner Anhörung am 17. Februar 2023 erwähnte Umstand, er habe eine deutsche Freundin sowie seine Aussage, er habe nicht gewusst, was er machen müsse, um neue Papiere zu beantragen und habe dafür auch kein Geld gehabt - vermochten auch im Hinblick auf mögliche mildere Mittel keine Bedeutung zu erlangen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Betroffene trotz mehrfacher Belehrungen keine Mitwirkungshandlungen vorgenommen hatte, die beispielsweise auch in der Bitte um Unterstützung hätten bestehen können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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